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Geschäftsnummer: VB.2018.00637  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Nichteinhaltens einer damit verbundenen Bedingung] Die Erteilung und spätere Verlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligung standen unter der unmissverständlichen Bedingung, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel verfügt. Sie ist seit dem 24. Februar 2017 unbestrittenermassen sozialhilfeabhängig, hält die Bedingung folglich seither nicht mehr ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt (E. 2). Der Beschwerdeführerin steht kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu (E. 3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte im pflichtgemässen Ermessen (E. 4). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEDINGUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00637

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1957, serbische Staatsangehörige, wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2015 die Einreiseerlaubnis zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Sohn erteilt. Sie reiste am 11. August 2015 in die Schweiz ein, um die Familie ihres Sohns im Haushalt zu unterstützen. Letzterer hatte am 10. Juli 2014 einen Arbeitsunfall erlitten, war daraufhin wegen krankheitsbedingter Abwesenheit per 28. Februar 2015 entlassen worden und geht seither keiner Arbeitstätigkeit nach. Am 19. August 2015 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis 10. August 2017.

B. Seit dem 24. Februar 2017 bezieht A Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Betrag von monatlich Fr. 1'076.55. Am 19. Juni 2017 reichte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Dieses wies das Migra­tionsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Juli 2017 ab, setzte A zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. September 2017 und behielt sich für den Unterlassungsfall die Anordnung von Zwangsmassnahmen vor.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A mit Eingabe vom 9. August 2017 Rekurs. Diesen wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2018 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. Oktober 2018.

III.  

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhob A gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Juli 2017 sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. August 2018 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der in Anwendung von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) erteilten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.

2.2 Nach Art. 33 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist etwa gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d) oder auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).

2.3 Die Sicherheitsdirektion erwog, der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt worden, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien. Seit Februar 2017 werde die Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Sie erfülle die Bedingung folglich nicht mehr, womit der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vorliege. Ob auch der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt sei (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG), könne vor diesem Hintergrund offenbleiben.

2.4 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Aus den Akten geht hervor, dass das Migrationsamt nach Eingang des Gesuchs um Einreisebewilligung vom 14. November 2014 mit Schreiben vom 18. November 2014 den Sohn der Beschwerdeführerin befragte, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren würde, und entsprechende Nachweise verlangte. Es liess dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung zugehen und ersuchte ferner um konkretere Angaben zu seinen eigenen finanziellen Verhältnissen und entsprechende Belege. Mit undatiertem Schreiben gab der Sohn der Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss an, dass er selber und (wohl) seine Frau ("6. Durch den Sohn und Schwägerin") für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen wollten. Am 11. Dezember 2014 verpflichtete sich der Sohn der Beschwerdeführerin schriftlich, bis zum Betrag von Fr. 30'000.- für deren Lebensunterhalt aufzukommen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 bzw. 12. Februar 2015 verlangte das Migrationsamt zusätzlich eine Verpflichtung der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin sowie weitere Informationen und Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen. Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin verpflichtete sich daraufhin am 13. März 2015 schriftlich, bis zum Betrag von Fr. 30'000.- für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen. Am 12. Juni 2015 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Ermächtigung zur Visumserteilung für den Aufenthaltszweck "Verbleib bei den Familienangehörigen". Die Aufenthaltsdauer legte es auf "1 Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit" fest. Unter der – mittels Unterstreichens optisch hervorgehobenen – Rubrik "Bedingungen" ist nicht nur "gültiges Reisedokument", sondern auch der ausdrückliche Hinweis aufgelistet, dass eine Verlängerung nur erfolgen kann, sofern genügend finanzielle Mittel vorhanden sind ("Verlängerung nur mit genügend finanziller [sic] Mittel"). Zwar trifft es zu, dass die Aufenthaltsbewilligung vom 11. August 2015 bzw. deren Verlängerung vom 14. Juli 2016 selber keine entsprechende Bedingung mehr enthielten. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, nachdem schon der Bedingung in der Einreiseerlaubnis vom 12. Juni 2015 unmissverständlich zu entnehmen war, dass sie sich auf allfällige Bewilligungsverlängerungen erstreckte. Aufgrund des Wortlauts der Bedingung steht fest, dass sie über die Einreiseerlaubnis hinaus gelten sollte, also bei jeder weiteren Bewilligung bzw. Bewilligungsverlängerung zu berücksichtigen war bzw. ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach nur der Aufenthaltszweck "Verbleib bei der Familie" als Bedingung formuliert worden sei, erweist sich somit als unzutreffend. Dass sie seit dem 24. Februar 2017 sozialhilfeabhängig ist, ist unbestritten. Ab diesem Datum hält sie die Bedingung gemäss Einreiseerlaubnis vom 12. Juni 2015 somit nicht mehr ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist folglich erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin auf die finanzielle Situation ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter keinen Einfluss hat, tut nichts zur Sache, setzt doch die Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden voraus (VGr BS, 22. Februar 2017, VD.2016.243, E. 3.1).

3.  

Die Vorinstanz verneinte einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert sei. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bringt hiergegen nichts vor. Sie macht einzig sinngemäss geltend, die Beschwerdeführerin erbringe eine absolut notwendige Leistung, die nicht in ihrem eigenen, sondern im Interesse einer Familie mit drei Kindern liege. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergangenen Rechtsprechung vorliegt, ist damit freilich nicht dargetan. Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf die genannten Bestimmungen besteht somit nicht.

4.  

4.1 Der Entscheid darüber, ob eine gestützt auf Art. 33 AIG erteilte Bewilligung verlängert wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AIG). Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers.

4.2 Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der Akten zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage wäre, einer angepassten (Teilzeit-)Arbeit nachzugehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wären alternative Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder und allenfalls für den Sohn der Beschwerdeführerin vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an gewusst, dass ihr Aufenthalt davon abhänge, keine Sozialhilfe zu beziehen. Die wirtschaftlichen Interessen daran, die ausländische Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht zu vergrössern, seien gewichtiger, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen an einem Verbleib in der Schweiz.

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung sei in Bezug auf den IV-Vorbescheid unrichtig. Der Sohn der Beschwerdeführerin könne voraussichtlich mit einer IV-Rente rechnen, womit sich auch die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe dauernd werde lösen können. Insgesamt sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend unverhältnismässig, wenn nicht gar willkürlich. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin berühre zwar das öffentliche Interesse. Dieses würde jedoch noch mehr tangiert, wenn die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen müsste. Ihre Schwiegertochter müsste diesfalls ihre Arbeitsstelle aufgeben und anstelle der Beschwerdeführerin müsste eine fünfköpfige Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die persönliche Situation der Betroffenen und ihrer Familie sei stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wegweisung.

4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung genügend begründet.

4.3.1 So führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2015 in die Schweiz einreiste und bis dahin 58 Jahre in ihrer Heimat lebte. Sie ist also mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Ihr Ehegatte, mit dem sie noch ein Eheleben pflegt, lebt nach wie vor im Heimatland. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein gefestigtes, soziales Beziehungsnetz verfügt. Demgegenüber scheint sich der persönliche Kontakt in der Schweiz auf die Mitglieder der Familie ihres Sohnes zu beschränken. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sie sich sprachlich und sozial integriert hätte. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit rund drei Jahren hier und sie verbindet abgesehen davon, dass ihr Sohn und dessen Familie hier niederlassungsberechtigt sind und auch ihre Tochter in der Schweiz lebt, nichts mit der Schweiz. Dass ihr eine Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.

4.3.2 Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung, das heisst ob der Sohn der Beschwerdeführerin mit einer IV-Rente rechnen und sich die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd von der Sozialhilfe lösen kann, spielt vorliegend sodann nicht dieselbe Rolle wie beim Widerrufsgrund der (selbstverschuldeten) Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Selbst wenn sie uneingeschränkt zu berücksichtigen wäre, erwiese sich die Wegweisung nicht als unverhältnismässig. Denn die Beschwerdeführerin ist zum einen nunmehr seit zwei Jahren sozialhilfeabhängig und erfüllt somit die Bedingung an die jährliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits ein weiteres Mal nicht. Folglich kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die Bedingung lediglich einmalig nicht eingehalten worden wäre. Hinzu kommt zum anderen, dass die Verhinderung beider Elternteile bei der Kinderbetreuung (z. B. Berufstätigkeit beider Eltern, alleinerziehende Eltern oder – wie vorliegend – gesundheitliche Einschränkungen) angesichts der bestehenden (ausserfamiliären) Betreuungsmöglichkeiten für Kinder keine (unbedingte) Anwesenheit anderer Familienmitglieder in der Schweiz erheischt. Ansonsten könnten sämtliche berufstätigen Personen ihre Eltern zwecks Kinderbetreuung nachziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, spielen hier insbesondere auch die demografischen Interessen, die ausländische Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht zu vergrössern, eine gewichtige Rolle. Damit die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin weiterhin Vollzeit ihrer Arbeit nachgehen kann und nicht die gesamte Familie sozialhilfeabhängig wird, besteht beispielsweise die Möglichkeit, beim Arbeitgeber um Übernahme der Kinderbetreuungskosten zu ersuchen (vgl. Art. 48 GAV Coop). Sollte der Sohn der Beschwerdeführerin – wie von der Beschwerdeführerin selbst in Aussicht gestellt – eine IV-Rente zugesprochen erhalten, könnte auch damit die externe Kinderbetreuung gedeckt werden, enthält die IV-Rente doch auch Kinderrenten.

4.3.3 Schliesslich ist nicht erstellt, dass keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass ihre (alleinerziehende) Tochter weggezogen sei und eine Arbeit aufgenommen habe. Sie belegt dies jedoch nicht. Nachdem sie auch nicht angibt, wohin die Tochter der Beschwerdeführerin gezogen sein und in welchem Pensum sie neuerdings arbeiten soll, hat sie die entsprechende Behauptung auch nicht hinreichend substanziiert. Es wäre der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen, mit der Beschwerde und damit rechtzeitig eine entsprechende Bestätigung ihrer Tochter ein- bzw. nachzureichen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den offerierten Beweis abzunehmen. Ebenfalls durch nichts belegt ist die Behauptung, wonach die Eltern der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung nicht übernehmen könnten und wollten. Damit sind die Erwägungen derVorinstanz, wonach mit der Tochter der Beschwerdeführerin und den Eltern der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin alternative (private) Betreuungsmöglichkeiten bestehen, nicht zu beanstanden.

4.3.4 Sollte die Familie dennoch sozialhilfeabhängig werden, ist anzumerken, dass auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn deren Inhaber oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) und sich der Widerruf als EMRK-konform und verhältnismässig erweist.

5.  

Alles in allem erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …