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VB.2018.00625
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. 01), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 17. September 2018 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG genommen werde. II. Am Tag darauf beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 17. Dezember 2018 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 20. September 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 17. Dezember 2018. III. Dagegen erhob A mit undatierter Eingabe (hier eingegangen am 27. September 2018) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Zwangsmassnahmengericht sowie das Migrationsamt verzichteten mit Schreiben vom 2. respektive 4. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerdeschrift weist keine Unterschrift auf. Dies ist vorliegend unbeachtlich, da die Eingabe mit Blick auf eine andere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers zweifelsfrei diesem zugerechnet werden kann. 2. Der Beschwerdeführer reiste Mitte August 2004 in die Schweiz ein und stellte am 19. August 2004 ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom 20. September 2004 nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 29. September 2004 ab. Am 8. Mai 2008 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis am 6. August 2008. In der asylrechtlichen Angelegenheit reichte der Beschwerdeführer am 15. August 2011 ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme. Das damalige Bundesamt für Migration entsprach dem Antrag am 12. September 2011, wodurch die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Das Bezirksgericht B erkannte den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 schuldig der Vergewaltigung im Sinn von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB und bestrafte ihn mit 41 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-. Das Obergericht das Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 26. Mai 2016 die ausgesprochene Sanktion. Infolge der damit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin verwirklichten Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG beantragte diese beim Staatssekretariat für Migration SEM mit Schreiben vom 16. November 2016 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Das SEM erachtete mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 den Vollzug der Wegweisung nach Syrien für den Beschwerdeführer als zulässig, hob die am 12. September 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und wies den Beschwerdeführer (nach Entlassung aus dem Strafvollzug) aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 26. Februar 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, womit der Entscheid gleichentags in Rechtskraft erwuchs. Nach Abweisung der Gesuche um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 14. Juli 2017 resp. 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer am 17. September 2018 aus der Haft entlassen und sogleich in Ausschaffungshaft versetzt. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). 3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017). 3.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und lit. h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Am 21. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht B den Beschwerdeführer unter anderem der Vergewaltigung im Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2016 erwuchs der Entscheid in Rechtskraft. Die Vergewaltigung im Sinn von Art. 190 Ziff. 1 StGB sowie sie sexuelle Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Es handelt sich mithin bei den Straftatbeständen je um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG folglich zu Recht bejaht. Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe ebenfalls erfüllt wären. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss vor, er komme aus Aleppo (Syrien), wo Krieg herrsche. Zudem habe er dort kein Zuhause mehr, da seine ganze Familie in Deutschland respektive Europa lebe. Daher würde er freiwillig die Schweiz Richtung Deutschland verlassen. 4.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2). Vorliegend erscheint der Wegweisungsentscheid des SEM vom 12. Dezember 2017 keinesfalls offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kriegszustands in Syrien ist nicht neu, sondern wurde im Entscheid berücksichtigt. Auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Syrien (vgl. BVGer, 22. Juni 2018, E-3152/2018) kann nicht gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei zum heutigen Zeitpunkt in jedem Fall willkürlich oder nichtig. 4.3 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er würde die Schweiz nach seiner Freilassung freiwillig in Richtung Deutschland verlassen, ist festzuhalten, dass die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Ausreise in einen Drittstaat Hand bieten darf. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). 5.2 Vorliegend ist die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt. Eine Lingua-Expertise am 30. August 2004 hat ergeben, dass er sehr wahrscheinlich syrischer Staatsangehöriger ist. Anlässlich der Haftanhörung vom 20. September 2018 gab er als seinen richtigen Namen C an. Er sei Syrer und habe am … 1971 Geburtstag. Diese Angaben stimmen teilweise mit denjenigen in dem (abgelaufenen) Pass überein, den der Beschwerdeführer von einem Freund erhältlich machen konnte. Indessen bezweifelt die Beschwerdegegnerin, dass das eingereichte Reisedokument effektiv dem Beschwerdeführer zugehörig ist. 5.3 Eine Identitätsanfrage an die syrischen Behörden nähme nach Angaben des SEM vom 18. September 2018 zwischen sechs und zwölf Monate in Anspruch. Nach erfolgter Identitätsanerkennung sei die Möglichkeit der Beschaffung eines Laissez-passer für den zwangsweisen Wegweisungsvollzug schwierig zu beurteilen. Eine polizeiliche Rückführung sei jedenfalls momentan nicht möglich. Aus diesem Grund sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausschaffung nicht denkbar ("pas envisageable"). Am 18. September 2018 richtete das SEM eine (auf den Angaben im eingereichten Reisepass basierende) Identitätsanfrage an das syrische Generalkonsulat in Genf. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, weshalb nur eine zwangsweise Rückführung infrage kommt, deren Vollzug zurzeit nicht absehbar ist. Indes genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung momentan unmöglich ist (BGr, 2. Februar 2018, 2C_898/2017, E. 2.2). Die Vorbereitungen eines Wegweisungsvollzugs nehmen naturgemäss bei fehlender Kooperation der betroffenen Person eine gewisse Zeit in Anspruch und der konkrete Termin für die Rückführung kann bei der erstmaligen Anordnung von Haft nicht in jedem Fall bereits feststehen (BGr, 30. Oktober 2017, 2C_846/2017, E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Insofern ist nicht entscheidend, dass die Rückführung nach Syrien gestützt auf die Angaben des SEM voraussichtlich nicht stattfinden wird, bevor die angeordnete Ausschaffungshaft am 17. Dezember 2018 ausläuft. Soweit sämtliche Haftvoraussetzungen in jenem Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind, besteht die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausschaffungshaft (vgl. BGr, 30. Oktober 2017, 2C_846/2017, E. 4.3.2). Angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers (mit der sexuellen Integrität verletzte er ein besonders hochwertiges Rechtsgut) ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als hoch zu qualifizieren, was sich auf die maximal mögliche Haftdauer (vgl. Art. 79 AuG) auswirkt. Vor diesem Hintergrund besteht eine geringe, aber ernsthafte Aussicht, die Wegweisung des Beschwerdeführers innert Frist zu vollziehen. Insofern ist die Undurchführbarkeit des Vollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (gerade) noch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuhalten, anlässlich einer allfälligen Verlängerung der Ausschaffungshaft Rechenschaft über ihre Vollzugsbemühungen abzulegen, da mit zunehmender Haftdauer fraglich werden kann, ob der Vollzug in der Resthaftdauer immer noch durchführbar erscheint. 6. Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kosten sind jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |