{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00642_2019-04-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219133&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6c034cc5ed6375299e6ea74f2937697"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00642"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.04.2019  VB.2018.00642"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.04.2019  VB.2018.00642"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.04.2019  VB.2018.00642"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Der Beschwerdef\u00fchrer war seit 2008 als Gemeindepolizist t\u00e4tig. Im Februar 2017 wurde das Anstellungsverh\u00e4ltnis gest\u00fctzt auf das anwendbare kommunale Personalrecht wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen unter Einhaltung der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist aufgel\u00f6st.] Der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r wurde nicht verletzt (E. 4).  Auch eine K\u00fcndigung wegen Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen (und nicht nur diejenige wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens) setzt eine vorausgehende Mahnung bzw. Verwarnung voraus (E. 5.1). Vorliegend wurde in Mitarbeiterbeurteilungen regelm\u00e4ssig bem\u00e4ngelt, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich \u00fcber Dienstbefehle und -anweisungen seiner Vorgesetzten hinweggesetzt und den Dienst im Wesentlichen nach seinem Gutd\u00fcnken versehen hatte. Zu weiteren Ermahnungen Anlass gab insbesondere auch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr sein Anfang 2016 gegr\u00fcndetes Unternehmen w\u00e4hrend der Arbeitszeit und auf Ger\u00e4ten der Gemeinde (E. 5.2.2 ff.). Im Dezember 2016 wurde er im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung verwarnt bzw. ihm eine Bew\u00e4hrungsfrist angesetzt (E. 5.2.5). W\u00e4hrend dieser fuhr der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere mit den beanstandeten Verhaltensweisen weiter (E. 5.3.1-5).  Es liegen damit sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die K\u00fcndigung vor. Weil der Beschwerdef\u00fchrer auch w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungsfrist zahlreiche Belege daf\u00fcr geliefert hatte, dass er sich nicht um eine Besserung zu bem\u00fchen bereit sei, ist der vorzeitige Abbruch der Bew\u00e4hrungsfrist nicht zu beanstanden und durfte die Gemeinde zur K\u00fcndigung schreiten (E. 5.3.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:10:06", "Checksum": "0e282c3e1e05a4903ff0bf851d39dc13"}