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Geschäftsnummer: VB.2018.00613  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe Der Beschwerdeführer erwarb angeblich für seine Schwester ein Auto im Leasing und zahlte dafür Fr. 11'535.90 an. Wenig später wurde das Auto der Garage wieder zurückgegeben. In der Folge bezahlte die Garage dem Beschwerdeführer die Anzahlung von Fr. 11'353.90 versehentlich zweimal zurück. Die Garage betrieb den Beschwerdeführer für die Rückgabe des versehentlich zu viel bezahlten Betrages und erhielt dafür einen Verlustschein (I.A.). Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer u.a. diese doppelt zurückerhaltene Anzahlung als Einkommen an und forderte geleistete Sozialhilfe zurück. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geld für den Vorschuss stamme von seiner Schwester und er habe es ihr sofort in bar zurückbezahlt, ist nicht belegt. Aus den Kontoauszügen gehen keine entsprechenden Barbezüge hervor. Eine Rückzahlung an die Schwester ist daher nicht nachgewiesen. Zwar hätte der Beschwerdeführer die zweite Rückerstattung in der Höhe von Fr. 11'353.90 nicht behalten dürfen und erwirkte die Gläubigerin aus der Betreibung einen Verlustschein über den entsprechenden Betrag. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch die ganze Summe zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eingesetzt hat, sodass sie von der Gläubigerin nicht mehr zurückgefordert werden konnte, ändert der Verlustschein nichts daran, dass durch die doppelte Rückerstattung von Fr. 11'353.90 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch um diesen Betrag gesteigert wurde und ihm somit der volle Betrag (Fr. 22'707.80) als Einkommen anzurechnen ist. Die Verlustscheinforderung wird indessen in den künftigen Berechnungen beim Vermögen als Schuld zu berücksichtigen sein (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
EINKOMMEN
EINKÜNFTE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
VERLUSTSCHEIN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II lit. a SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00613

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde E,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1987, wird von der Gemeinde E seit 1. Dezember 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Januar 2016 lebt er von seiner Ehefrau getrennt, seit November 2017 auch gerichtlich getrennt. Im Zeitraum zwischen November 2016 und Januar 2018 wurde A mit wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von insgesamt Fr. 40'557.80 unterstützt. Nachdem er im August 2017 bei der B AG – angeblich für seine Schwester – ein Auto der Luxus-Marke C im Leasing erworben und mit Fr. 11'353.90 anbezahlt hatte, wurde dieses Fahrzeug wenig später wieder zurückgegeben. Die B AG bezahlte A die Anzahlung von Fr. 11'353.90 aus Versehen zweimal zurück, nämlich am 14. und 15. August 2017. Sie betrieb A in der Folge für die Rückgabe des versehentlich zu viel bezahlten Betrages von Fr. 11'353.90 und erhielt dafür einen Verlustschein. Sie erfuhr erst da von der Sozialhilfebedürftigkeit von A und informierte die Sozialbehörde. Eine Überprüfung bisher nicht deklarierter Konten ergab in der Folge, dass A neben den Zahlungen der B AG von total Fr. 22'707.80 Kinderzulagen von Fr. 800.- (für Dezember 2015 und Januar 2016), die Provisionszahlung einer Versicherungsagentur von Fr. 3'000.- sowie zinslose Darlehen seines Bruders über insgesamt Fr. 14'050.- erhalten hatte.

B. Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 verpflichtete die Sozialbehörde E A, gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 40'557.80 in Form der Kürzung des Grundbedarfs um monatlich 30 % bzw. Fr. 266.20, bis die gesamte Summe abbezahlt sei. Am 25. April 2018 erhob sie zudem Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft F wegen Betrugs, weil A ein nicht deklariertes Konto besass und darauf Zuwendungen Dritter erhalten hatte.

II.  

Gegen den Beschluss vom 23. Mai 2018 erhob A am 25. Juni 2018 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, von der Rückzahlung von Fr. 40'557.80 sei abzusehen mit Ausnahme der Kinderzulagen von Fr. 800.-, die er als zu Unrecht bezogen anerkannte. Ausserdem bat er um den Rückzug der Strafanzeige. Der Bezirksrat D hiess den Rekurs von A mit Beschluss vom 29. August 2018 teilweise gut, indem er die Rückerstattungsforderung von Fr. 40'557.80 um die Darlehen seines Bruders im Betrag von Fr. 14'050.- reduzierte, womit sich ein Betrag von Fr. 26'507.80 ergibt. Weiter bestätigte der Bezirksrat D zwar die Kürzung des Grundbedarfs um monatlich 30 % wegen des schwerwiegenden Fehlverhaltens von A, wies die Gemeinde E jedoch an, nach Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Kürzung des Grundbedarfs diese auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen.

III.  

Gegen den Beschluss vom 29. August 2018 erhob A am 20. September 2018 (Eingang: 25. September 2018) Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, mit Ausnahme der Fr. 800.- an zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen habe er nichts zurückzuzahlen. Der Bezirksrat D verwies mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E äusserte sich nicht. Mit Eingabe vom 10. November 2018 hielt A fest, dass ihm die von seinem Bruder gewährten Darlehen nicht als Einkommen angerechnet werden dürften. Hierzu äusserten sich weder der Bezirksrat D noch die Gemeinde E.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (dazu sogleich E. 1.4).

1.2 Gemäss § 38 b Abs. 1 lit. c VRG entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Die Vorinstanz reduzierte die zurückzuerstattende Forderung von Fr. 40'557.80 auf Fr. 26'507.80. Der Beschwerdeführer anerkennt, die Kinderzulagen von Fr. 800.- zu Unrecht erhalten zu haben. Strittig bleibt damit ein Betrag von Fr. 25'707.80. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.3 Der Beschwerdeführer scheint gemäss seinen Eingaben nicht verstanden zu haben, dass er gemäss Entscheid der Vorinstanz den Betrag von Fr. 14'050.- an Darlehen seines Bruders nicht zurückzuerstatten hat. Daraus ergibt sich gerade die Reduktion des zur Rückerstattung bemessenen Betrags auf Fr. 26'507.80. Die Vor­instanz stützte sich bei ihrem Entscheid darauf, dass zwar Zuwendungen von Geschwistern grundsätzlich zum Einkommen zu zählen seien. Indessen habe die für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er solle seine Geschwister fragen, ob sie die Rechnungen für ihn bezahlen könnten, die er ständig der Sozialbehörde zur Bezahlung vorlege. Insofern habe die Sozialarbeiterin dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft gegeben, auf welche er habe vertrauen dürfen. Entsprechend könne der Betrag von Fr. 14'050.- nicht zurückgefordert werden. Hingegen seien künftige Zuwendungen Dritter als Einkommen anzurechnen. Die Begründung für die Nichtanrechnung des Betrags von Fr. 14'050.- überzeugt jedoch nicht, geht doch daraus nicht substanziiert hervor, auf welche konkrete Vertrauensschutz bildende Zusicherung der zuständigen Sozialarbeiterin sich der Beschwerdeführer hätte verlassen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Vorinstanz jedoch nicht angefochten hat, kann im Beschwerdeverfahren darauf nicht näher eingegangen werden. Demnach gehört der Betrag von Fr. 14'050.- nicht zum Streitgegenstand (vorn E. 1.2).

1.4 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die gegen ihn erhobene Strafanzeige zurückzuziehen, ist das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig. Es ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73 f.) und kann dieser daher weder aufsichtsrechtlich Vorschriften machen noch prüfen, ob die Strafanzeige zu Recht erhoben wurde. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). In die Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird neben anderen prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 9.1.01 Ziff. 1, 3. Januar 2017). Anrechenbar sind beispielsweise Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen (wie etwa Renten), familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien, Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen sowie andere einmalige oder regelmässige Mittelzuflüsse (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 154 f.). Anrechenbar sind aber nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Basel 2014, S. 417, auch zum Folgenden). Dieser Grundsatz findet dort eine Einschränkung, wo die Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte hat, davon aber faktisch keinen Gebrauch macht. Somit ist bei der Konkretisierung der Eigenmittel grundsätzlich auf die effektive finanzielle Leistungsfähigkeit abzustellen, somit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich (Wizent, S. 423). Wer etwas nicht behalten darf, d. h. es tatsächlich wieder abliefern bzw. zurückgeben muss, verfügte im Resultat zu keinem Zeitpunkt über leistungsfähigkeitssteigernde Mittel. Folglich sind durch strafrechtlich sanktionierte Verhalten resultierende Zuflüsse nicht anrechenbar, weil so erlangte Vermögenswerte eingezogen werden (Art. 70 Abs. 1 StGB; Wizent, S. 423 f., insb. FN 1555; VGr, 22. Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.3).

Zu berücksichtigen sind ferner gewährte Darlehen, mit denen der Leistungsbezüger seine höheren, durch die Fürsorgeleistungen nicht gedeckten Ausgaben bezahlt (BGr, 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1; BGr, 13. Oktober 2000, 2P.127/2000, E. 2).

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

2.3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von 20 % und mehr sind in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anordnete (vorn II.). Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Kürzung um 30 % nicht zu beanstanden (dazu VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6). Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.  

3.1 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hielten zu Recht die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG für erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer der Sozialbehörde ein Konto mit zahlreichen Eingängen verschwiegen hatte. Zu prüfen bleibt demnach nur noch die Höhe der zurückzuerstattenden Summe.

3.2 Der Beschwerdeführer anerkannte die Rückerstattung von Fr. 800.- an zu viel bezogenen Kinderzulagen (vorn II.).

3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht mehr zum Betrag von Fr. 3'000.- Akonto-Provision für das Jahr 2017. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), erfolgte die Gutschrift während des Unterstützungszeitraums, weshalb sie als Einkommen anzurechnen war.

3.4 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Anzahlung von Fr. 11'353.90 doppelt, d. h. im Gesamtbetrag von Fr. 22'707.80 tatsächlich vereinnahmte. Er konnte darüber verfügen und hat hierüber auch ungeschmälert verfügt, indem er diesen Betrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendete. Zwar behauptete der Beschwerdeführer vor Vorinstanz, das Geld für den Vorschuss stamme von seiner Schwester, und er habe es ihr zurückbezahlt, was diese im Schreiben vom 19. März 2018 bestätigte. Belegt wird jedoch nichts. Nachdem der Betrag von Fr. 11'353.50 zweimal auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden war, letztmals am 15. August 2017, müssten entsprechende Barbezüge – mindestens in Höhe von Fr. 11'353.90 – aus dem Kontoauszug kurz nach dem 15. August 2017 hervorgehen, nachdem die Schwester des Beschwerdeführers erwähnt hatte, dieser habe ihr den von der B AG zurückerstatteten Vorschuss "sofort" und in bar zurückbezahlt. Mit Ausnahme eines grösseren Bargeldbezugs von Fr. 4'000.- vom 16. August 2017 sind dem Kontoauszug bis Januar 2018 jedoch keine grösseren Barbezüge zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Rückzahlung sei aus einem anderen Konto erfolgt. Eine Rückzahlung an die Schwester ist daher nicht nachgewiesen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Dass aus dem Schreiben der Schwester nicht ersichtlich wird, ob ihr der Beschwerdeführer Fr. 22'707.80 oder bloss Fr. 11'353.90 überwiesen habe, ist in Bezug auf die Höhe der Rückerstattungsforderung nicht von Bedeutung.

Zwar hätte der Beschwerdeführer die zweite Rückerstattung in der Höhe von Fr. 11'353.90 nicht behalten dürfen und erwirkte die Gläubigerin aus der Betreibung des Beschwerdeführers einen Verlustschein über den Betrag von Fr. 11'353.90, der von Gesetzes wegen als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vom 16. Dezember 1994 und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel in einer neuen Betreibung gilt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch die ganze Summe zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eingesetzt hat, sodass sie von der Gläubigerin nicht mehr zurückgefordert werden konnte, ändert der Verlustschein nichts daran, dass durch die doppelte Rückerstattung von je Fr. 11'353.90 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch um diesen Betrag (Fr. 22'707.80) gesteigert wurde und ihm somit der volle Betrag als Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.1 in fine). Die Verlustscheinforderung wird indessen in den künftigen Berechnungen beim Vermögen als Schuld zu berücksichtigen sein. Dieses Resultat erscheint gerechtfertigt und gar geboten vor dem Hintergrund, dass auch Darlehen angerechnet werden, die als solche ebenfalls mit einem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers behaftet sind (vgl. E. 2.1 in fine). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung stünde ihm mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); eine solche hat er auch nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …