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VB.2018.00628
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub, hat sich ergeben: I. A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Juli 2001 wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie des mehrfachen Versuchs dazu, Raub, mehrfacher einfacher Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung zu neun Jahren Zuchthaus (abzüglich 799 Tage bereits erstandener Haft). Gleichzeitig ordnete das Obergericht die Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs in der bis Ende 2006 gültigen Fassung (aStGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. B. A war am 11. Juni 2001 im Rahmen des vorzeitigen Verwahrungsvollzugs in die Justizvollzugsanstalt D eingetreten. Am 20. Juni 2006 wurde er in die Strafanstalt C versetzt, wo er sich seither befindet. Vollzugsöffnungen wurden ihm bis anhin keine gewährt. C. Am 1. Januar 2007 ist das revidierte Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten. Im Rahmen der gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen vorzunehmenden Verwahrungsüberprüfung beschloss das Obergericht am 13. November 2007, dass keine therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB angeordnet und die mit Urteil des Obergerichts vom 10. Juli 2001 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werde. Am 2. Mai 2008 erreichte A sein Strafende, weshalb das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Verwahrung mit Verfügung vom 23. April 2008 per 3. Mai 2008 in Vollzug setzte. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch von A vom 26. Februar 2018 (mit Ergänzung vom 17. April 2018) um Bewilligung begleiteter Ausgänge ab, gewährte ihm aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. II. Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 6. Juli 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben, und es seien ihm begleitete Ausgänge zu gewähren. Mit Verfügung vom 4. September 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten des Verfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess sie demgegenüber gut. III. A. Am 27. September 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 4. September 2018 sei aufzuheben, und es seien ihm begleitete Ausgänge zu gewähren. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Die Justizdirektion schloss am 4. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 17. Oktober 2018 das Amt für Justizvollzug und am 6. Novem-ber 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 reichte das Amt für Justizvollzug den neuesten Therapieverlaufsbericht ein. Die Parteien liessen sich anschliessend nicht mehr vernehmen. Am 16. November 2018 liess die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung von Urlaub (Art. 75a Abs. 2 StGB). Vollzugslockerungsentscheide müssen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB) eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat namentlich Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7). 2.2 Zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen ist dem Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Im Massnahmenvollzug gilt nach Art. 90 Abs. 4 StGB für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt Art. 84 StGB sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten. Ebenso gilt Art. 75a StGB sinngemäss (Art. 90 Abs. 4bis StGB). 2.3 Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). 2.4 Die Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006 Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener Strafvollzug), und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die Richtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 der Richtlinien). Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken. Im geschlossenen Strafvollzug sind sie nur als Bestandteil therapeutischer Behandlungen zulässig (Ziff. 4.4 ff. der Richtlinien). 2.5 Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG). 3. 3.1 Die Vorinstanz berief sich in ihrer der Verfügung vom 4. September 2018 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom 19. April 2015, die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (nachfolgend: Fachkommission) vom 11. Januar 2016 den Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts F vom 25. September 2017, den Vollzugsbericht der Strafanstalt C vom 7. November 2017 sowie die Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug vom 10. Januar 2018 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente zutreffend und ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann darauf grundsätzlich verwiesen werden. Wiederholt und teilweise ergänzt sei an dieser Stelle Folgendes: 3.1.1 Laut dem Gutachten vom 19. April 2015 liegt beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Intelligenzminderung sowie eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent, vor, dies bei einer Persönlichkeit mit deutlich unreifen und impulsiven Merkmalen. Die Störungseinsicht sei beim Beschwerdeführer eingeschränkt bzw. rudimentär, auch wenn er sich bewusst sei, dass er Defizite habe und die (freiwillige) psychotherapeutische Begleitung gut anspreche, in der er sich seit 2002 befinde. Diese habe aber überwiegend einen stützenden, den Alltag begleitenden Schwerpunkt. Das Rückfallrisiko für erneute Vergewaltigungen sei als moderat-deutlich, für sexuelle Nötigung und Raub als deutlich und für einfache Körperverletzung als deutlich-hoch einzustufen. In Bezug auf die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen. Im derzeitigen Setting seien die ohnehin begrenzten Mittel zur Verbesserung der Legalprognose ausgereizt. Ein Settingwechsel verbunden mit einem moderaten Lockerungsschritt wäre wichtig, um neue Erkenntnisse zu erhalten, und würde es erlauben, hinsichtlich Umgang mit Alkohol, Kontaktgestaltung zu Frauen und Ausmass der psychischen Belastbarkeit Aussagen für die Ausgestaltung des zukünftigen Verwahrungsverlaufs treffen zu können. Auch die Ermöglichung begleiteter Ausgänge würde schon erste Hinweise dafür liefern, ob ausreichend Flexibilität gegeben sei, um diesen Schritt erfolgreich zu bewältigen. Bei günstigem Verlauf und erwiesener Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers wäre damit ohne relevante Zunahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine Erhöhung der Lebensqualität verbunden. Sämtliche Lockerungsschritte sollten jedoch stets unter therapeutischer Anbindung durchgeführt werden und mit entsprechenden Alkoholkontrollen. Langfristig werde der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohneinrichtung als mögliches Maximalziel verbleiben müssen. Mit einer triebdämpfenden Medikation wäre wohl eine Erhöhung der Freiheitsgrade vertretbar, doch müsse sich zunächst zeigen, ob bei Erhalt der psychischen Stabilität der erste Lockerungsschritt von begleiteten Tagesurlauben und später einer Versetzung in einen offenen Rahmen erfolgreich absolviert werden könne. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei – auch langfristig – nicht absehbar. 3.1.2 Die Fachkommission riet von der Gewährung von begleiteten Ausgängen und Urlauben ab. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor erheblich belastet, auch wenn das Vollzugsverhalten grundsätzlich gut und von einer gewissen Nachreifung bzw. Festigung der Persönlichkeit und teilweise erlernten neuen Konflikt- und Problemlösungsstrategien auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer mit einer noch lang dauernden Inhaftierung rechnen müsse, sei mit einer erhöhten Fluchtgefahr zu rechnen. Angesichts der sehr kurzen Vorlaufzeit für Delikte wie die Anlasstaten, bei denen er die Opfer jeweils zufällig ausgewählt und auf jegliche Absicherungen verzichtet habe, seien begleitete Ausgänge und Urlaube nicht verantwortbar. 3.1.3 Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 25. September 2017 seien die gutachterlichen Diagnosen als Arbeitshypothesen übernommen worden. Die Intelligenzminderung wie auch die unreifen und impulsiven Persönlichkeitsakzentuierungen seien auch im massgeblichen Berichtszeitraum beobachtbar gewesen. Dem Beschwerdeführer gelinge es nach wie vor besser, Konflikte zielführend zu lösen, und seine sozialen Kompetenzen würden sich im Vergleich zu früheren Jahren im Rahmen seiner Möglichkeiten erheblich verbessert zeigen. Die bereits erlernten Strategien im interaktionellen Bereich hätten weiter verfeinert und ausgearbeitet werden können. Ziel der Therapie sei nach wie vor die Bewältigung von Belastungen im Vollzugsalltag und die Aufrechterhaltung der erarbeiteten Strategien im Umgang damit. 3.1.4 Der Vollzugsbericht vom 7. November 2017 attestiert dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten. Eine vertiefte deliktorientierte Therapie habe nicht stattgefunden. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten Ausgangslage könne eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht empfohlen werden, jedoch spreche nichts gegen eine Progression in eine weniger gesicherte Institution. 3.1.5 Gemäss der Risikoabklärung vom 10. Januar 2018 ist beim Beschwerdeführer von einem sehr hohen Risikopotenzial auszugehen. Aufgrund der mangelnden Problemeinsicht, eingeschränkter kognitiver Ressourcen und infolge defizitärer (deliktorientierter) therapeutischer Zugänglichkeit und Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit als ungünstig einzustufen. Die Etablierung eines kognitiven Rückfallmanagements scheine kaum möglich zu sein. 3.1.6 Der (nach dem Rekursentscheid erstattete und daher von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigte) Vollzugsbericht vom 4. Oktober 2018 attestiert dem Beschwerdeführer weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten. 3.1.7 Der neueste Therapieverlaufsbericht vom 24. Oktober 2018 hält fest, dass sich seit der letzten Berichterstattung vom 25. September 2017 (vorn E. 3.1.3) am formalen Setting nichts verändert habe. Die damals beschriebenen Verbesserungen in der Impulskontrolle, im Konfliktmanagement und der sozialen Kompetenz könnten sowohl bestätigt als auch als weiter fortgeschritten beurteilt werden. Der Fokus der Sitzungen sei weiterhin in der therapeutischen Begleitung im Verwahrungsalltag gelegen. Die bereits berichtete verbesserte Perspektivenübernahme habe sich durch den Zugewinn an sozialen Erfahrungen mit Mitinsassen weiter verfeinert. Im Themenbereich der sozialen Kompetenz habe ausserdem ein Zugewinn an Flexibilität bezüglich Einbezug von neuen Bezugspersonen beobachtet werden können. 3.2 Die Vorinstanz erwog, zwar habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers im intramuralen Alltag des Verwahrungsvollzugs (weiter) stabilisiert und verbessert. Mit Blick auf die beantragten extramuralen Ausgänge sei dies aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anlasstaten und seine insoweit problematischen Persönlichkeitsanteile weiterhin über keine Störungseinsicht verfüge und die Erarbeitung deliktpräventiver Strategien kaum möglich sei bzw. Ansätze, deliktorientiert mit dem Beschwerdeführer zu arbeiten, bislang gescheitert seien. Der seit 16 Jahren besuchten freiwilligen Therapie komme nach wie vor lediglich stützender Charakter zur Bewältigung von Problemen im Vollzugsalltag zu. Es sei daher unverändert von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für Vergewaltigungen sowie einer deutlichen Rückfallgefahr für sexuelle Nötigungen und Raub auszugehen. Dabei sei zudem auf die kurzfristig mögliche Deliktbegehung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Anlasstaten unter anderem spontan und ohne Vorlaufzeit gehandelt, seine Opfer zufällig ausgewählt und vor erheblicher Gewaltanwendung nicht zurückgeschreckt. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kurzfristig auftretenden Fluchtgedanken zu widerstehen vermöchte, zumal – wie erwähnt – sein Vorgehen bei den Anlasstaten durchaus auch spontan gewesen sei und seine (sexuelle) Fantasietätigkeit bis heute unklar sei. Zudem bestehe angesichts des Umstands, dass eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung kaum möglich erscheine und eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme derzeit nicht infrage komme, eine gewisse Perspektivenlosigkeit. Insgesamt lägen damit konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer Fluchtgefahr nachvollziehbar erscheinen liessen. Diese könne auch nicht mit einer Begleitung durch Personen der Vollzugseinrichtung auf ein verantwortbares Mass gesenkt werden, zumal es nicht deren primäre Aufgabe und ihnen nicht zumutbar sei, unter Einsatz physischer Kräfte eine Flucht des Beschwerdeführers unter allen Umständen zu verhindern. Eine Begleitung durch die Polizei wäre unverhältnismässig und sei nur für Sachurlaube vorgesehen. Allfällige technische Vorkehrungen vermöchten einen Fluchtversuch ebenfalls nicht zu verhindern. Der Beschwerdegegner habe damit das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Daran ändere auch nichts, dass im Gutachten vom 19. April 2015 erste Vollzugslockerungen aus "therapeutischer" Sicht als sinnvoll erachtet worden seien. Einerseits wären auch diesfalls die massgeblichen Risiken zu berücksichtigen und eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen. Andererseits gehe es hier wohl nicht um "therapeutische Ausgänge" im engeren Sinn, sondern vielmehr um die Gewährung – unzulässiger – "humanitärer Ausgänge" mit der Bedeutung eines zwei- bis dreimaligen "Verlüftens" pro Jahr. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG ebenfalls verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal die Beschwerdeschrift im Wesentlichen bereits die mit Rekurs vorgetragenen Argumente wiederholt. 3.3.1 Zunächst kann der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 im Vollzug befindet und ihm bis anhin keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, nicht dazu führen, dass ihm nun begleitete Ausgänge zu gewähren sind. Nach Art. 84 Abs. 6 StGB hängt dies nicht von der Vollzugsdauer, sondern davon ab, dass das Verhalten des Beschwerdeführers dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Rückfallgefahr vorliegt (vorn E. 2). Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer weder unverhältnismässig noch schikanös. 3.3.2 Wie das Verwaltungsgericht schon in seinem rechtskräftigen Urteil vom 2. Oktober 2018 (VB.2018.00301, E. 3.3.2) erwog, welches die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung zum Gegenstand hatte, hat sich zwar das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers – namentlich die Kooperation im Rahmen der Therapie, die Intensivierung der sozialen Kontakte bzw. die Verbesserung der Sozialkompetenz, die (nunmehr) vorhandene Fähigkeit, Konflikte zu lösen – in den letzten Jahren verbessert. Dies gilt jedoch – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt – nicht für die Legalprognose gemäss dem Gutachten vom 19. April 2015. Laut den danach erstellten Berichten haben sich diesbezüglich keine relevanten Veränderungen ergeben, hat doch seitens des Beschwerdeführers weiterhin keine rückfallpräventive Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten und seinen insoweit problematischen Persönlichkeitsanteilen stattgefunden (vorn E. 3.1). Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Im Gegenteil geht auch die Risikoabklärung vom 10. Januar 2018 von einem sehr hohen Risikopotenzial aus (vorn E. 3.1.5). Daran ändert in der Tat nichts, dass das Gutachten gleichzeitig begleitete Ausgänge für sinnvoll erachtet (vorn E. 3.1.1). Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2017 zutreffend festhielt, befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Verwahrungsvollzug und ist eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme derzeit nicht absehbar, weshalb "therapeutische Ausgänge" im eigentlichen Sinn ohnehin nicht infrage kommen. Da zudem letztlich zwar eine Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung als Maximalziel angegeben wird, selbst dies aber in weiter Ferne zu liegen scheint – geschweige denn eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung –, käme den begleiteten Ausgängen wohl zu einem wesentlichen Teil der Charakter unzulässiger "humanitärer Ausgänge" zu (E. 5.3; vgl. auch vorn E. 2.1). Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Delikten beging und dabei mindestens teilweise spontan und ohne Vorlaufzeit handelte, eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag legte und keinerlei Opferempathie zeigte. Zu Recht vertritt daher die Vorinstanz die Auffassung, dass die Gefahr einer auch kurzfristig möglichen Deliktbegehung besteht. Gleichzeitig stuft das Gutachten das Rückfallrisiko für einfache Körperverletzung als deutlich-hoch ein. Vor diesem Hintergrund scheint der Umstand, dass der Beschwerdeführer begleitet würde, nicht ausreichend, um der Rückfallgefahr während dem Ausgang entgegenzuwirken, und wäre dem Vollzugspersonal ein physisches Eingreifen jedenfalls nicht zumutbar. Entgegen dem Beschwerdeführer geht das Gutachten sodann davon aus, dass er einzelne Delikte auch in nüchternem Zustand oder ohne nennenswerte Alkoholeinwirkung beging. Insofern ist in Bezug auf die Rückfallgefahr nicht relevant, dass die Begleitpersonen den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers während dem Ausgang kontrollieren bzw. verhindern könnten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, der Rückfallgefahr liesse sich auch mittels Medikation bzw. triebdämpfender Mittel begegnen, wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, dass er sich gegenüber dem Gutachter nicht bereit erklärte, solche zu nehmen, da sie als Spritze verabreicht werden müssten. Weitere Massnahmen, mit welchen sich die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Mass reduzieren liesse, sind nicht ersichtlich. 3.3.3 Ob überdies auch eine Fluchtgefahr vorliegt, ist nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass angesichts des Vorgehens bei den Anlasstaten und des Umstands, dass eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht absehbar ist und eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme derzeit nicht infrage kommt, immerhin gewisse Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen. Zu beachten ist jedoch auch, dass diese ihm Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom 27. Juli 2015 (noch) als gering eingeschätzt wurde. Ob es gerechtfertigt wäre, dem Beschwerdeführer Ausgänge allein aufgrund der vermeintlichen Fluchtgefahr zu verweigern, erscheint jedenfalls fraglich, muss vorliegend nach dem Gesagten indes nicht weiter geprüft werden. 3.4 Die angefochtene Verfügung hält demzufolge einer Rechtskontrolle stand (vorn E. 2.5). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt. 4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 4.2.2 Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz vorliegend noch von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die entsprechenden Angaben aus dem Jahr 2015 stammen, dürften sich aber im Rahmen allfälliger zukünftiger Armenrechtsgesuche des Beschwerdeführers eingehendere Abklärungen zu dessen aktuellen finanziellen Verhältnissen aufdrängen. Unter Berücksichtigung der positiven Persönlichkeitsentwicklung in den letzten Jahren erscheint die Beschwerde sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos. Schliesslich ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit von Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.3 4.3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. 4.3.2 Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,42 Stunden erweist sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B deshalb mit Fr. 1'788.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'788.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |