{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00599_2018-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218815&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82c9ef17076e63f422452f455ef3e730"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00599"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00599"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00599"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00599"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Widerruf) | Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts. [Dem serbischen Beschwerdef\u00fchrer wurde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt. Die Bewilligung wurde jedoch widerrufen, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und seine Ehefrau Gewalt- und Eheschutzmassnahmen gegen ihn einleiten liess. Ein wegen ehelicher Gewalt gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren endete in einem Freispruch.] Nach Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft besteht ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht sowie keine Erl\u00f6schensgr\u00fcnde, insbesondere keine Widerrufsgr\u00fcnde gegeben sind. Vorliegend hat die relevante Ehegemeinschaft nur rund 2 1/4 Jahre gedauert, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabh\u00e4ngig vom Integrationserfolg des Beschwerdef\u00fchrers entf\u00e4llt (E. 2). Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls, da die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Gewaltvorw\u00fcrfe widerspr\u00fcchlich sowie in der Schilderung oberfl\u00e4chlich und unbelegt geblieben sind. Insbesondere hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Ehefrau erst beschuldigt, nachdem diese ihn ihrerseits wegen h\u00e4uslicher Gewalt angezeigt hatte. Sodann ist der Beschwerdef\u00fchrer noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihn die Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten w\u00e4re (E. 3).  Die ethnische Zugeh\u00f6rigkeit des Beschwerdef\u00fchrers und die hohe Arbeitslosigkeit in seiner Heimat stehen dessen Wiedereingliederung nicht entgegen und verm\u00f6gen keinen allgemeinen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden, betreffen diese Umst\u00e4nde doch die dort lebenden Personen in gleicher Weise. Auch der Bedarf an Pflegekr\u00e4ften in der Schweiz steht der Wegweisung des im Pflegebereich erwerbst\u00e4tigen Beschwerdef\u00fchrers nicht entgegen, zumal der von ihm absolvierte Lehrgang als Pflegehelfer in relativ kurzer Zeit zu absolvieren ist und keine besondersqualifizierende Stelle im Gesundheitswesen darstellt (E. 3.2.7 f.).\r\rVerneinung von Vollzugshindernissen (E. 4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:32", "Checksum": "9f6d3f8ea2168d3a2ab21b6be80a1724"}