|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2018.00633
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung, hat sich ergeben: I. A. Am 6. Januar 2017 kurz nach Mitternacht wurde die Stadtpolizei Zürich darüber orientiert, dass A, geboren 1982, in seiner Wohnung mit einer Waffe (gemäss A mit einem Zielfernrohr) hantierte. In der Folge wurden durch die Stadtpolizei in der Wohnung von A am 6. und 13. Januar 2017 insgesamt 26 Feuerwaffen (18 Gewehre und 8 Pistolen), diverses Waffenzubehör, verschiedene Ersatzteile für Waffen und rund 500 kg Munition sichergestellt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. November 2017 wurden 3 Gewehre, verbotenes Waffenzubehör und ein Teil der Munition definitiv eingezogen. Weiter wurde von der Stadtpolizei das administrative Beschlagnahmeverfahren durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich eingeleitet. Die sichergestellten 23 Feuerwaffen mit Zubehör, Ersatzteilen und rund 500 kg Munition wurden bei der Stadtpolizei eingelagert B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach A mit Strafbefehl vom 2. November 2017 schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) sowie der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) sowie der mehrfachen Übertretung beider und bestrafte ihn mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe über Fr. 28'800.- sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.-. Als einziger Eintrag ist dieser Strafbefehl im Schweizerischen Strafregisterauszug über A vom 3. April 2018 enthalten. C. Unter anderem gestützt auf den erwähnten Strafbefehl ordnete der Statthalter des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 19. März 2018 an, dass die übrigen von der Stadtpolizei sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile, Zubehör und Munition As beschlagnahmt und definitiv eingezogen würden. Sie sollten nach Rechtskraft der Verfügung zwei Waffenhändlern zum Verkauf angeboten, die Munition hingegen der Stadtpolizei Zürich überlassen werden. Schliesslich hatte A zugunsten der Stadtpolizei den Betrag von insgesamt Fr. 5'150.- für die Lagerung der Waffen und weitere Vorkehrungen zu leisten. II. Hiergegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 19. April 2018 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2018 sowie, dass ihm die beschlagnahmten Waffen herausgegeben werden. Mit Beschluss vom 22. August 2018 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A. III. Dagegen liess A am 28. September 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 22. August 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Statthalteramt des Bezirks Zürich anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Waffen herauszugeben. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Statthalteramt und Sicherheitsdirektion – diese im Namen des Regierungsrats – verzichteten auf einlässliche Stellungnahme und verlangten die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt beantragte zusätzlich eine Parteienschädigung. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 1.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz bestraft (vorn I.B.), weshalb ihm die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen verweigert wurde. Er beruft sich deswegen auf einen Entscheid aus dem Kanton Luzern, wonach dem dort Betroffenen trotz vergleichbarer Verurteilung die beschlagnahmten Waffen wieder ausgehändigt worden seien. Er verlangt die Sistierung des Verfahrens, weil ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig sei, in dessen Rahmen die Frage geprüft werde, wie ein Strafregistereintrag im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu interpretieren sei und ob diese Bestimmung für jedes einzelne im Strafregisterauszug erfasste Delikt zur Anwendung gelange oder ob der Gesamteintrag entscheidend sei. Die Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Sie hat zur Folge, dass weder behördliche noch gesetzliche Fristen laufen. Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt. Ein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch besteht nicht (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38). Es ist zwar möglich, ein Verfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind, oder wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren mutmasslich von präjudizieller Bedeutung ist (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 40). Beides trifft hier nicht zu: Einerseits fehlt es vorliegend an einem Sachzusammenhang mit dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (mit unbekannten Parteien), anderseits ist das Verwaltungsgericht an die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht gebunden, sodass auch eine präjudizielle Wirkung mindestens nicht verbindlich vorliegt. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. 2. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt in vorliegendem Zusammenhang etwa vor, wenn eine Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). 2.2 Gemäss überwiegender Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine anhand einer konkreten Gegebenheit sachlich begründbare, erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 Rz. 16). Andere Lehrmeinungen lassen demgegenüber eine hohe Wahrscheinlichkeit oder ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung zu (zum ersten Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76 f.; zum zweiten Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff., 163). Bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer genügt eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00851, E. 2.2). 2.3 Die Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden ein grosses Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Besteht ein Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung, wofür – im erwähnten Fall neben einem Alkohol- und Drogenproblem des Betroffenen – auch eine grosse Anzahl und auffällige Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprachen, ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen, etwa durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August 2009, 2C_125 2009, E. 4; Wüst S. 77). 2.4 Art. 8 Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum anderen die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen; hier ist der Hinderungsgrund bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren (BGr, 29. September 2011, 2C_158/2011, E. 3.3; 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 3.3; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.1; Bopp, Art. 8 N. 34). Personen, die vom Waffengesetz erfasste Gegenstände erwerben wollen, sollen sich als besonders zuverlässig erweisen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen hat, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand, weil eine Person, die strafrechtlich derart aufgefallen ist, eine Tendenz aufweist, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und dabei auch nicht nur (leichtere) Übertretungen zu begehen (Bopp, Art. 8 N. 38; BGr, 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 3.4). 2.5 Gemäss Art. 366 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA) werden die Verurteilungen durch zivile Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB) oder anderer Bundesgesetze (abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen) eingetragen, ebenso die Verurteilungen wegen Übertretungen nach StGB oder anderen Bundesgesetzen, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist, auch wenn sie an sich nicht einzutragen wären (Art. 3 Abs. 1 lit. c und d VOSTRA). Die Eintragung von Urteilen, nachträglichen Entscheiden sowie Vollzugsentscheiden hat spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft zu erfolgen (Art. 11 Abs. 1 VOSTRA). 3. Wie schon vor Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass in einem Fall die Luzerner Behörden einem Betroffenen, der sich mehrfacher Vergehen schuldig gemacht habe, dennoch die beschlagnahmten Waffen wieder herausgegeben hätten (vorn E. 1.2). 3.1 Der Rekursschrift legte der Beschwerdeführer einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 4. Dezember 2015 bei. Danach habe sich der dortige Betroffene der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften schuldig gemacht. Die sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile sowie Munition wurden strafrechtlich indessen nicht eingezogen, sondern deren Schicksal dem Entscheid der Luzerner Polizei überlassen. Diese kam im Schreiben vom 30. März 2016 zum Schluss, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG dem Betroffenen die legal mittels Waffenerwerbsscheinen und Verträgen erworbenen (3 von 15) Waffen sowie die Gegenstände, die nicht unter das Waffengesetz fielen, wieder ausgehändigt werden könnten. Im Strafregisterauszug des Betroffenen finden sich die Einträge "Vergehen gegen das Waffengesetz", "Übertretung des Waffengesetzes" und weitere. Demgegenüber enthält der den Beschwerdeführer betreffende Auszug aus dem Strafregister die Einträge "Vergehen gegen das Waffengesetz (Mehrfache Begehung)" sowie "Übertretung des Waffengesetzes (Mehrfache Begehung)". Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, die unterschiedliche Formulierung des Strafregistereintrags dürfe nicht dafür massgebend sein, ob beschlagnahmte Waffen definitiv eingezogen würden oder nicht. 3.2 Dem erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern ist zu entnehmen, dass der dortige Betroffene tatsächlich auch mehrfach gegen das Waffengesetz verstiess, hatte er doch über einen längeren Zeitraum ohne Waffenhandelsbewilligung insgesamt 38 Waffen gekauft und 25 verkauft, 6 meldepflichtige Waffen ohne die nötigen Dokumente bei sich aufbewahrt und über einen längeren Zeitraum weitere 5 Waffen ohne die erforderlichen Dokumente erworben, wobei allerdings ein Teil der Widerhandlungen (bis 4. Dezember 2008) verjährt war (dazu Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Dass die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz im Auszug aus dem Strafregister nicht ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden haben – obgleich das Wort "Vergehen" auch ein Plural sein könnte –, mag störend sein. Indessen ist nicht zu verkennen, dass die Luzerner Polizei die Sachlage ihren eigenen Angaben zufolge nochmals prüfte und hernach zum Entscheid gelangte, einen kleinen Teil der Waffen herauszugeben. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich nach ihren Angaben auch auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ab. Die Gründe, weshalb sie einen Teil der beschlagnahmten Waffen wieder aushändigte, gehen aus den Akten nicht hervor. 3.3 Sofern sich der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen der erwähnten Strafbefehle auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen möchte, wäre ihm nicht zu folgen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts liegt eine rechtsungleiche Behandlung grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 587 f.). Ausserdem bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wie sogleich zu zeigen ist (vgl. E. 3.4 f.). Kommt schliesslich hinzu, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an die (mangels Akten nicht nachvollziehbare) Beurteilung eines Einzelfalls durch die Luzerner Polizei ohnehin nicht gebunden wäre (vgl. auch E. 1.2). 3.4 Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. In Art. 49 StGB geht es um die sogenannte Strafschärfung; die Bestimmung regelt die Rechtsfolgen bei Konkurrenz. Erfüllen mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben oder verschiedene Tatbestände, so spricht man von Realkonkurrenz (Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 49 N. 1). Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also etwa mehrere Geldstrafen oder zeitige Freiheitsstrafen, ausgesprochen würden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. A. 2019, Art. 49 N. 90). Eine solche Situation lag beim Beschwerdeführer durchaus vor, erfüllte er doch mehrfach etwa den mit Geldstrafe bedrohten Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in verschiedener Hinsicht. Als Grund für eine Strafschärfung musste die Realkonkurrenz bzw. die mehrfache Begehung von Vergehen gegen das Waffengesetz im Strafregisterauszug erwähnt werden; andernfalls wäre die hohe Geldstrafe von über Fr. 28'000.- kaum erklärbar. Die Botschaft des Bundesrates zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 (BBl 1996 I 1053, 1061) lässt zur Erfüllung von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG genügen, dass eine Person wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen verurteilt wurde. Wiederholtes deliktisches Verhalten im Sinn dieser Bestimmung kann aus (mindestens) zwei Strafregistereinträgen, die je ein einmaliges Vergehen enthalten (so etwa BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 2, 3.1 und 3.4 [zwei Strafregistereinträge]), aber auch in bloss einem Eintrag bestehen, wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafschärfung zur Anwendung gelangte (vgl. BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.1, wonach ein Eintrag im Strafregister ohne wiederholte Delinquenz die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllte). Jedenfalls bedarf es nicht zwingend mehrerer (einzelner) Verurteilungen, bis von "wiederholt" begangenen Vergehen (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG) ausgegangen werden kann. 3.5 Wie bereits dargelegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt (BGr, 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 3.3; 29. September 2011, 2C_158/2011, E. 3.3, 3.4). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung gemäss dem ihn betreffenden Strafregisterauszug. Dies genügt, um die Herausgabe beschlagnahmter Waffen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu verweigern. 3.6 Unter diesen Umständen und nach dem Ausgeführten bleibt nicht mehr zu prüfen, ob die von ihm wiederholt begangenen Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren (BGr, 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 3.3). 3.7 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG werden die beschlagnahmten Gegenstände definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1 f.; BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.5). Darunter fallen auch die Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei noch nie gewalttätig oder selbstgefährdend gewesen. Die Vorinstanz dagegen ging davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten über die Jahre eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschaffen. Insbesondere im Besitz von verbotenen vollautomatischen Feuerwaffen und Laserzielgeräten habe ein grosses Missbrauchspotential bestanden. Mit der Verurteilung wegen wiederholter Vergehen gegen das Waffengesetz fehle es auch an der vorausgesetzten Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, umso eher, als er in seiner Wohnung über drei einsatz- und griffbereite vollautomatische Gewehre verfügt habe, ohne dass er die Verschlüsse separat aufbewahrt hätte. Tatsächlich fiel der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, bislang weder durch ein Dritte noch sich selber gefährdendes Verhalten auf (dazu auch vorn I.A.). Richtig aber ist, dass die Verurteilung wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz nicht für die besondere Zuverlässigkeit spricht, die für einen Waffenerwerb oder Waffenbesitz vorausgesetzt ist (vorn E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügte sodann über eine grosse Anzahl von Waffen und Waffenzubehör mit teilweiser auffälliger Beschaffenheit (vgl. wonach er unter anderem "lower receiver" und "upper receiver" [Griffstücke] selber montierte, ebenso Zielfernrohre, oder von einem Waffenhändler auf gewisse Waffen einen anderen Lauf montieren liess, und gemäss diverse besondere Waffenteile, insbesondere Verschlussträger und Feuerwahlhebel für Serienfeuer besorgte). Der vom Beschwerdegegner deswegen eingeholte polizeiliche Informationsbericht (vorn E. 2.3) enthält zwar keine Informationen, die auf eine Gefährdung insbesondere nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hindeuteten. Von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (vorn E. 2.2) ist neben dem erfüllten Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG demnach nicht auszugehen. Für die nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG erforderliche Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist indes nicht zwingend vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer gewalttätig oder selbstgefährlich geworden wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ("insbesondere"). Wie erwähnt, ist die "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" weit zu verstehen. Für eine definitive Einziehung müssen mindestens die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sein (BGr, 17. Mai 2018, 2C_945/2017, E. 4.1.1). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. E. 3.5), weshalb auch die definitive Einziehung nicht zu beanstanden ist. 3.8 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ging jedoch nicht besonders über denjenigen hinaus, welcher für das erstinstanzliche Verfahren nötig war. Es ist dem Beschwerdegegner daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |