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Geschäftsnummer: VB.2018.00636  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

bauliche Lärmsanierung


Bauliche Lärmsanierung (vgl. VB.2017.00372). [Das Baurekursgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück. Diese habe das Lärmminderungspotenzial von Tempo 30 im fraglichen Strassenabschnitt umfassend zu prüfen und ein unter Verwendung des Berechnungsmodells SonRoad erstelltes Verkehrsgutachten einzuholen. Dagegen erhob der Kanton Beschwerde.] Auch wenn das Verwaltungsgericht befugt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen – was der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt –, erscheint eine solche Prozesserledigung angesichts der von den Beschwerdegegnern im Rekursverfahren erhobenen Rügen sowie der komplexen Sach- und Rechtslage als ausgeschlossen. Vielmehr hätte das Baurekursgericht über die in der Rekursschrift gestellten Anträge als erste Gerichtsinstanz materiell zu entscheiden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren als spruchreif erachten würde. Unter diesen Umständen fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach im Fall der Beschwerdegutheissung ein Endentscheid ergehen könnte (E. 2.2.4). Sodann erleidet der Kanton durch die Verpflichtung, weitere Untersuchungen vorzunehmen, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Temporeduktion im streitbetroffenen Strassenabschnitt berechtigt sind. Ferner lässt sich nicht sagen, dass in jedem Fall einer strassenbaulichen Lärmsanierung umfassende Abklärungen getroffen werden müssten, wie dies der Beschwerdeführer anscheinend befürchtet (E. 2.2.5). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
GUTACHTEN
LÄRMSANIERUNG
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION DES KANTONS
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I BGG
Art. 89 Abs. II lit. c BGG
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 13 LSV
Art. 14 LSV
§ 41a StrassG
§ 19a Abs. II VRG
§ 21 Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00636

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

 

 

In Sachen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch die Baudirektion,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C, 

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

 

Gemeinderat Wangen-Brüttisellen,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend bauliche Lärmsanierung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die sanierungsbedürftige Zürichstrasse in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich und ist als Hauptverbindungsstrasse klassiert. Sie weist zwischen den Einmündungen der Industriestrasse in Dietlikon und der Lindenbuckstrasse in Brüttisellen (Abschnitt "Flamingo") Kapazitätsprobleme auf, da der Autobahnanschluss Brüttisellen häufig überlastet ist. Am 26. April 2017 setzte der Regierungsrat das Projekt für den Ausbau der Zürichstrasse und des Autobahnanschlusses A1/A53, den Neubau des Rad-/Gehwegs entlang der Zürichstrasse, die Anpassung des Anschlusses der Stationsstrasse sowie für die Instandsetzung der Fahrbahn an der Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen fest. Das Projekt sieht vor, den genannten Anschluss und die Zürichstrasse mit zusätzlichen Abzweigespuren auszubauen. Die Einmündung der Stationsstrasse in Richtung Wangen wird um rund 80 m nach Osten verlegt. Zwischen der Zürich- und der Bruggwiesenstrasse wird die bestehende Stationsstrasse teilweise zurückgebaut und ein Wendeplatz erstellt. Eine von der Stiftung N hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2017.00372). In den Erwägungen hielt das Gericht fest, dass der Anspruch der Stiftung auf eine Lärmschutzwand entlang der Nordwestseite ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 am Linth-Escher-Weg 2 gegenüber der Zürichstrasse unbestritten und in den Projektplänen bereits verankert sei. Diese Wand bilde Gegenstand eines eigenständigen, inzwischen bereits eröffneten Verfahrens. Gegenstand desselben werde auch die Frage sein, ob der Regierungsrat auf die Verwendung eines lärmarmen Belags zu Recht verzichten wolle.

II.  

Mit Verfügung vom 7. März 2018 setzte die Baudirektion das Projekt für den Neubau einer Lärmschutzwand entlang der Zürichstrasse, Abschnitt Linth-Escher-Weg 2–6 in Wangen-Brüttisellen fest (Dispositiv Ziffer I) und wies die gegen das Projekt gerichtete Einsprache der Stiftung N ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv Ziffer II). In Bezug auf die im akustischen Bericht vom 31. Juli 2017 bezeichneten Gebäude wurden im Sinn von Art. 7 und 14 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Erleichterungen gewährt (Dispositiv Ziffer V).

III.  

Hiergegen erhoben A und B als neue Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache, die Sache sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziffern I, II und V der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Baudirektion zurückzuweisen. Für den Eventualfall eines Sachentscheids durch die Rekursinstanz stellten sie folgende Anträge:

" 3.1  Der Rekursgegner sei anzuweisen, folgende lärmmindernde Massnahmen an der Quelle zu treffen:

          -    Einbau eines lärmarmen Belags im Abschnitt 'Zürichstrasse'
          -    Signalisation von Tempo 30 im Abschnitt 'Zürichstrasse'
          -    Ersatz der Lichtsignalanlage durch einen Kreisel, eventuell Optimierung der
              Einstellung der Lichtsignalanlage

3.2  Der Rekursgegner sei weiter anzuweisen, die Lärmschutzwand entlang der Zürich-strasse im Bereich der Liegenschaft der Rekurrenten so zu erhöhen, dass sich mit den gemäss Ziff. 3.1 an der Quelle zu treffenden Massnahmen die massgeblichen Grenzwerte bei sämtlichen Empfangspunkten der Liegenschaft Linth-Escher-Weg der Rekurrenten einhalten lassen.

3.3  Soweit Erleichterungen bei der Lärmsanierung gewährt werden, sei die Rekurrentin (recte: der Rekursgegner) anzuweisen, auch an die Kosten des Einbaus von Schallschutzfenstern bei den vier Zimmern der Nordwestfassade, bei denen mit Baubewilligung vom 7. Juli 1993 der Einbau von Schallschutzfenstern verlangt worden ist, Kostenbeiträge zu leisten."

 

Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 29. August 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 7. März 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück.

Das Gericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass nach Art. 13 LSV die Sanierungspflicht von Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitrügen, im Vordergrund stehe. Die in Art. 14 LSV vorgesehene Gewährung von Erleichterungen bei Sanierungen komme nur ausnahmsweise in Sonderfällen zum Zug. Die von den Rekurrierenden erhobene Rüge, wonach die Baudirektion voreilig Sanierungserleichterungen gewährt habe, ohne zuvor alle möglichen Sanierungsmassnahmen an der Quelle geprüft zu haben, sei begründet. Erst im Rekursverfahren habe die Direktion eine Temporeduktion als Möglichkeit zur Verringerung der Lärmbelastung in Betracht gezogen, gestützt auf eine sog. "Grobbeurteilung" durch die P AG jedoch von vornherein als ungeeignet bzw. offensichtlich unverhältnismässig verworfen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer Herabsetzung der Geschwindigkeit dürfe nicht auf überwiegende Interessen an der Gewährung von Sanierungserleichterungen geschlossen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Zürichstrasse ein Verkehrsaufkommen von 25'000 Fahrzeugen pro Tag aufweise. Im Entscheid 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 betreffend Grabenstrasse, Zug, mit einem täglichen Aufkommen von 20'000 Fahrzeugen habe das Bundesgericht eine Abklärungspflicht ebenfalls bejaht. Somit müsse die Baudirektion zunächst das Lärmminderungspotenzial von Tempo 30 im fraglichen Abschnitt der Zürichstrasse umfassend prüfen. Nachdem das Bundesgericht das Berechnungsmodell SonRoad für massgeblich erklärt habe, sei ein unter Verwendung dieses Programms erstelltes Verkehrsgutachten im Sinn von Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 einzuholen. Erst wenn das Gutachten vorliege, sei die – von der Vorinstanz vorweggenommene – Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei müssten die Begleitwirkungen von flankierenden Massnahmen ernsthaft geprüft werden. Sodann äusserte sich das Baurekursgericht in einer Nebenbemerkung zu den Forderungen der Rekurrenten nach Anbringung eines lärmarmen Belags sowie nach Ergreifung von Massnahmen zur Verflüssigung des Verkehrs und hielt beide Begehren für unbegründet. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Baudirektion müsse sich das Gericht mit der beantragten Erhöhung der projektierten Lärmschutzwand und der finanziellen Beteiligung des Staats an Schallschutzfenstern einstweilen nicht befassen.

IV.  

Namens des Staates Zürich beantragte die Baudirektion dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 28. September 2018, unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. August 2018 die Verfügung vom 7. März 2018 wiederherzustellen. Ferner verlangte sie eine Parteientschädigung.

In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 schloss das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. A und B liessen am 1. November 2018 – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 28. November 2018 hielt die Baudirektion an ihren Beschwerdeanträgen fest. A und B liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Als unmittelbare Anstösser der von der Lärmsanierung betroffenen Zürichstrasse und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, an dessen nordwestlichen Grenze die projektierte Lärmschutzwand zu stehen kommen soll, war die Legitimation der Beschwerdegegner zur Rekurserhebung ausgewiesen.

2.2 Fraglich und von den Beschwerdegegnern bestritten ist hingegen die Legitimation des Staates Zürich, sich gegen den Rekursentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu wehren.

2.2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit – wie Kantone – zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Laut § 41a des Strassengesetzes vom 27. September 1981 kann gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde führen. Die Frage der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zudem unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch Parteien, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Ihre Legitimation kann sich jedoch auch aus der allgemeinen, in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von Art. 89 Abs. 1 BGG ergeben, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen allerdings nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden. Ihre Legitimation ist dann zu bejahen, wenn sie gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind. Darüber hinaus ist die Beschwerdebefugnis ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn ein qualifiziertes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (BGE 136 V 351 E. 2.3).

2.2.2 Beim angefochtenen Urteil des Baurekursgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG richtet. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.3; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5 mit Hinweisen).

Bei der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit materiellen Vorgaben nimmt das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen bzw. eine beschwerdebefugte Behörde durch den betreffenden Entscheid dazu angehalten werden, eine für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu erlassen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 114). Demgegenüber wird bei Rückweisungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts kein nicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen (BGr, 22. Juni 2018, 9C_218/2018, E. 1.1.2; BGE 140 V 282, E. 4.2 S. 286).

2.2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass auch weitergehende Abklärungen an den örtlichen Gegebenheiten und am verkehrsorientierten Charakter der Zürichstrasse nichts zu ändern vermöchten. Eine noch umfangreichere Prüfung von Tempo 30 sei daher im vorliegenden Fall nicht angebracht. Entsprechend der Auffassung des Bundesgerichts dürfe der Staat in einem ersten Schritt summarisch prüfen, ob sich ein bestimmter Strassenabschnitt für Tempo 30 überhaupt eigne. Nur wenn eine solche Massnahme nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheine und keine erheblichen Nachteile ersichtlich seien, müssten die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduktion mittels "Detailgutachten" eingehender geprüft werden. Eine andere Lösung sei in personeller und zeitlicher Hinsicht nicht sinnvoll. Die Baudirektion habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsreduktion als lärmsenkende Massnahme hier ausreichend beachtet und gestützt auf ein "Grobgutachten" Tempo 30 als offensichtlich unverhältnismässig ausgeschlossen. In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass das Baurekursgericht mit der im Rückweisungsentscheid enthaltenen Anordnung, Sanierungsmassnahmen umfassend zu prüfen, dem Bundesgericht widerspreche. Dieses sehe nämlich vor, dass Massnahmen, die erhebliche Nachteile aufwiesen oder als unverhältnismässig erschienen, nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürften. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil liege hier darin, dass die Baudirektion künftig bezüglich Gutachten über Tempo 30 keinen Spielraum mehr hätte und in jedem Fall – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei Vorliegen von erheblichen Nachteilen und Unverhältnismässigkeit – ein umfassendes Verkehrsgutachten erstellen müsste. Die darauf gestützten eigenen Verfügungen könnte die Direktion nicht anfechten. Sollte das Verwaltungsgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verneinen und auf die Beschwerde nicht eintreten, könnte nie geprüft werden, ob das Baurekursgericht mit übertriebenen Anforderungen an den Umfang eines Verkehrsgutachtens die Praxis des Bundesgerichts missachte. An der Klärung dieser Frage habe der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse.

Die Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Vermeidung von zusätzlichen Erhebungen zum Schutz der angrenzenden Wohnliegenschaften keineswegs im öffentlichen Interesse liege. Im Gegenteil müsse sich der Kanton darum bemühen, die angrenzenden Wohnliegenschaften keinen Verkehrslärmbelastungen über dem Alarmwert auszusetzen, ohne die sich bietenden Möglichkeiten zur Lärmdämmung vorab an der Quelle und danach auf dem Ausbreitungsweg fundiert zu prüfen. Weil der Lärmschutz bei Strassenprojekten ein zentrales Anliegen sei, dürfe sich die Baudirektion ihrer Verpflichtungen nicht mit dem Argument entledigen, dass solche Abklärungen "aus personeller und zeitlicher Hinsicht schlicht und einfach auch nicht sinnvoll" seien. Im Übrigen verfüge der Kanton durchaus über die erforderlichen Mittel, um diese Aufgabe zu erfüllen. Wenn das Baurekursgericht die Baudirektion eingeladen habe, die bislang versäumten Untersuchungshandlungen nachzuholen, liege dies im Interesse eines effizienten Immissionsschutzes.

2.2.4 Das Baurekursgericht hat wie gesagt nicht materiell entschieden, sondern die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Auch wenn das Verwaltungsgericht kraft § 63 Abs. 1 VRG befugt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen – was der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt –, erscheint eine solche Prozesserledigung angesichts der von den Beschwerdegegnern im Rekursverfahren erhobenen Rügen sowie der komplexen Sach- und Rechtslage als ausgeschlossen. Vielmehr hätte das Baurekursgericht über die in der Rekursschrift gestellten Anträge als erste Gerichtsinstanz materiell zu entscheiden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren als spruchreif erachten würde. Unter diesen Umständen fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach im Fall der Beschwerdegutheissung ein Endentscheid ergehen könnte.

2.2.5 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid für den beschwerdeführenden Staat Zürich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hat. Das Baurekursgericht macht keine materiellen Vorgaben, welche die Baudirektion veranlassen würden, eine ihrer Auffassung nach unrichtige Sachverfügung treffen zu müssen. Vielmehr verpflichtet der Rekursentscheid die Baudirektion lediglich zu ergänzenden Abklärungen und einer nachfolgenden neuen Verfügung. Wie das Baurekursgericht zutreffend erkannt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, hat im – hier zutreffenden – Fall überschrittener Immissionsgrenzwerte die Sanierung der Anlage gemäss Art. 13 LSV Vorrang vor Erleichterungen im Sinn von Art. 14 LSV.

Wenn das Baurekursgericht als Fachgericht zum Schluss gekommen ist, dass sich anstelle der von der Baudirektion – erst auf Rekurserhebung hin – veranlassten "Grobbeurteilung" durch die P AG vom 27. April 2018 eine vertiefte Untersuchung aufdränge, liegt darin offensichtlich keine Rechtsverletzung. Zwar erscheint es aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Funktion der Zürichstrasse im betreffenden Abschnitt als Hauptverkehrsstrasse als durchwegs plausibel, dass dort eine Temporeduktion unzweckmässig wäre. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich vom Fall Grabenstrasse, die im Zentrum der Stadt Zug verläuft. Indessen besteht angesichts der heute anscheinend noch lückenhaften Kenntnisse im Bereich des Schutzes der Anwohner vor Strassenlärm im Einzelfall das Bedürfnis nach einer breit abgestützten Klärung der möglichen Massnahmen zur Lärmdämmung, die mit dem höchstrichterlich für massgebend erklärten Modell SonRoad zu berechnen sind (BGr, 3. Februar 2016, 1C_589/2014, E. 5.5).

Nach der in E. 2.2.2 erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts erleidet der beschwerdeführende Kanton durch die Verpflichtung, weitere Untersuchungen vorzunehmen, grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Daran vermag der – im Übrigen unsubstanziierte – Hinweis auf fehlende finanzielle und personelle Ressourcen von vornherein nichts zu ändern. Auch wenn aufgrund der Akten gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Temporeduktion im streitbetroffenen Strassenabschnitt wie gesagt durchaus berechtigt sind, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass die vom Baurekursgericht geforderte vertiefte Abklärung für die Baudirektion einen legitimationsbegründenden Nachteil zur Folge hätte. Ebenso wenig lässt sich sagen, dass in jedem Fall einer strassenbaulichen Lärmsanierung umfassende Abklärungen getroffen werden müssten, wie dies die Baudirektion anscheinend befürchtet. Vielmehr ist anzunehmen, dass anhand der Untersuchung im vorliegenden Fall und in weiteren geeigneten typischen Fallkonstellationen Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf gleichgelagerte Sachverhalte übertragen werden können. Ob bei Vorliegen einer ausreichenden Datenbasis dannzumal im Einzelfall gewisse Sanierungsmassnahmen nach Art. 13 LSV aufgrund einer summarischen "Grobbeurteilung" ausgeschlossen und stattdessen Erleichterungen nach Art. 14 LSV angeordnet werden dürfen, kann heute offenbleiben.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und muss ihm Parteientschädigung von vornherein versagt bleiben. Vielmehr ist er gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdegegnern eine solche im angemessenen Betrag von (insgesamt) Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Der vorliegende Beschluss stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in E. 2.2.2 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 2'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …