{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00611_2018-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218836&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5f835e46f7f829e2b594a768f5165d28"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00611"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00611"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00611"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2018  VB.2018.00611"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde in Stimmrechtssachen | [Vereinbarkeit einer Volksinitiative mit \u00fcbergeordnetem Recht, die verlangt, das Stadtgebiet der Stadt Z\u00fcrich vom individuellen Motorfahrzeugverkehr zu befreien.] Bei der Beurteilung der G\u00fcltigkeit von Volksinitiativen haben die zust\u00e4ndigen Organe vom Grundsatz \"in dubio pro populo\" auszugehen (E. 4 Ingress). Im Gegensatz zur kantonalen Ebene steht einem Gemeindeparlament im Kanton Z\u00fcrich kein Freiraum bez\u00fcglich der Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer Initiative wegen Verstosses gegen \u00fcbergeordnetes Recht offen. Es gilt allgemein die staatliche Aufsicht \u00fcber die Gemeinden, und deren Beschl\u00fcsse \u00fcber die G\u00fcltigkeit von Volksinitiativen sind auf Rekurs hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 4.3). Es gibt von Bundesrechts wegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte (Strassen-)Fl\u00e4chen dem Verkehr zur Verf\u00fcgung gestellt werden oder erhalten bleiben (E. 5.2 Ingress). Die Kantone sind im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 3 Abs. 3 und 4) zum Erlass lokaler Verkehrsanordnungen f\u00fcr bestimmte oder mehrere bestimmte Strassen befugt; im Kanton Z\u00fcrich steht diese Befugnis auch der Stadt Z\u00fcrich zu (E. 5.2.1). Raumplanungsrechtliche Erschliessungsvorgaben k\u00f6nnten auch weiterhin im Einklang mit dem Inititativtext umgesetzt werden (E. 5.2.2).  Der Stadt Z\u00fcrich kommt im Bereich des Strassenwesens ein insgesamt erheblicher Gestaltungsspielraum zu, was somit auch unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie zu beachten ist, und sie besitzt in diesem Bereich eine gewisse Entscheidungsfreiheit (E. 5.3). Die Einschr\u00e4nkungen \u00fcbergeordneter Gesetzgebung im Strassenbereich sind jedenfalls nicht derart, dass eine weitgehende Befreiung der Gemeindestrassen vom motorisierten Individualverkehr unm\u00f6glich w\u00e4re. Es besteht bei der vorliegenden Inititative zwischen deren Sinn und Zweck einerseits sowie den Geboten \u00fcbergeordneten Rechts andererseits kein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch, der zur Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung f\u00fchren m\u00fcsste (E. 5.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:39", "Checksum": "219d872b9e5bea85151b958aae9fc5c7"}