{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00628_2019-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218909&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2ca4b312356009b7dbe091155bb49ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00628"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2019  VB.2018.00628"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2019  VB.2018.00628"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2019  VB.2018.00628"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Urlaub. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer bereits seit dem Jahr 2001 im Vollzug befindet und ihm bis anhin keine Vollzugslockerungen gew\u00e4hrt wurden, kann nicht dazu f\u00fchren, dass ihm nun begleitete Ausg\u00e4nge zu gew\u00e4hren sind. Dies h\u00e4ngt nicht von der Vollzugsdauer, sondern davon ab, dass sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder R\u00fcckfallgefahr vorliegt (E. 3.3.1). Das Vollzugsverhalten des Beschwerdef\u00fchrers hat sich in den letzten Jahren zwar verbessert. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die Legalprognose gem\u00e4ss dem Gutachten von 2015. Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdef\u00fchrer weitere Straftaten begeht. Daran \u00e4ndert nichts, dass das Gutachten gleichzeitig begleitete Ausg\u00e4nge f\u00fcr sinnvoll erachtet. Der Beschwerdef\u00fchrer befindet sich nach wie vor im Verwahrungsvollzug, und eine Umwandlung in eine station\u00e4re Massnahme ist derzeit nicht absehbar, weshalb \"therapeutische Ausg\u00e4nge\" im eigentlichen Sinn ohnehin nicht infrage kommen. Da zudem letztlich zwar die Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung als Maximalziel angegeben wird, selbst dies aber in weiter Ferne zu liegen scheint, k\u00e4me den begleiteten Ausg\u00e4ngen wohl zu einem wesentlichen Teil der Charakter unzul\u00e4ssiger \"humanit\u00e4rer Ausg\u00e4nge\" zu. Massnahmen, mit welchen sich die R\u00fcckfallgefahr auf ein vertretbares Mass reduzieren liesse, sind unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht ersichtlich (E. 3.3.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:05:39", "Checksum": "3f9f2e17d4704c743fad79d1f604196c"}