{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00601_2018-10-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218639&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "927fbddda2295b009c895971f3240a79"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00601"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.10.2018  VB.2018.00601"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.10.2018  VB.2018.00601"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.10.2018  VB.2018.00601"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI180212-L) | Durchsetzungshaft; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit.  Die Durchsetzungshaft soll die ausreisepflichtige Person in jenen F\u00e4llen zu einer Verhaltens\u00e4nderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskr\u00e4ftigen Wegweisung \u2013 trotz entsprechender beh\u00f6rdlicher Bem\u00fchungen \u2013 ohne ihre Kooperation nicht (mehr) m\u00f6glich erscheint. Dabei muss der Grund f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs im pers\u00f6nlichen Verhalten der ausl\u00e4ndischen Person liegen (E. 3.2). Zusammenfassend bestehen keine gen\u00fcgenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Wegweisung aufgrund des pers\u00f6nlichen Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers nicht vollzogen werden kann. Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit jedoch gen\u00fcgen k\u00f6nnen, erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft grunds\u00e4tzlich als zul\u00e4ssig (E. 3.3). Das \u00f6ffentliche Interesse an der angeordneten Durchsetzungshaft wird dadurch relativiert, dass vorliegend nicht klar ist, ob der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder Bem\u00fchungen zur Papierbeschaffung zu machen. Angesichts des entgegenstehenden Interesses des Beschwerdef\u00fchrers, welcher in einer ehe\u00e4hnlichen Beziehung lebt, vor wenigen Monaten Vater eines Kindes wurde und gesundheitlich angeschlagen ist, erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal der Beschwerdef\u00fchrer wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz bereits mit der gesetzlichen Maximalstrafe von insgesamt einem Jahr Freiheitsentzug belegt worden ist (E. 3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:06", "Checksum": "cb12e3af5b30f147460dc61c15b6326f"}