{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00609_2019-08-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219499&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ef07f3e935673397cd0c06d325201eb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00609"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.08.2019  VB.2018.00609"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.08.2019  VB.2018.00609"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.08.2019  VB.2018.00609"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Auslegung einer Dienstbarkeit; Inanspruchnahme eines Fahrwegrechts.  Verwaltungsbeh\u00f6rden haben hinsichtlich der vorfrageweisen Beantwortung von zivilrechtlichen Fragen Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcben (E. 3.3). Vorliegend ist offenkundig, dass mit dem vereinbarten Grenzbau- und Anbaurecht gegenseitig das Recht einger\u00e4umt wurde, auf dem eigenen Grundst\u00fcck einen Grenzbau zu errichten und \u2013 gegebenenfalls \u2013 das neue Geb\u00e4ude an einen Grenzbau in geschlossener Bauweise anzubauen. Der dabei verwendete Begriff des Anbaurechts hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein bestehendes Geb\u00e4ude wie vorliegend vertikal erweitert werden darf. Die Beurteilung dieser Frage ist somit nicht auf den Zivilweg zur verweisen. Das umstrittene Projekt ist als bewilligungsf\u00e4hig zu qualifizieren (E. 3.5 f.). Die einzige Beschr\u00e4nkung des einger\u00e4umten Fuss- und Fahrwegrechts besteht in der Breite auf f\u00fcnf Metern, weshalb es sich um ein ungemessenes Fuss- und Fahrwegrecht handelt (E. 4.2.1). Relevant f\u00fcr die Inanspruchnahme des Fahrwegrechts ist vorliegend die Anzahl der Abstellpl\u00e4tze, welche sich von zehn auf sechzehn erh\u00f6hen. Dies ist zwar eine sp\u00fcrbare Zunahme, jedoch keineswegs eine Mehrbelastung, die bei Begr\u00fcndung der Dienstbarkeit vern\u00fcnftigerweise nicht hat in Betracht gezogen werden k\u00f6nnen (E. 4.2.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:17:47", "Checksum": "892ab1fb78f786197ee49893ea8379bd"}