{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00596_2019-02-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218968&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2265f76b2ab69f0c13952eb1ebf942d4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00596"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.02.2019  VB.2018.00596"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.02.2019  VB.2018.00596"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.02.2019  VB.2018.00596"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erneuerung der Betriebsbewilligung f\u00fcr das Sch\u00fclerinternat A | [A wehrt sich gegen die Verf\u00fcgung des AJB vom 23. M\u00e4rz 2018, ihm die Bewilligung zur F\u00fchrung des Schulinternats C lediglich unter Auflagen bez\u00fcglich der Ausbildung seiner Mitarbeitenden bzw. der Internatsleitung zu erneuern.] Auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung ist zu verzichten (E. 2). Der Vorinstanz l\u00e4sst sich keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht vorwerfen (E. 3). Der Betrieb des Schulinternats C f\u00e4llt nicht unter die Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 4 PAVO, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich einer Bewilligung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf (E. 5). Das Schulinternat C erf\u00fcllt die Bewilligungsvoraussetzungen gem\u00e4ss Art. 15 Abs. 1 lit. a und b PAVO jedoch offensichtlich nicht, sodass dem Beschwerdef\u00fchrer die Bewilligung zum weiteren Internatsbetrieb auch h\u00e4tte verweigert werden k\u00f6nnen bzw. angesichts der eklatanten M\u00e4ngel wohl sogar h\u00e4tte verweigert werden m\u00fcssen; wenn der Beschwerdegegner nun auch davon absah, dem Beschwerdef\u00fchrer die Betriebsbewilligung nicht zu erneuern, musste er diese doch gest\u00fctzt auf Art. 16 Abs. 2 PAVO zumindest unter Auflagen erteilen, um so dem der Bewilligungserteilung entgegenstehenden, mit der Pflegekinderverordnung verfolgten \u00f6ffentlichen Interesse an der Wahrung des Kindswohls und der Sicherstellung der Qualifikation des Personals und der Leitung der um Bewilligung nachsuchenden Einrichtung dennoch angemessen Rechnung zu tragen (E. 6.2). Die konkreten Vorgaben hinsichtlich Ausbildung und Anwesenheit des Betreuungspersonals bzw. der Heimleitung des Schulinternats C erscheinen sachgerecht, und auch die Frist zur Erf\u00fcllung der Vorgaben sowie die verk\u00fcrzte Gesamtdauer der Bewilligung sind nicht zu beanstanden (E. 6.2 f.). Schliesslich widerspricht die Bewilligungspflicht f\u00fcr Einrichtungen wie das Schulinternat C entgegen den Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers auch nicht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:06:05", "Checksum": "f49086e85ca267a360de59d44bf0c027"}