{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00600_24-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218666&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01156e09160c2521a813b63e98c5bc86"}, "Num": [" VB.2018.00600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00600"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00600"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00600"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS180033 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den Kindern Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber dem Beschwerdegegner blieb unangefochten (E. 1.2). Verzicht auf den Beizug weiterer Akten und die Einvernahme von Zeugen (E. 4). Zwar sind die Schilderungen beider Parteien nicht g\u00e4nzlich widerspruchsfrei. Insgesamt verm\u00f6gen die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin die Schilderungen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet hat (E. 5.3 f.). Die beiden Kinder sind sowohl direkt als auch indirekt von den Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorf\u00e4llen betroffen. Sie sind deshalb als gef\u00e4hrdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren (E. 6.2). Weitere Konflikte und T\u00e4tlichkeiten sind nicht ausgeschlossen, da die Situation zwischen den Parteien bereits seit l\u00e4ngerer Zeit angespannt scheint, die Beschwerdef\u00fchrerin offenbar weiterhin Alkohol konsumiert und sich die Parteien derzeit in einem Verfahren vor der KESB gegen\u00fcberstehen, wobei der Beschwerdegegner die alleinige Obhut f\u00fcr die Kinder beantragt hat. Eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate erscheint nicht gerade unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin (E. 6.3). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:31", "Checksum": "bf5b6010249a51a7c6a4fbde5a1a0f83"}