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Geschäftsnummer: VB.2018.00632  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.01.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichteintreten infolge Kautionssäumnis] Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 27./29. Oktober 2018 darum, eine ihm mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2018 abverlangte Sicherheit in vier Raten bezahlen zu dürfen. Der Abteilungspräsident gestattete ihm das mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 – unter dem Hinweis, es gebe keinen Anspruch hierauf und weitere Fristerstreckungen fielen ausser Betracht – in dem Sinn eingeschränkt, dass das Erbringen des Kostenvorschusses immerhin später als ursprünglich vorgesehen in drei Monatsraten zu je Fr. 700.- geschehen müsse, nämlich bis Ende November sowie Dezember jenes Jahres und Januar 2019; dabei zöge Säumnis auch nur mit einer Rate Nichteintreten auf das Rechtsmittel nach sich. Der Beschwerdeführer leistete die erste Rate fristgerecht, hingegen bis heute nicht die per 31. Dezember 2018 zu zahlende. Abweisung UP/URB. Nichteintreten.
 
Stichworte:
GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE
KAUTION
KAUTIONSFRIST
NICHTEINTRETEN
RECHTSMISSBRAUCH
SÄUMNIS
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 2 VRG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00632

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern, und setzte diesem Frist bis 9. Juli 2016, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A dagegen mit Entscheid vom 28. August 2018 ab und bestimmte eine neue Ausreisefrist bis 30. November desselben Jahres.

III.  

A. Hiergegen führte A am 21./26. September 2018 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel sofort an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

Eine Präsidialverfügung vom 1. Oktober gleichen Jahres setzte verschiedene Fristen, und zwar einerseits A, der wegen Verlustscheinen als zahlungsunfähig erscheint, unter Androhen des Nichteintretens eine 20-tägige zum Leisten einer Kaution von Fr. 2'060.-, anderseits Migrationsamt sowie Sicherheitsdirektion je eine solche von 30 Tagen für eine Rechtsmittelantwort bzw. -vernehmlassung; die Verfügung wurde den zwei Behörden drei und A sieben Tage später zugestellt. Sie merkte übrigens an, einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das eines um Befreiung vom Erlegen eines Kostenvorschusses einschlösse, liesse sich nur stattgeben, wenn etwa das Rechtsmittel nicht als offenkundig aussichtslos erschiene. An dieser negativen Bedingung gebreche es unter Hinweis auf die überzeugenden, durch die Beschwerde nicht entkräfteten Erwägungen des Rekursentscheids (mit Zitat von BGr, 27. Mai 2009, 2C_280/2009, E. 2 f., und 5. Mai 2015, 5A_790/2014, E. 3.2). Deshalb sei A, sollte er unentgeltliche Rechtspflege verlangen, bereits darauf aufmerksam zu machen, dass dem nicht entsprochen werden könnte und ein solches Ansinnen keine Erstreckung der Vorschussfrist bewirkte.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Mit am (Montag,) 29. Oktober 2018 überbrachter, auf zwei Tage früher datierter Eingabe ersuchte A darum, die ihm abverlangte Sicherheit in vier Raten bezahlen zu dürfen. Der Abteilungspräsident gestattete ihm das mit am Letzten ausgehändigter Verfügung vom 29. jenes Monats – unter dem Hinweis, es gebe keinen Anspruch hierauf und weitere Fristerstreckungen fielen ausser Betracht – in dem Sinn eingeschränkt, dass das Erbringen des wegen der Weiterung um Fr. 40.- erhöhten Kostenvorschusses immerhin später als ursprünglich vorgesehen in drei Monatsraten zu je Fr. 700.- geschehen müsse, nämlich bis Ende November sowie Dezember jenes Jahres und Januar 2019; dabei zöge Säumnis auch nur mit einer Rate Nichteintreten auf das Rechtsmittel nach sich.

B. Am 13. November 2018 beantragte A durch seine neu bestellte Vertreterin, unter Entschädigungsfolge sei ihm nebst anderem umfassendes Armenrecht einschliesslich Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren.

Eine weitere, tags darauf zugestellte Präsidialverfügung vom 15. November 2018 wies das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie das sinngemässe um Abnahme der laufenden Fristen für eine Kautionsleistung ab. Denn es werde hierfür nichts geltend gemacht, was A nicht bereits beim Ratenzahlungsgesuch gewusst habe. Darum mangle es an einem Grund, die mit Erlaubnis der Ratenzahlung bestätigte Kautionierung wegen seitheriger Änderung wesentlicher Umstände in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr erscheine das Vorgehen von A auch als treuwidrig und müsse es bei den Anordnungen sowie der Androhung in der Verfügung vom 29. Oktober des nämlichen Jahres bleiben. Beizufügen gelte es, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist am (Montag,) 1. Oktober 2018 abgelaufen sei und neue Vorbringen zur Sache sich prinzipiell nur insofern berücksichtigen liessen, als sie nicht binnen dieser Frist hätten erfolgen können.

A leistete die erste Rate fristgerecht, hingegen bis heute nicht die per 31. Dezember 2018 zu zahlende.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung des § 58 Satz 2 sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Ebenso erscheinen alle übrigen Eintretensbedingungen erfüllt. Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.

2.  

Der Abteilungsvorsitzende hat es mangels eines Wiedererwägungsgrunds am 15. November 2018 mit Fug abgelehnt, auf die Kautionierung des Beschwerdeführers zurückzukommen und diesen – entsprechend dem treuwidrigen Gesuch der rechtskundigen Vertretung – von der Kostenvorschusspflicht zu befreien (siehe oben III.B Abs. 1 f., ebenso zum Folgenden; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.; Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist dem Beschwerdeführer jetzt auch allgemein unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG zu versagen (vgl. VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1; vorn III.A Abs. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung, soweit es einer solchen bedurft haben könnte, erscheint obendrein als gleich verspätet wie im Wesentlichen die Sachvorbringen in jener Eingabe der Rechtsvertreterin (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 94 f. sowie 115 f.; Donatsch, § 52 N. 26 ff. mit teilweise abweichender Meinung; VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00517, E. 5.2 Abs. 2).

Die Kautionierung des Beschwerdeführers stützt sich samt Androhen des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. c VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Fristen angemessen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 31 ff., 39, 42 f., 46 ff. sowie 50 ff.; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 3.1 – 22. Juni 2016, SB.2015.00118, E. 5.1 – 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1; vorn III, auch zum folgenden Absatz).

Die Frist für die zweite Kautionsrate lief ungenutzt ab. Mithin ist das Rechtsmittel wegen Kautionssäumnis des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht an die Hand zu nehmen (siehe Plüss, § 15 N. 51, 55 f. und 58 ff.; VGr, 6. Juli 2016, VB.2016.00281, E. 2.3 Abs. 3). An dieser Kautionssäumnis vermöchte auch ein Anrufen des Bundesgerichts wegen der gegenwärtigen Verfügung nichts zu ändern (vgl. VGr, 30. März 2016, VB.2016.00104, E. 2 Abs. 3).

3.  

Weil auch die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz anberaumte Ausreisefrist schon abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue festzusetzen. Eine solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) in der Regel sieben bis dreissig Tage (Satz 1); da der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich erscheinen liessen (Satz 2), ist ihm Zeit bis zum 28. Februar 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieser Verfügung an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2 – 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 3 – 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2).

4.  

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 7. Dezember 2018, VB.2018.00770, E. 3).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 7 des nachstehenden Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 65 ff.). Andernfalls und im Wegweisungspunkt steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG – teilweise in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG – zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27; Häberli, Art. 83 N. 61).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …