{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00633_22-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219468&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "406782c8bde7b4e96ac5a97d8ff7065e"}, "Num": [" VB.2018.00633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00633"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00633"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00633"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Abweisen des Sistierungsgesuchs (E.1.2). Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubeh\u00f6r, Munition und Munitionsbestandteile werden aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt ist (E. 2.1). Besteht ein Verdacht f\u00fcr eine Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung, wof\u00fcr auch eine grosse Anzahl und auff\u00e4llige Beschaffenheit der aufbewahrten Waffen und Munition sprechen kann, ist dieser durch zus\u00e4tzliche Abkl\u00e4rungen zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 2.3). Personen, die vom Waffengesetz erfasste Gegenst\u00e4nde erwerben wollen, sollen sich als besonders zuverl\u00e4ssig erweisen. An dieser Zuverl\u00e4ssigkeit fehlt es, wenn eine Person wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen hat, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand, weil eine Person, die strafrechtlich derart aufgefallen ist, eine Tendenz aufweist, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und dabei auch nicht nur (leichtere) \u00dcbertretungen begeht (E. 2.4). Wiederholt deliktisches Verhalten kann auch bloss in einem Strafregistereintrag bestehen, wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafsch\u00e4rfung zur Anwendung gelangte (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt diese Voraussetzung gem\u00e4ss dem ihn betreffenden Strafregisterauszug (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:47", "Checksum": "d2b6e3f63932a1f821738fbaac7e0211"}