{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00629_2019-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219110&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "135370447da05a8a234c9e6dd31026a4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00629"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2019  VB.2018.00629"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2019  VB.2018.00629"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2019  VB.2018.00629"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Revision der Bau- und Zonenordnung: Festlegung einer Kernzone sowie Festsetzung einer Profilerhaltungslinie. Die Kernzone als Massnahme zum Ortsbildschutz setzt das Vorhandensein von Bauten voraus, die aufgrund ihres Eigen- oder Situationswerts sch\u00fctzenswert sind. Dabei ist es nicht allein ausreichend, dass sich im fraglichen Gebiet zwar Objekte befinden, die im Sinn des Schutzziels der betreffenden Kernzone inventarisiert wurden, aber nicht rechtskr\u00e4ftig unter Schutz stehen. Vielmehr muss es sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung als zumindest wahrscheinlich erweisen, dass gen\u00fcgend Objekte vorhanden sind, die mit Blick auf die Eigenart des Gebiets schutzw\u00fcrdig sind, sodass die Kernzone ihren Zweck erf\u00fcllen kann (E. 7.2). Der Zweck der Profilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des Charakters des betreffenden Gebiets; sie kann aber nicht dazu dienen, ein historisches Geb\u00e4ude zu erhalten, weil sie dessen Abbruch zugunsten eines vollst\u00e4ndigen Ersatzbaus nicht verhindern kann. Soweit der Beschwerdegegner 1 die Profilerhaltung mit der historischen Bausubstanz begr\u00fcndet, st\u00fctzt er sich auf nicht massgebliche Gr\u00fcnde, worin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Soweit es aber nur darum ginge, Freifl\u00e4chen und Durchblicke auf die verschiedenen Baumeisterh\u00e4user zu sichern, w\u00fcrde die Festsetzung eines angemessenen Baubereichs gen\u00fcgen (E. 8.3).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:52", "Checksum": "fd60bbfabb35145b3a3010bf0b7d923c"}