{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00630_2019-03-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219054&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c1f69d083c843fe29a08b3fbb889e87"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.03.2019  VB.2018.00630"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.03.2019  VB.2018.00630"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.03.2019  VB.2018.00630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Hundehaltung: definitive Beschlagnahmung, teilweises Halteverbot, Zuchtverbot Zust\u00e4ndigkeit des Beschwerdegegners zum Erlass der angefochtenen Verf\u00fcgung (E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin verbrachte im Januar 2018 17 Hunde in die Schweiz und hielt sie im Nachgang zum Transport \u00fcber mehrere Stunden in Transportboxen im Garten einer Liegenschaft. Die damals 3,5 Wochen alten Welpen wurden f\u00fcr mehrere Stunden von der Mutterh\u00fcndin separiert (E. 4.1). Aufgrund tier\u00e4rztlicher Untersuchungen ist insgesamt von einem schlechten Pflege- und Gesundheitszustand der Hunde auszugehen (E. 4.2). Ausserdem sind die Hunde mangelhaft sozialisiert; so waren zwei Hunde zu Beginn aggressiv, andere zeigten deutliche Anzeichen von erlernter Hilflosigkeit (E. 4.3). Zwar verf\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber eine grosse Erfahrung im Umgang mit Hunden und pflegt eine enge Beziehung zu ihren Hunden. Nichtsdestotrotz weist der mangelhafte Pflege- und Gesundheitszustand sowie die fehlende Sozialisierung der Hunde auf eine \u00dcberforderung der Beschwerdef\u00fchrerin bei der Haltung einer so grossen Anzahl Hunde hin, zumal sie offenbar auch keinen \u00dcberblick \u00fcber die von ihr gehaltenen Hunde hatte (E. 5.2). Mangels Unterbringungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Hunde war die Beschlagnahmung notwendig und erforderlich (E. 5.3). Die tierschutzrelevante Situation erscheint als eine Folge der \u00dcberforderung der Beschwerdef\u00fchrerin, weshalb sich das teilweise Hundehalteverbot sowie das Zuchtverbot als notwendig erweisen. Die definitive Beschlagnahmung, das teilweise Halteverbot und das Zuchtverbot sind verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.4). Indes sind die Auflagen f\u00fcr die Herausgabe von f\u00fcnf Hunden an die Beschwerdef\u00fchrerin unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb ihr f\u00fcnf Hunde ohne Auflagen herauszugeben sind (E. 5.5). Gutheissung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit (E. 7.3.2).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:08:24", "Checksum": "e1ab463ae0ef9766a2f70e4d41b74726"}