{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00613_2019-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219658&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eb2b47ec4eed249361c37afa596027b0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2018.00613"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2018.00613"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2018.00613"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe Der Beschwerdef\u00fchrer erwarb angeblich f\u00fcr seine Schwester ein Auto im Leasing und zahlte daf\u00fcr Fr. 11'535.90 an. Wenig sp\u00e4ter wurde das Auto der Garage wieder zur\u00fcckgegeben. In der Folge bezahlte die Garage dem Beschwerdef\u00fchrer die Anzahlung von Fr. 11'353.90 versehentlich zweimal zur\u00fcck. Die Garage betrieb den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die R\u00fcckgabe des versehentlich zu viel bezahlten Betrages und erhielt daf\u00fcr einen Verlustschein (I.A.). Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdef\u00fchrer u.a. diese doppelt zur\u00fcckerhaltene Anzahlung als Einkommen an und forderte geleistete Sozialhilfe zur\u00fcck. Die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, das Geld f\u00fcr den Vorschuss stamme von seiner Schwester und er habe es ihr sofort in bar zur\u00fcckbezahlt, ist nicht belegt. Aus den Kontoausz\u00fcgen gehen keine entsprechenden Barbez\u00fcge hervor. Eine R\u00fcckzahlung an die Schwester ist daher nicht nachgewiesen. Zwar h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer die zweite R\u00fcckerstattung in der H\u00f6he von Fr. 11'353.90 nicht behalten d\u00fcrfen und erwirkte die Gl\u00e4ubigerin aus der Betreibung einen Verlustschein \u00fcber den entsprechenden Betrag. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer jedoch die ganze Summe zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eingesetzt hat, sodass sie von der Gl\u00e4ubigerin nicht mehr zur\u00fcckgefordert werden konnte, \u00e4ndert der Verlustschein nichts daran, dass durch die doppelte R\u00fcckerstattung von Fr. 11'353.90 die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers im vorliegenden Fall auch um diesen Betrag gesteigert wurde und ihm somit der volle Betrag (Fr. 22'707.80) als Einkommen anzurechnen ist. Die Verlustscheinforderung wird indessen in den k\u00fcnftigen Berechnungen beim Verm\u00f6gen als Schuld zu ber\u00fccksichtigen sein (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:28:16", "Checksum": "b7a6a0ada1550813b8c66a078c72a086"}