{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.02.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00604_07-02-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218982&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1a839d362fcb539f1433b2bce752e730"}, "Num": [" VB.2018.00604"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00604"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00604"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00604"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz stellte mit Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung fest, dass dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und verpflichtete die Gemeinde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, bis zu einem rechtskr\u00e4ftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2018.00257 weiterhin den ungek\u00fcrzten Mietzins der Beschwerdef\u00fchrerin zu \u00fcbernehmen.] Vorliegend steht die Leistung eines \u2013 f\u00fcr die eher kleine Gemeinde \u2013 im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (E. 2.2). Die Sendung des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 gilt aufgrund der Zustellfiktion als der Beschwerdef\u00fchrerin zugestellt (E. 3.2). Der Beschluss der Beschwerdef\u00fchrerin vom 11. Juli 2018 stellt eine neue, eigenst\u00e4ndige Anordnung dar, indem er die Reduktion des Mietzinses \"per sofort\" und zudem die R\u00fcckerstattung bezogener Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin festlegt. Mangels gegenteiliger Anordnung kam bzw. kommt dem dagegen erhobenen Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig war damit auch die Vorinstanz zust\u00e4ndig, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von Nichtigkeit der Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung vom 7. September 2018 kann nicht gesprochen werden (E. 4.2.3). Der Beschwerdef\u00fchrerin erw\u00e4chst kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, der mit einem g\u00fcnstigen Endentscheid nicht oder nicht vollst\u00e4ndig behebbar w\u00e4re. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (E. 4.4).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:14", "Checksum": "8eae2d6e4c48ac18e7cdc5ac0db1b801"}