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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00598
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1995 in der Schweiz geborene A, Staatsangehörige des
Kosovo, reiste 1999/2000 in ihr Heimatland aus. Am 14. Januar 2014
heiratete sie den hier niedergelassenen Landsmann C und reiste am 10. September
2014 in die Schweiz ein. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann war bis zum 9. September 2017 befristet. Seit dem 2. August
2016 leben die Eheleute getrennt. Am 10. November 2017 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vom 8. August 2017 ab und setzte A Frist bis am 9. Februar 2018 zum
Verlassen der Schweiz.
II.
Am 13. Dezember 2017 gelangte A mit Rekurs gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 10. November 2017 an die
Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung, eventualiter die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG), subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz, subsubeventualiter die Ansetzung einer Frist von drei Monaten ab
Zustellung des Rekursentscheids zur Ausreise aus der Schweiz, unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rekurs wurde am 16. August
2016 abgewiesen und A wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
16. November 2018 angesetzt. Die Kosten wurden A auferlegt und es wurde
keine Parteientschädigung ausgerichtet.
III.
A erhob am 19. September 2018 gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 16. August 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung. Im Übrigen
wiederholte sie die im Rekursverfahren gestellten Anträge, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober
2018 auf eine Vernehmlassung. Es folgte keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 43
Abs. 1 AuG haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz
niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der
Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den
Art. 42–44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49
AuG).
Für die Anrechnung der dreijährigen Frist ist grundsätzlich
auf die in der Schweiz gelebte Wohn- und Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140
II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.2). Die
Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut. Bereits das
Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aus (BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2, mit
Hinweisen).
2.1.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Beschwerdeverfahren auf den
Standpunkt, für die Berechnung der Dreijahresfrist sei die Zeit ab der
Eheschliessung anzurechnen. Obgleich die Eheleute gerne sofort zusammengewohnt
hätten, sei ihre Einreise in die Schweiz wegen der Wohnungssituation aber erst
im September 2014 möglich gewesen. Es sei daher das Vorliegen eines wichtigen
Grundes gemäss Art. 49 AuG für das damalige Getrenntleben zu bejahen.
2.1.2
So oder so ist die Dreijahresfrist, die absolut gilt, vorliegend nicht
eingehalten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, für das Paar sei nach der am
14. Januar 2014 erfolgten Eheschliessung das Zusammenleben in der
damaligen Wohnung des Ehemannes unmöglich bzw. nicht zumutbar gewesen, steht
fest, dass den Eheleuten die spätere eheliche Wohnung in derselben Liegenschaft
mit Mietbeginn per 30. Juni 2014 zur Verfügung stand. Spätestens ab dann
kann kein wichtiger Grund für das Getrenntleben zufolge der Wohnsituation im
Sinn von Art. 49 AuG bejaht werden (vgl. BGr, 26. März 2018,
2C_281/2017, E. 3.1). Somit wäre, wenn überhaupt, lediglich der Zeitraum
zwischen dem 14. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 für die Berechnung
der Dreijahresfrist miteinzubeziehen, nicht aber die dazwischenliegende Zeit
bis am 10. September 2014, als die Beschwerdeführerin schliesslich in die
Schweiz einreiste. Somit ist die Dreijahresfrist nicht erreicht, woran auch das
Argument der Beschwerdeführerin, die definitive Trennung sei erst im Januar
2017 erfolgt, nichts zu ändern vermag.
2.2 Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auch, wenn persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). nach Art. 50 Abs. 2
AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dies namentlich der Fall
sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGr, 24. April 2017, 2C_167/2017,
E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 II 229 E. 3.1). Dabei können
Aspekte, die einer Wegweisung nach Art. 83 AuG entgegenstehen, ebenfalls
geeignet sein, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2).
2.2.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich eventualiter auf einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG. Durch die Untreuevorwürfe seitens ihres Ex-Ehemannes habe sie
die Ehre ihrer Familie beschmutzt und werde in ihrem Heimatland geächtet. Ihre
Familie habe sich seither klar von ihr distanziert und meide jeglichen Kontakt
zu ihr. Sie sei von ihrer eigenen Familie verstossen worden. Selbst die
entfernten Familienmitglieder in der Schweiz würden sie nicht mehr als
Familienmitglied betrachten und sie vollständig vom Familienbund ausschliessen.
Daran ändere auch nichts, dass ihr der Vater im August 2016 bei der Aufnahme
des Getrenntlebens behilflich gewesen sei. Die Ehe sei damals noch nicht
gescheitert gewesen und es habe keine Vorwürfe der Untreue gegeben. Diese seien
erst Ende des Jahres 2016 aufgekommen.
2.2.2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte familiäre Isolation ist
ihren Angaben zufolge sowohl bezüglich der in der Schweiz als auch im
Heimatland lebenden Familie Realität, weshalb sie insoweit ohnehin ein
eigenständiges Leben führen muss. Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin die
familiäre Isolation im am 22. August 2017 beim Migrationsamt
eingegangenen Schreiben nicht erwähnt hat. So oder so ist nicht davon
auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der kinderlosen 23-jährigen
Beschwerdeführerin, die einen grossen Teil ihrer Kindheit im Kosovo verbracht
und dort auch sämtliche Schulen besucht hat, in ihrem Herkunftsland aufgrund
der familiären Situation besonders gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AuG wäre. Im genannten Schreiben hat sie denn auch darauf hingewiesen, bis im
Januar 2017 darauf gehofft zu haben, sie und ihr Ehemann würden nochmals
zusammenfinden. Aber dann hätten ihr mehrere Leute aus ihrer Heimat berichtet,
dass er schon wieder verlobt sei. Es kann daher angenommen werden, dass sie
nach wie vor über Kontakte im Heimatland verfügt. Gegebenenfalls hat sie sich
in einer städtischen Umgebung niederzulassen (vgl. Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGr], 28. Dezember 2016, F-176/2016, E. 6.6.2).
Der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich sodann
entnehmen, dass die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer
Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen
vorgehen. Insofern ist von einem Schutzwillen und von der weitgehenden
Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden vor Ort auszugehen (BVGr, 28. Dezember
2016, F-176/2016, E. 6.6.3; vgl. auch BGr, 8. September 2017,
2C_80/2017, E. 3.2.5). Sollte die Beschwerdeführerin Übergriffe
befürchten, was sie allerdings nicht konkret behauptet, hätte sie die
Möglichkeit, sich den staatlichen Behörden anzuvertrauen. Auch die im Vergleich
zu den hiesigen Verhältnissen schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo
genügt nicht, um eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
2.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder nach Art. 50 Abs. 1
lit. a noch lit. b AuG einen Anwesenheitsanspruch hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin schon aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch
keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
herleiten kann (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.f [zur
Publikation vorgesehen]). Gemäss dem soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheid
könnte ein solcher Anspruch bei guter Integration ab einem Aufenthalt von zehn
Jahren grundsätzlich entstehen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst im
September 2014 in die Schweiz eingereist. Auch die Jahre, die sie im
Vorschulalter hier verbracht hat, führen zu keinem anderen Resultat.
2.4 Im
Rekursentscheid ist festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin hier tadellos
verhalten und die Sprache erlernt habe sowie als nicht besonders qualifizierte
Arbeitskraft finanziell unabhängig sei. Daraus lasse sich aber nicht auf das
Vorliegen individueller Umstände schliessen, die einer Wegweisung
entgegenstünden. Auch werde damit keine so enge Beziehung zur Schweiz
begründet, als dass von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden könnte, in
einem anderen Land, insbesondere im Heimatland, zu leben. Die Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 3 in Verbindung mit
Art. 96 Abs. 1 AuG) oder im Sinn eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) komme daher nicht in Betracht.
Hinweise für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch
die Vorinstanz bestehen nicht. In der Beschwerdeschrift wird darauf auch nicht
weiter eingegangen. Zwecks Untermauerung der geltend gemachten umfassenden und
beispiellosen Integration der Beschwerdeführerin wird jedoch auf die kürzlich
bei der Arbeitgeberin erfolgreich absolvierte interne Fortbildung zum Thema
"Supply Chain Management Academy" sowie die erfolgreiche Prüfung für
das Goethe-Zertifikat B2 und den Beginn des Kurses für das
Goethe-Zertifikat C1 verwiesen. Diese Umstände sind in Bezug auf die
Integration der Beschwerdeführerin zweifelsohne positiv zu vermerken, führen
aber nicht zu einer anderen Würdigung und ändern daher nichts am Ergebnis.
2.5 Nach dem
Gesagten liegen auch keine Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG vor (vgl.
E. 2.2/2.2.2).
2.6 Die
Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Auch liegen keine Gründe für
eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und weiteren
Sachverhaltsabklärung vor.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine
Ausreisefrist bis am 16. November 2018 angesetzt. Das Vorliegen besonderer
Umstände für eine längere als in Art. 64d Abs. 1 AuG vorgesehenen
Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen wurde verneint, wenn auch
praxisgemäss eine grosszügigere Frist eingeräumt wurde.
Die Beschwerdeführerin beantragt subsubeventualiter die
Ansetzung einer Ausreisefrist von drei Monaten ab Zustellung des
Beschwerdeentscheids, habe sie hier doch eine berufliche Existenz begründet und
sich ein soziales Netz aufgebaut, das sie für die weggefallene Familie
entschädige. Es müsse ihr zugestanden werden, das Arbeitsverhältnis bei der
Post innert vertraglicher Frist zu beenden und den Wegzug auch aus
administrativer Sicht geordnet zu organisieren.
Die Beschwerdeführerin muss seit dem erstinstanzlichen
Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, stellen weder das Arbeitsverhältnis noch das soziale Netz besondere Umstände
im Sinn des Gesetzes dar, welche die Gewährung der beantragten langen
Fristansetzung rechtfertigen. Es ist daher der Beschwerdeführerin eine neue
Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Entscheids zum Verlassen der
Schweiz anzusetzen.
Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht
erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die
Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab der Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 60 Tagen
nach Zustellung dieses Urteils bzw. im Sinn von Erwägung 3 angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …