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Geschäftsnummer: VB.2018.00602  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.05.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe.]

Es ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein geschlossen wurde (E.3.1). Der Eindruck erhärtet sich auch durch die Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer war innert neun Jahren viermal verlobt, dreimal verheiratet und wurde zweimal geschieden (E. 3.2)

Dem Beschwerdeführer ist der Gegenbeweis nicht gelungen (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00602

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1986, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 16. Juli 2009 die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C. Am 3. Dezember 2009 reiste A in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am 27. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am 2. November 2012 mit Gültigkeit bis am 2. Dezember 2013 verlängert wurde.

Ende November 2012 trennten sich A und C. Mit Urteil vom 28. Mai 2013 wurde die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig geschieden.

B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 stellte das Migrationsamt A den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. A liess sich nicht vernehmen.

C. Am 31. Oktober 2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 abwies und A gleichzeitig Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Februar 2014 ansetzte. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juni 2014 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2014.

D. Am 2. Juli 2014 – noch vor Ablauf der im Rekursentscheid vom 19. Juni 2014 gesetzten Ausreisefrist – heiratete A die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige D. In der Folgte erteilte ihm das Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 1. Juli 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung.

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts E stellte mit Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen vom 9. Dezember 2014 fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und nahm davon Vormerk, dass D die eheliche Wohnung am 10. November 2014 verlassen habe. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt die bis am 1. Juli 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 5. Juli 2015. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. September 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2015. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2016 ab (VB.2015.00669). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2016 (2C_279/2016) wurde auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Noch vor Erlass des höchstrichterlichen Urteils ersuchte A mit Schreiben vom 15. März 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung mit F. Zur Heirat kam es nicht. Am 18. April 2016 kehrte A in die Türkei zurück.

E. Am 22. September 2016 reiste A mit einem bis am 25. Dezember 2016 gültigen Touristenvisum erneut in die Schweiz ein. Am 21. Dezember 2016 heiratete er in E die Schweizerin G, weshalb ihm am 16. Januar 2017 eine bis 20. Dezember 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei G erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 meldete das Zivilstandsamt der Stadt E dem Migrationsamt einen (Rest-)Verdacht auf Scheinehe im Sinn von Art. 82 Abs. 3 (seit 1. Januar 2019: Art. 82a Abs. 2) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Das Migrationsamt sah im Zuge weiterer Ermittlungen den Verdacht als erhärtet an, weshalb es mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 die bis 20. Dezember 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung von A widerrief.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. August 2018 ab, soweit er nicht zufolge zwischenzeitlichen Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. September 2018 beantragte A die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 merkte das Verwaltungsgericht an, dass sich A während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Eine ihm auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Der Rechtsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt freilich nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 II 97 E. 3b).

Die vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.
3.1
Vorliegend ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und G nur zum Schein geschlossen wurde:

Der Beschwerdeführer hat als türkischer Staatsangehöriger ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bevor der Beschwerdeführer die Schweiz (zuletzt) am 18. April 2016 verliess, erklärte er noch am 15. März 2016, F heiraten zu wollen. Diese teilte der Stadtpolizei E indes am 2. Mai 2016 mit, dass sie nicht beabsichtigt habe, den – zwischenzeitlich ausgereisten – Beschwerdeführer zu heiraten. Diese Eheschliessung hätte dem Beschwerdeführer nicht anders als im Fall seiner früheren Heirat bzw. kurzen Ehe mit D den weiteren Verbleib in der Schweiz gesichert. Nachdem eine Heirat mit F nicht gelang, bestand hierfür offenbar kein Bedarf mehr und wurde eine solche Heirat wenige Monate später – nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 22. September 2016 – auch nicht mehr angestrebt. Hingegen ehelichte der Beschwerdeführer in der Folge bzw. praktisch zeitgleich mit dem Ablauf seines für 90 Tage gültigen Touristenvisums am 21. Dezember 2016 die 12,5 Jahre ältere G. Der Aufbau einer ehevorbereitenden Beziehung mit G kann damit nur sehr kurz gedauert haben. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Juni 2017 sind nicht nachvollziehbar und wecken den Eindruck, allein der Verschleierung der Kürze der Bekanntschaft vor der Heirat zu dienen. Zunächst will der Beschwerdeführer Anfang November 2016 zu G gezogen sein; hernach – im weiteren Verlauf der Befragung – indes schon seit Ende Oktober 2016 und dann bereits seit September 2016 mit ihr zusammengewohnt haben. G hielt anlässlich ihrer polizeilichen Befragung ebenfalls vom 15. Juni 2017 hingegen dafür, der Beschwerdeführer sei einen Monat vor der Hochzeit zu ihr gezogen – was der zweiten Novemberhälfte entsprechen würde. Weiter erklärte G, dass sie nicht so schnell habe heiraten wollen und ein Grund für die schnelle Heirat darin bestanden habe, dass der Beschwerdeführer mit der Bewilligung "Probleme" gehabt habe. Ausserdem habe sie noch finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Die zweiwöchigen Ferien von G mit einer Bekannten – nicht mit dem Beschwerdeführer – im Februar 2017 in H habe der Beschwerdeführer bezahlt, nicht anders als den Mietzins für die Wohnung in der Höhe von Fr. 1'408.- seit seinem Einzug bei ihr. Hierin liegen gewichtige Indizien einer finanziellen Gegenleistung des Beschwerdeführers für den schnellen Eheschluss entgegen dem ursprünglichen Willen der Ehegattin, welche anlässlich der polizeilichen Befragung im Übrigen nicht in der Lage war, das Heiratsdatum korrekt zu nennen (12. Dezember 2016 anstatt 21. Dezember 2016). Nachdem die Befragung mit Hilfe eines Dolmetschers in türkischer Sprache durchgeführt wurde und die Zahlen 12 ("on iki" [zehn/zwei]) und 21 ("yirmi bir" [zwanzig/eins]) nicht anders als in der deutschen Sprache kaum verwechselbar sind, kann hierin kein Missverständnis liegen. Vielmehr handelt es sich bei der Nichterinnerung an das Hochzeitsdatum um ein weiteres gewichtiges Indiz, dass G dem Eheschluss wenig Bedeutung zumass respektive dieser augenfällig im Dienst des Beschwerdeführers respektive der Sicherung seines Aufenthaltsrechts erfolgte. G erklärte denn auch auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im September 2016 (wieder) in die Schweiz eingereist sei: Weil er wieder hier habe leben wollen.

Die Befragungen der Eheleute zeigen weitere auffällige Ungereimtheiten: G erklärte etwa, dass sie die Trauzeugen bei der Heirat das erste Mal gesehen habe; deren Namen kenne sie nicht. Gemäss dem Beschwerdeführer handelt es sich bei einem der Trauzeugen immerhin um seinen besten Freund. Den Jahrgang (1974) seiner Ehefrau vermochte der Beschwerdeführer nicht korrekt zu benennen. Die Namen der jeweiligen Schwiegereltern kannten beide Ehegatten nicht.

Auf die Frage, ob sie Ergänzungen anzubringen habe, bat G die einvernehmenden Polizeibeamten abschliessend ausdrücklich, den Beschwerdeführer auszuschaffen, sobald er Probleme mache. Eine solche Aussage ist im Fall einer echten, nicht der Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften dienenden Ehe kaum denkbar.

3.2 Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Dies gilt umso mehr unter Eindruck der einleitend geschilderten Vorgeschichte: Während seiner bisherige Aufenthalte in der Schweiz von zusammen mittlerweile rund neun Jahren war der Beschwerdeführer viermal verlobt, dreimal tatsächlich verheiratet und wurde zweimal geschieden.

3.3 Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.

Dies gelingt ihm nicht: Dass die Polizei im Rahmen der Ermittlungstätigkeit beide Ehegatten in derselben Wohnung antraf und auf ersten Blick feststellte, die Wohnung wirke wie ein von einem Ehepaar geführten Haushalt, reicht angesichts der gewichtigen Indizienlage hierfür nicht, zumal eine wirkliche Lebensgemeinschaft wie erwähnt auch nur vorgespielt sein kann. Im selben Polizeibericht findet sich denn auch die Bemerkung der einvernehmenden Polizeibeamten, G habe gegen Ende der Einvernahme gewirkt, als hätte sie Angst oder Bedenken, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen des Aufenthalts geheiratet habe. Auch die dem Migrationsamt eingereichten Fotos vermögen die er­drückenden Hinweise auf eine Scheinehe nicht zu entkräften, zumal gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und von G keine eigentliche Hochzeitsfeier stattfand, was im Kulturkreis der Eheleute im Fall einer echten, affektiv begründeten Heirat eher untypisch ist.

Schliesslich anerbietet der Beschwerdeführer zum Nachweis einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft seine persönliche Befragung und diejenige seiner Ehegattin G. Alle Beteiligten wurden indes zur Sache bereits ausführlich polizeilich befragt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Befragung bessere Erkenntnisse bringen würde bzw. gebracht hätte. Aufgrund der Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung konnte und kann deshalb auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden.

Da vorliegend von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b).

4.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) ebenso wenig Anlass besteht wie für die Annahme eines Härtefalles (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), zumal beides in der Beschwerdeschrift auch nicht substanziiert behauptet wurde. Dass der Beschwerdeführer derzeit Steuern und Sozialabgaben bezahlt, entspricht einem erwarteten Verhalten. Im Weiteren kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vollständig vorstrafenfrei ist der Beschwerdeführer im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht, wie ein bei den Akten liegender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2015 wegen eines Verkehrsdelikts zeigt.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …