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Geschäftsnummer: VB.2018.00598  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.07.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung] Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nachdem die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht eingehalten ist und auch keine persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen (E. 2.1 f.). Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK (BGr, 2C_281/2017 [zur Publikation vorgesehen]) besteht nicht (E. 2.3). Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz sind nicht ersichtlich (E. 2.4).
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 64d Abs. I AuG
Art. 83 AuG
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00598

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1995 in der Schweiz geborene A, Staatsangehörige des Kosovo, reiste 1999/2000 in ihr Heimatland aus. Am 14. Januar 2014 heiratete sie den hier niedergelassenen Landsmann C und reiste am 10. September 2014 in die Schweiz ein. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann war bis zum 9. September 2017 befristet. Seit dem 2. August 2016 leben die Eheleute getrennt. Am 10. November 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. August 2017 ab und setzte A Frist bis am 9. Februar 2018 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Am 13. Dezember 2017 gelangte A mit Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 10. November 2017 an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subsubeventualiter die Ansetzung einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Rekursentscheids zur Ausreise aus der Schweiz, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rekurs wurde am 16. August 2016 abgewiesen und A wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. November 2018 angesetzt. Die Kosten wurden A auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III.  

A erhob am 19. September 2018 gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung. Im Übrigen wiederholte sie die im Rekursverfahren gestellten Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung. Es folgte keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42–44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG).

Für die Anrechnung der dreijährigen Frist ist grundsätzlich auf die in der Schweiz gelebte Wohn- und Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.1.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, für die Berechnung der Dreijahresfrist sei die Zeit ab der Eheschliessung anzurechnen. Obgleich die Eheleute gerne sofort zusammengewohnt hätten, sei ihre Einreise in die Schweiz wegen der Wohnungssituation aber erst im September 2014 möglich gewesen. Es sei daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 49 AuG für das damalige Getrenntleben zu bejahen.

2.1.2 So oder so ist die Dreijahresfrist, die absolut gilt, vorliegend nicht eingehalten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, für das Paar sei nach der am 14. Januar 2014 erfolgten Eheschliessung das Zusammenleben in der damaligen Wohnung des Ehemannes unmöglich bzw. nicht zumutbar gewesen, steht fest, dass den Eheleuten die spätere eheliche Wohnung in derselben Liegenschaft mit Mietbeginn per 30. Juni 2014 zur Verfügung stand. Spätestens ab dann kann kein wichtiger Grund für das Getrenntleben zufolge der Wohnsituation im Sinn von Art. 49 AuG bejaht werden (vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 3.1). Somit wäre, wenn überhaupt, lediglich der Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 für die Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen, nicht aber die dazwischenliegende Zeit bis am 10. September 2014, als die Beschwerdeführerin schliesslich in die Schweiz einreiste. Somit ist die Dreijahresfrist nicht erreicht, woran auch das Argument der Beschwerdeführerin, die definitive Trennung sei erst im Januar 2017 erfolgt, nichts zu ändern vermag.

2.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch, wenn persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGr, 24. April 2017, 2C_167/2017, E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 II 229 E. 3.1). Dabei können Aspekte, die einer Wegweisung nach Art. 83 AuG entgegenstehen, ebenfalls geeignet sein, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2).

2.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich eventualiter auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Durch die Untreuevorwürfe seitens ihres Ex-Ehemannes habe sie die Ehre ihrer Familie beschmutzt und werde in ihrem Heimatland geächtet. Ihre Familie habe sich seither klar von ihr distanziert und meide jeglichen Kontakt zu ihr. Sie sei von ihrer eigenen Familie verstossen worden. Selbst die entfernten Familienmitglieder in der Schweiz würden sie nicht mehr als Familienmitglied betrachten und sie vollständig vom Familienbund ausschliessen. Daran ändere auch nichts, dass ihr der Vater im August 2016 bei der Aufnahme des Getrenntlebens behilflich gewesen sei. Die Ehe sei damals noch nicht gescheitert gewesen und es habe keine Vorwürfe der Untreue gegeben. Diese seien erst Ende des Jahres 2016 aufgekommen.

2.2.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte familiäre Isolation ist ihren Angaben zufolge sowohl bezüglich der in der Schweiz als auch im Heimatland lebenden Familie Realität, weshalb sie insoweit ohnehin ein eigenständiges Leben führen muss. Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin die familiäre Isolation im am 22. August 2017 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben nicht erwähnt hat. So oder so ist nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der kinderlosen 23-jährigen Beschwerdeführerin, die einen grossen Teil ihrer Kindheit im Kosovo verbracht und dort auch sämtliche Schulen besucht hat, in ihrem Herkunftsland aufgrund der familiären Situation besonders gefährdet im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG wäre. Im genannten Schreiben hat sie denn auch darauf hingewiesen, bis im Januar 2017 darauf gehofft zu haben, sie und ihr Ehemann würden nochmals zusammenfinden. Aber dann hätten ihr mehrere Leute aus ihrer Heimat berichtet, dass er schon wieder verlobt sei. Es kann daher angenommen werden, dass sie nach wie vor über Kontakte im Heimatland verfügt. Gegebenenfalls hat sie sich in einer städtischen Umgebung niederzulassen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr], 28. Dezember 2016, F-176/2016, E. 6.6.2). Der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich sodann entnehmen, dass die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Insofern ist von einem Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden vor Ort auszugehen (BVGr, 28. Dezember 2016, F-176/2016, E. 6.6.3; vgl. auch BGr, 8. September 2017, 2C_80/2017, E. 3.2.5). Sollte die Beschwerdeführerin Übergriffe befürchten, was sie allerdings nicht konkret behauptet, hätte sie die Möglichkeit, sich den staatlichen Behörden anzuvertrauen. Auch die im Vergleich zu den hiesigen Verhältnissen schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo genügt nicht, um eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder nach Art. 50 Abs. 1 lit. a noch lit. b AuG einen Anwesenheitsanspruch hat.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herleiten kann (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.f [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss dem soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheid könnte ein solcher Anspruch bei guter Integration ab einem Aufenthalt von zehn Jahren grundsätzlich entstehen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst im September 2014 in die Schweiz eingereist. Auch die Jahre, die sie im Vorschulalter hier verbracht hat, führen zu keinem anderen Resultat.

2.4 Im Rekursentscheid ist festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin hier tadellos verhalten und die Sprache erlernt habe sowie als nicht besonders qualifizierte Arbeitskraft finanziell unabhängig sei. Daraus lasse sich aber nicht auf das Vorliegen individueller Umstände schliessen, die einer Wegweisung entgegenstünden. Auch werde damit keine so enge Beziehung zur Schweiz begründet, als dass von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, insbesondere im Heimatland, zu leben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AuG) oder im Sinn eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) komme daher nicht in Betracht.

Hinweise für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz bestehen nicht. In der Beschwerdeschrift wird darauf auch nicht weiter eingegangen. Zwecks Untermauerung der geltend gemachten umfassenden und beispiellosen Integration der Beschwerdeführerin wird jedoch auf die kürzlich bei der Arbeitgeberin erfolgreich absolvierte interne Fortbildung zum Thema "Supply Chain Management Academy" sowie die erfolgreiche Prüfung für das Goethe-Zertifikat B2 und den Beginn des Kurses für das Goethe-Zertifikat C1 verwiesen. Diese Umstände sind in Bezug auf die Integration der Beschwerdeführerin zweifelsohne positiv zu vermerken, führen aber nicht zu einer anderen Würdigung und ändern daher nichts am Ergebnis.

2.5 Nach dem Gesagten liegen auch keine Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG vor (vgl. E. 2.2/2.2.2).

2.6 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Auch liegen keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung vor.

3.  

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis am 16. November 2018 angesetzt. Das Vorliegen besonderer Umstände für eine längere als in Art. 64d Abs. 1 AuG vorgesehenen Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen wurde verneint, wenn auch praxisgemäss eine grosszügigere Frist eingeräumt wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragt subsubeventualiter die Ansetzung einer Ausreisefrist von drei Monaten ab Zustellung des Beschwerdeentscheids, habe sie hier doch eine berufliche Existenz begründet und sich ein soziales Netz aufgebaut, das sie für die weggefallene Familie entschädige. Es müsse ihr zugestanden werden, das Arbeitsverhältnis bei der Post innert vertraglicher Frist zu beenden und den Wegzug auch aus administrativer Sicht geordnet zu organisieren.

Die Beschwerdeführerin muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellen weder das Arbeitsverhältnis noch das soziale Netz besondere Umstände im Sinn des Gesetzes dar, welche die Gewährung der beantragten langen Fristansetzung rechtfertigen. Es ist daher der Beschwerdeführerin eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Entscheids zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.

Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 60 Tagen nach Zustellung dieses Urteils bzw. im Sinn von Erwägung 3 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …