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VB.2018.00599
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung hat sich ergeben: I. Der 1985 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 4. März 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 7. März 2015 die 1986 geborene Schweizerin C. Hierauf wurde ihm am 10. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, welche letztmals bis zum 6. März 2018 verlängert wurde. Am 6. Juni 2017 zog A aus der ehelichen Wohnung aus. Seine Ehefrau zeigte ihn am 18. Juni 2017 wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und wiederholten Tätlichkeiten an. Daraufhin ordnete die Stadtpolizei D am 21. Juni 2017 Gewaltschutzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots an. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts D vom 27. Juli 2017 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und davon Vormerk genommen, dass A per 6. Juni 2017 die eheliche Wohnung verlassen hatte. Zudem wurde mit Wirkung per 17. Juli 2017 Gütertrennung angeordnet. Aufgrund der Trennung der Ehegatten und in Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruches widerrief das Migrationsamt am 30. Oktober 2017 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2017. II. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2018 wurde A von den von seiner Ehefrau gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen. Den gegen die Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. August 2018 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Zudem setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 22. Oktober 2018 an. III. Mit Beschwerde vom 19. September 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. diese sei zu verlängern. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine A mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 auferlegte Kaution wurde nach der Gewährung von Ratenzahlungen fristgerecht geleistet. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.1.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind. 2.1.3 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Da die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu sehen ist, sind Auslandaufenthalte des ausländischen Ehegatten – auch solche aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) – nicht geeignet, die Integration in der Schweiz zu verstärken (BGE 136 II 113 E. 3.3.3; VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Dauer der vor dem Eheschluss gelebten vorehelichen (Konkubinats-)Beziehung nicht an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG angerechnet werden, insbesondere falls diese auch noch im oder vom Ausland aus gepflegt wurde und entsprechend nichts zur hiesigen Integration beitragen konnte. 2.1.4 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). 2.1.5 Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z.B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Integration und die Dauer seiner Beziehung zu seiner Ehefrau einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend. Wenngleich das eheliche Zusammenleben nur ca. zwei Jahre und drei Monate gedauert habe, sei bei der Berechnung der Dreijahresfrist auch die bereits vor dem Eheschluss im "Konkubinat" zusammen verbrachte Zeit anzurechnen. Zudem sei der gegenseitige Ehewille nicht bereits mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung tatsächlich erloschen und die Dreijahresfrist selbst dann "nur knapp nicht erfüllt", wenn auf die Zeit des Zusammenlebens als verheiratetes Paar abgestellt würde. 2.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. März 2015 mit einer Schweizerin verheiratet und lebte unbestrittenermassen lediglich bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 6. Juni 2017 mit dieser zusammen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss die Ehe als definitiv gescheitert betrachtet werden, ist doch der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus der ehelichen Wohnung "hinausgeworfen" worden, ohne dass sich die Eheleute danach je wieder einander angenähert hatten. Zumindest die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zudem mit ihrer nachfolgenden Strafanzeige, den von ihr initiierten Gewalt- und Eheschutzmassnahmen sowie mehreren Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt (E-Mail vom 14. Juni 2017, Beantwortung der Trennungsfragen vom 13. Juli 2017, Schreiben an Migrationsamt vom 1. März 2018) klar zum Ausdruck gebracht, an einem ehelichen Zusammenleben nicht mehr interessiert zu sein. Inwieweit der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft danach noch fortsetzen wollte, erscheint hingegen irrelevant, setzt doch die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus. 2.3 Aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis gibt es keinen Grund, die Dauer der vorehelichen und überdies teilweise aus dem Ausland gepflegten Konkubinatsbeziehung bei der Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen. Zum selben Ergebnis führt auch eine grammatikalische, teleologische, historische und systematische Auslegung des nachehelichen Aufenthaltsrechts (ausführlich hierzu auch BGE 136 II 113 E. 3.3): So sprechen sowohl der Wortlaut von Art. 42 AuG als auch der Wortlaut von Art. 50 AuG klar von Ehegatten bzw. Ehegemeinschaft, während eine blosse Konkubinatsbeziehung und weitere Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens vom Wortlaut nicht erfasst werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wurden Konkubinatspaare bewusst nicht in die gesetzliche Regelung miteinbezogen, da diesen grundsätzlich die Möglichkeit einer Heirat (bzw. einer eingetragenen Partnerschaft bei homosexuellen Paaren) offensteht und bei einem weiterhin gelebten, gefestigten Konkubinat allenfalls direkt ein Anspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben zu prüfen wäre (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3739 f.). Das Konkubinat ist der Ehe nicht nur im Ausländerrecht, sondern auch im Zivil- und Sozialversicherungsrecht nicht gleichgestellt, erst recht nicht, wenn dieses (noch nicht) gefestigt erscheint. Während der Beginn und die Dauer einer Konkubinatsbeziehung kaum exakt zu eruieren ist, sind der Eheschluss, die Einreise in die Schweiz und die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens meist leicht festzustellen, z. B. mittels Auszügen aus dem Zivilstandsregister, An- und Abmeldebestätigungen, Einreisestempel etc. Die vom Gesetzgeber und der bereits zitierten bundesgerichtlichen Praxis vorgegebenen Grenzen dienen damit auch der Rechtssicherheit, während der Miteinbezug einer vorehelichen Beziehung erhebliche Rechtsunsicherheiten sowie Beweisschwierigkeiten zur Folge hätte und kaum praktikabel wäre (zur Bedeutung von Praktikabilitätsüberlegungen vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.4; VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2). Bei einer im Ausland gelebten (vor-)ehelichen Beziehung kommt hinzu, dass keine Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht werden, welche die hiesige Integration verstärken und ein nacheheliches Bleiberecht rechtfertigen könnten (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.3). 2.4 Damit hat die für die Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft vorliegend höchstens vom 7. März 2015 bis zum 6. Juni 2017, mithin nur rund 2 ¼ Jahre, gedauert. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt somit bereits mangels dreijährigem ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz, unabhängig davon, inwieweit sich der Beschwerdeführer hierbei erfolgreich integrieren konnte. 2.5 Da der Beschwerdeführer seit seiner Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr in einer intakten Ehegemeinschaft lebt und hier über keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er auch keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Familienleben ableiten, zumal diese Bestimmungen kein nacheheliches Bleiberecht vermitteln (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). 2.6 Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und beim Beschwerdeführer aufgrund seines noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3.b). 3. 3.1 3.1.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 VZAE). 3.1.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu verstehen, nicht aber eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00513, E. 4.4). 3.1.3 Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen). 3.1.4 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, während des ehelichen Zusammenlebens Opfer physischer und psychischer häuslicher Gewalt geworden zu sein. So habe ihn seine Ehefrau unter Druck gesetzt und fälschlicherweise bei der Polizei angezeigt, als sie seiner überdrüssig geworden sei und er nicht in eine Scheidung eingewilligt habe. Zudem habe sie ihn immer wieder angegriffen und Sachen zerschlagen oder zerrissen. Weiter macht er eine Gefährdung seiner Wiedereingliederung in der Heimat geltend, da er in Serbien als ethnischer Albaner einer Minderheit angehöre und im Kosovo von Arbeitslosigkeit bedroht sei. 3.2.2 Aus dem unbegründet ergangenen Strafurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. März 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen häuslicher Gewalt freigesprochen worden ist. Aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung lässt sich hieraus lediglich schliessen, dass ihm die vorgeworfenen Straftaten nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurden. Eine falsche Anschuldigung seitens seiner Ehefrau ist hierdurch aber keineswegs erstellt, zumal der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Anzeige verzichtet hatte und trotz Offizialdelikt auch nicht von Amtes wegen eine entsprechende Strafuntersuchung gegen seine Ehefrau eingeleitet worden ist. Somit sind die diesbezüglichen Vorwürfe gegen seine Ehefrau durch das freisprechende Strafurteil weder erwiesen noch glaubhaft gemacht. 3.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich widersprüchlich zu der von ihm angeblich selbst erlittenen häuslichen Gewalt geäussert. So bestritt er anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei vom 21. Juni 2017 zunächst Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, sie könnten sich lediglich nicht gut verstehen, am Tag seines Auszugs sei "absolut nichts passiert". In derselben Einvernahme gab er weiter zu Protokoll, dass seine Ehefrau "sehr temperamentvoll" sei, ihn "immer wieder angegriffen" sowie Sachen zerschlagen und zerrissen habe. Im Gegensatz zu diesen Vorwürfen liess er in einer Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August 2017 die gemeinsam mit seiner Ehefrau verbrachte Zeit als "schönste Zeit seines Lebens" umschreiben und warf seiner Ehefrau lediglich vor, ihn zu Unrecht beschuldigt und zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufgefordert zu haben. Zudem behauptet er weiterhin, die eheliche Beziehung fortsetzen zu wollen. 3.2.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Gewaltvorwürfe sind sodann nicht nur widersprüchlich, sondern auch in der Schilderung oberflächlich und unbelegt geblieben. So hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst beschuldigt, nachdem diese ihn bereits ihrerseits wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Der Beschwerdeführer hat sich weder hilfesuchend an eine Opferhilfestelle gewandt, noch Strafanzeige gegen seine Ehefrau erstattet. Ausser einer Narbe, deren Ursprung unklar ist, wies der Beschwerdeführer keinerlei Verletzungen auf, die auf eine physische Misshandlung durch seine Ehefrau hinweisen. Wie bereits dargelegt wurde, beweisen auch die Anschuldigungen seiner Ehefrau nicht, dass er Opfer psychischer Oppression geworden ist. Dies zumal die entsprechenden Anschuldigungen seiner Frau erst nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zur Anzeige gebracht worden sind und damit nicht kausal für die Trennung erscheinen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1017/2017, E. 3.2; BGr, 15. Juni 2018, 2C_972/2017, E. 4.2). Selbiges gilt auch für die angeblichen Druckversuche seiner Ehefrau, nachdem er sich einer Scheidung verweigert hatte. Mangels substanziierter, widerspruchsfreier und beweismässig unterlegter Sachdarstellung erscheinen die gegen die Ehefrau erhobenen Gewaltvorwürfe nicht glaubhaft und konnten die Vorinstanzen ohne weitere Sachverhaltsabklärungen einen entsprechenden nachehelichen Härtefall verneinen. 3.2.5 Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht derart lange in der Schweiz auf, als dass von einer tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen ist. Zudem musste er nach der Trennung und erst recht nach dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung fortwährend mit einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt integrierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Selbst wenn er sich vor seiner Einreise in die Schweiz vornehmlich in Österreich aufgehalten und durch seinen ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz sein dortiges Aufenthaltsrecht verloren haben sollte, ist er noch nicht derart heimatentfremdet, als dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Weil eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulative Voraussetzung zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft bildet, vermag auch seine bisherige Integration keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Darin, dass die Vorinstanzen die Umstände gleichermassen würdigten, liegt weder eine falsche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (freie Beweiswürdigung). 3.2.6 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. 3.2.7 Mangels Heimatentfremdung und über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse ist auch ein allgemeiner Härtefall in Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen. Weder die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch die hohe Arbeitslosigkeit in seiner Heimat stehen seiner Wiedereingliederung in massgeblicher Weise entgegen, betrifft dieser Umstand doch die dort lebenden Personen (bzw. die in Serbien lebenden Landsleute albanischer Abstammung) in gleicher Weise. 3.2.8 Ferner stehen seiner Wegweisung auch keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegen: Zwar ist der Beschwerdeführer in Pflegebereich erwerbstätig und besteht ein Bedarf an Pflegekräften in der Schweiz (vgl. auch Art. 3 AuG sowie VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 4). Dies allein vermag aber noch keinen Härtefall zu begründen, zumal der Beschwerdeführer erst wenige Jahre in der Schweiz lebt und im Pflegebereich tätig ist. Der von ihm absolvierte Lehrgang als Pflegehelfer SRK ist zudem in relativ kurzer Zeit zu absolvieren und stellt keine besonders qualifizierende Stelle im Gesundheitswesen dar. Auch in dem vom Beschwerdeführer angeführten Spitex-Bereich werden vornehmlich diplomierte Pflegefachpersonen oder Fachpersonen Gesundheit gesucht, was eine wesentlich längere und umfassendere Ausbildung voraussetzt. Über eine solche Qualifikation verfügt der Beschwerdeführer derzeit nicht und seine Absichtserklärung, sich zum diplomierten Pflegefachmann weiterbilden zu wollen, vermag derzeit ebenfalls kein wichtiges öffentliches Interesse zu begründen. Damit ist weder ein ehelicher noch ein allgemeiner Härtefall ersichtlich und erscheint der Bewilligungswiderruf verhältnismässig. Namentlich durfte dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Pflegekräftemangels in der Schweiz, der von ihm behaupteten Integrationsleistungen und der Dauer seines hiesigen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung versagt werden. 4. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |