{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.06.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00636_27-06-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219343&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c955013fce61067afe45b595322d3b91"}, "Num": [" VB.2018.00636"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00636"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00636"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00636"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bauliche L\u00e4rmsanierung | Bauliche L\u00e4rmsanierung (vgl. VB.2017.00372). [Das Baurekursgericht hob die angefochtene Verf\u00fcgung auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erw\u00e4gungen und zum Neuentscheid an die Baudirektion zur\u00fcck. Diese habe das L\u00e4rmminderungspotenzial von Tempo 30 im fraglichen Strassenabschnitt umfassend zu pr\u00fcfen und ein unter Verwendung des Berechnungsmodells SonRoad erstelltes Verkehrsgutachten einzuholen. Dagegen erhob der Kanton Beschwerde.] Auch wenn das Verwaltungsgericht befugt w\u00e4re, die Beschwerde materiell zu beurteilen \u2013 was der Beschwerdef\u00fchrer sinngem\u00e4ss beantragt \u2013, erscheint eine solche Prozesserledigung angesichts der von den Beschwerdegegnern im Rekursverfahren erhobenen R\u00fcgen sowie der komplexen Sach- und Rechtslage als ausgeschlossen. Vielmehr h\u00e4tte das Baurekursgericht \u00fcber die in der Rekursschrift gestellten Antr\u00e4ge als erste Gerichtsinstanz materiell zu entscheiden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren als spruchreif erachten w\u00fcrde. Unter diesen Umst\u00e4nden fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach im Fall der Beschwerdegutheissung ein Endentscheid ergehen k\u00f6nnte (E. 2.2.4). Sodann erleidet der Kanton durch die Verpflichtung, weitere Untersuchungen vorzunehmen, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn gewisse Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Temporeduktion im streitbetroffenen Strassenabschnitt berechtigt sind. Ferner l\u00e4sst sich nicht sagen, dass in jedem Fall einer strassenbaulichen L\u00e4rmsanierung umfassende Abkl\u00e4rungen getroffen werden m\u00fcssten, wie dies der Beschwerdef\u00fchrer anscheinend bef\u00fcrchtet (E. 2.2.5). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:39", "Checksum": "8e5f6d7420626000e3143738106a570a"}