{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00638_05-12-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218816&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "349302ed858d6660102d6870550178c3"}, "Num": [" VB.2018.00638"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00638"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00638"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00638"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Bewilligung nach l\u00e4ngerem Heimataufenthalt. [Der aus \u00c4gypten stammende Beschwerdef\u00fchrer lebte viele Jahre in der Schweiz und verf\u00fcgte seit 2001 \u00fcber eine Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz lebt auch sein minderj\u00e4hriges Kind, welcher unter der alleinigen Obhut und der elterlichen Sorge seiner Schweizer Mutter steht. Nachdem er f\u00fcr fast 1 1/2 Jahre nach \u00c4gypten zur\u00fcckgekehrt war, verweigerte das Migrationsamt die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langj\u00e4hrigen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und seines auch in weiteren Belangen nicht immer tadellosen Verhaltens]). Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 1.4). Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, sofern nicht um die Aufrechterhaltung der Bewilligung ersucht wurde und lediglich eine vor\u00fcbergehende Landesabwesenheit geplant war (E. 2.2). Unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdef\u00fchrers wies das Migrationsamt dessen Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ab. Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer bei seiner Abmeldung nicht ausdr\u00fccklich auf die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung verzichtet hatte und die Verweigerung seines entsprechenden Gesuchs in einer formell unzureichenden Verf\u00fcgung erfolgte, erscheint es treuwidrig und rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn er erst rund zwei Jahre sp\u00e4ter den Inhalt des damaligen Schreibens infrage stellt und die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung behauptet. Dies zumal er vor seiner Ausreise gegen\u00fcber der Sozialbeh\u00f6rde unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rte, die Schweiz definitiv verlassen zu wollen und aufgrund der definitiven Verlegung des Lebensmittelpunkts nach \u00c4gypten die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ohnehin ausgeschlossen gewesen w\u00e4re. Seine Niederlassungsbewilligung istdamit erloschen (E. 2.3).\r\rBei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausl\u00e4ndische Elternteil gest\u00fctzt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht und sein bisheriges Verhalten grunds\u00e4tzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (E. 3.1 f.).  \r\rDer Beschwerdef\u00fchrer vermag weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine massgebliche Verbindung zu seinem in der Schweiz unter der Obhut und Sorge der Kindsmutter lebenden Kind nachzuweisen. Zudem ist ihm aufgrund seiner langj\u00e4hrigen und fortdauernden Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, seiner Schuldenwirtschaft und einer fr\u00fcheren strafrechtlichen Verurteilung kein tadelloses Verhalten zu attestieren, womit ihm auch das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch zu vermitteln vermag (E. 3.3).\r\rVerneinung der Voraussetzungen f\u00fcr die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. f\u00fcr eine erleichterte Wiederzulassung aufgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit des Beschwerdef\u00fchrers und den hierdurch gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (E. 4).\r\rVerneinung von Vollzugshindernissen, da in \u00c4gypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die vom Beschwerdef\u00fchrer dort angeblich erlittene Folter nicht n\u00e4her dargelegt wird und eine gegenw\u00e4rtige Verfolgungssituation weder aus den Akten ersichtlich ist noch glaubhaft erscheint. Ebenso wenig ergeben sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdef\u00fchrers Vollzugshindernisse (E. 5).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:50", "Checksum": "6df6f38efa572867c7d548fba2fab871"}