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VB.2018.00604
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. C erhält – mit Unterbrüchen – seit September 2012 von der Gemeinde A wirtschaftliche Hilfe. Am 5. Juli 2017 beschloss die Sozialbehörde, den derzeitigen Mietzins der Wohnung von C noch längstens bis 31. Januar 2018 zu übernehmen. Zugleich forderte sie C auf, bis spätestens 31. Oktober 2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte C bis dahin keine günstigere Wohnung finden und mit Belegen nachweisen können, dass sie sich erfolglos bemüht habe, werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten werde ab dem 1. Februar 2017 [recte: 2018] ein Mietzins von lediglich Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Im Rahmen der "Revision der Sozialhilfe per 31. August 2017" beschloss die Sozialbehörde am 24. Oktober 2017, C weiterhin zu unterstützen, und ordnete dabei an, dass der monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1'633.- längstens bis 31. Januar 2018 übernommen werde (Dispositivziffer 5). C erhob daraufhin am 4. Dezember 2017 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihr bis auf Weiteres den Mietzins im Umfang von Fr. 1'633.- zu entrichten. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Gemeinde A sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, bereits per Ende Dezember 2017 weiterhin Fr. 1'633.- zu bezahlen. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2017 teilte der Bezirksrat den Parteien mit, dass dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 23. März 2018 wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer I), wobei er den Beschluss vom 24. Oktober 2017 insofern ergänzte, als in der Bedarfsrechnung von C ab 1. Februar 2018 ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'000.- berücksichtigt werde (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Das Gesuch von C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies er ab, soweit es sich nicht als gegenstandslos erwies. Mit Beschwerde vom 26. April 2018 gelangte C in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 23. März 2018 sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin der Mietzins von Fr. 1'633.- zu entrichten. Eventualiter sei Dispositivziffer I aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an den Bezirksrat zurückzuweisen. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und um Einvernahme eines Zeugen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren VB.2018.00257 an. B. Am 11. Juli 2018 beschloss die Sozialbehörde, per sofort in der Bedarfsrechnung von C entsprechend den kommunalen Mietzinsrichtlinien einen Mietzins von maximal Fr. 1'000.- zu berücksichtigen. Zudem habe C die – aufgrund des von Februar 2018 bis Juni 2018 fälschlicherweise übernommenen erhöhten Mietzinses – zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'165.- zurückzuerstatten. Dieser Betrag werde mittels Kürzung des Grundbetrags während vorerst zwölf Monaten verrechnet. An der Auflage, dass C eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat suchen müsse, werde festgehalten. II. C erhob daraufhin am 27. August 2018 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses vom 11. Juli 2018 festzustellen, und es sei die Sozialbehörde zu verpflichten, bis auf Weiteres den Mietzins im Umfang von Fr. 1'633.- zu entrichten und auf eine Verrechnung zu verzichten. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2018 stellte die Präsidentin des Bezirksrats fest, dass dem Rekurs gestützt auf § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) die aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer I), verpflichtete die Gemeinde A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf § 6 VRG, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts (im Verfahren VB.2018.00257) weiterhin den ungekürzten Mietzins der Beschwerdeführerin zu übernehmen (Dispositivziffer II) und eröffnete den Schriftenwechsel (Dispositivziffer III). Die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung verkürzte sie auf zehn Tage (Dispositivziffer IV). III. A. Am 20. September 2018 gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Präsidialverfügung vom 7. September 2018 nichtig sei. Eventualiter sie diese aufzuheben, und es sei festzustellen, dass "keine aufschiebende Wirkung besteht", subeventualiter sei diese zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. B. Das Verwaltungsgericht legte das vorliegende Beschwerdeverfahren VB.2018.00604 an und eröffnete mit Präsidialverfügung vom 25. September 2018 den Schriftenwechsel. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von C um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort ab. Am 2. Oktober 2018 beantragte der Bezirksrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C beantragte am 8. Oktober 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Die Vernehmlassung des Bezirksrats und die Beschwerdeantwort von C konnten der Gemeinde A nicht zugestellt werden bzw. wurden von dieser nicht auf der Post abgeholt. Am 22. Oktober 2018 reichte C eine weitere Eingabe ein, wozu sich die Gemeinde A nicht vernehmen liess. Am 25. Oktober 2018 liess die Vertreterin der Gemeinde A dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei angefochtenen Zwischenentscheiden wie dem vorliegenden (unten E. 2) ist für die Berechnung des Streitwerts derjenige der Hauptsache massgeblich (statt vieler VGr, 2. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 1.1, mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Zu beachten ist sodann, dass bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (statt vieler VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2, mit Hinweis auf Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). Angesichts der von der Beschwerdeführerin angeordneten Reduktion des Mietzinses von monatlich Fr. 633.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdegegnerin und der Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 3'165.- beträgt der Streitwert damit Fr. 10'761.- bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie, noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Vorliegend steht jedoch die Leistung eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage (vorn E. 1), weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde allerdings aus anderen Gründen nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Vertreterin) holte die Sendung vom 17. Oktober 2018, womit ihr das Verwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort zukommen lassen wollte, nicht auf der Post ab (vorn III.B.). Zu prüfen ist, ob die Sendung dennoch als zugestellt gilt. 3.1 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. 3.2 Aufgrund der von ihr eingereichten Beschwerde und des angeordneten Schriftenwechsels musste die Beschwerdeführerin ohne Weiteres mit einer Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die Abholungseinladung für den Brief des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2018 ins Postfach der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin zur Abholung am Schalter gelegt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Sendung damit als am 25. Oktober 2018 zugestellt. 4. 4.1 Bei der Präsidialverfügung vom 7. September 2018 handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere (als die in Art. 92 BGG genannten Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Zu beachten ist indes, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Nichtigkeitsgründe vorbringt und die Nichtigkeit von Rechtsakten unter Umständen auch im Verfahren gegen einen ansonsten nicht direkt anfechtbaren Zwischenentscheid beurteilt werden muss, sofern jedenfalls – wie vorliegend – ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist daher mindestens hinsichtlich einer allfälligen Nichtigkeit zu überprüfen (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.6, mit Hinweis BGr, 21. Juli 2015, 1B_85/2015, E. 1.5, sowie Bertschi, § 19a N. 42). 4.2 4.2.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschluss vom 11. Juli 2018 beinhalte den Vollzug des Beschlusses vom 24. Oktober 2017. Der gegen diesen erhobene Rekurs sei von der Vorinstanz am 23. März 2018 abgewiesen worden, womit die aufschiebende Wirkung (des Rekurses) dahingefallen sei. Für die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren VB.2018.00257 sei das Verwaltungsgericht zuständig. Da es sich beim Beschluss vom 24. Oktober 2017 um eine negative Anordnung handle, komme jener Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Sie – die Beschwerdeführerin – habe das Verwaltungsgericht um entsprechende Feststellung, eventualiter um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersucht. Indem die Vorinstanz dem Rekurs gegen den Beschluss vom 11. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung gewährt habe, habe sie im Ergebnis über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24. Oktober 2018 [recte wohl: 26. April 2018] entschieden, wofür jedoch eben das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Dieser Zuständigkeitsfehler führe zur Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 7. September 2018. 4.2.3 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Einerseits stellte das Verwaltungsgericht bereits mit unangefochten gebliebener Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2018 im Verfahren VB.2018.00257 fest, dass der Beschwerde vom 26. April 2018 gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2018 aufschiebende Wirkung zukomme bzw. schon die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen habe, dass dies auch in Bezug auf den Rekurs vom 4. Dezember 2017 der Fall gewesen sei. Gleichzeitig wies das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschluss vom 24. Oktober 2017 mangels eines vorgängigen, abgewiesenen Gesuchs keine negative Anordnung darstelle. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel hatte und hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits ab 1. Februar 2018 einen Mietzins von Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdegegnerin berücksichtigen durfte und darf. Ohnehin bleibt dies aber ohne Einfluss auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beantwortende Frage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vollzieht der Beschluss vom 11. Juli 2018 nicht lediglich denjenigen vom 24. Oktober 2017. Vielmehr stellt er eine neue, eigenständige Anordnung dar, indem er die Reduktion des Mietzinses "per sofort" (und im Widerspruch zur damals massgeblichen Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017) und zudem die Rückerstattung bezogener Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin festlegt. Dementsprechend wurde er auch zu Recht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mangels gegenteiliger Anordnung kam bzw. kommt dem dagegen erhobenen Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig war damit auch die Vorinstanz zuständig, dem Rekurs vom 27. August 2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 7. September 2018 kann nicht gesprochen werden. Ohnehin hätte nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel im Sinn der Evidenztheorie gesprochen werden können. 4.3 Da dem Rekurs vom 27. August 2018 wie erwähnt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und sie bereits deswegen wie bis anhin einstweilen den vollständigen Mietzins zu übernehmen hat, erwachsen der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Verpflichtung gemäss Dispositivziffer II des Beschlusses vom 11. Juli 2018 keine Nachteile. Es besteht für die Beschwerdeführerin deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffer bzw. würde ihr eine solche keinen praktischen Nutzen einbringen (Bertschi, § 21 N. 15). Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Dabei kann offengelassen werden, ob hinsichtlich Dispositivziffer II des Beschlusses vom 11. Juli 2018 mindestens die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären. 4.4 4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf die beantragte Aufhebung von Dispositivziffer I der Präsidialverfügung vom 7. September 2018 auf die Beschwerde einzutreten ist. 4.4.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein. Zudem muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.1; Bertschi, § 19a N. 44). Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung ist praxisgemäss im Einzelfall zu beurteilen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, wobei an dessen Nachweis grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 7. Dezember 2017, VB.2017.00427, E. 2.1; Bertschi, § 19a N. 48). Die Beschwerdeführerin sieht den nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen darin, dass sie für die – nicht abschätzbare – Dauer des Verfahrens nicht geschuldete finanzielle Leistungen zu erbringen habe, welche die Beschwerdegegnerin anschliessend werde zurückerstatten müssen. Gerade aufgrund der Möglichkeit, zurückzuerstattende Beträge ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, liegt jedoch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, der mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre. 4.4.3 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Vorinstanz würde auch in diesem Fall, wenn also dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen würde, die Anträge der Beschwerdegegnerin bzw. die Nichtigkeit des Beschlusses vom 11. Juli 2018 sowie die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung prüfen müssen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart bliebe, wäre ein solches wohl ohnehin nicht durchzuführen. 4.4.4 Auf die Beschwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten. 4.5 Vor dem Hintergrund, dass kein anfechtbarer Zwischenentscheid gegeben ist, ist fraglich, ob die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ihr rechtliches Gehör sei seitens der Vorinstanz verletzt worden und die Präsidialverfügung vom 7. September 2018 (auch) aus diesem Grund aufzuheben. Auf die sogenannte "Star-Praxis", wonach eine Privatperson, die in der Sache nicht legitimiert ist, immerhin zur Rüge der Verletzung von Parteirechten befugt ist, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft, könnte sich die Beschwerdeführerin als Gemeinwesen jedenfalls nicht stützen (BGE 136 II 383 E. 3.4; Bertschi, § 21 N. 115). Infrage steht denn auch nicht die Legitimation der Beschwerdeführerin (vorn E. 2). Vorliegend muss auf diese Problematik indes nicht näher eingegangen werden, da ohnehin keine Gehörsverletzung ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf erkannt, dass dem Rekurs vom 27. August 2018 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, brauchte sie hierzu der Beschwerdeführerin nicht vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. 4.6 Der Subeventualantrag, dem Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 7. September 2018 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist mangels Eintretens auf die Beschwerde nicht zu behandeln. 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu. Sie ist indes zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine solche auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte deren Vertreter nicht geltend, weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Plüss, § 17 N. 75). 6. Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in E. 4.1 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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