{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00644_2019-04-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219200&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "558ad2c8e985a17b2ae6f9d9bf70f988"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00644"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.04.2019  VB.2018.00644"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.04.2019  VB.2018.00644"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.04.2019  VB.2018.00644"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientsch\u00e4digung | [Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdef\u00fchrer - dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis formell mangelhaft gek\u00fcndigt worden war - eine Entsch\u00e4digung von drei und eine Abfindung von sechs Monatsl\u00f6hnen statt des je verlangten Doppelten zu, liess sein Arbeitszeugnis im Verlgeich zu den angestrebten \u00c4nderungen auch nicht mehrheitlich anpassen und verweigerte schliesslich eine Parteientsch\u00e4digung; nur gegen Letzteres richtete sich die Beschwerde.] Der Beschwerdef\u00fchrer ficht nur die Parteientsch\u00e4digung des Rekursentscheids an. Es bleibt einstweilen bloss zu pr\u00fcfen, ob sich die Verweigerung mit dem Beschluss der Vorinstanz zur Hauptsache vertrage (E. 2 Ingress). Ob eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen sei, stellt weitgehend eine Frage des (tatbest\u00e4ndlichen) Beurteilungsspielraums dar und nicht eine des (Rechtsfolge-)Ermessens wie bei der Bestimmung des Quantitativs; bei Heranziehen des Unterliegerprinzips vermag erst ein zumindest \u00fcberwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen Anrecht auf eine Parteientsch\u00e4digung zu verschaffen (E. 2.1). Einerseits und vorab qualifiziert die Vorinstanz die K\u00fcndigung als sachlich gerechtfertigt (wenngleich formell mangelhaft), andererseits findet der vom Beschwerdef\u00fchrer angerufene Art. 107 ZPO als ohnehin blosse Kann-Bestimmung keine erg\u00e4nzende Anwendung, sondern k\u00f6nnte h\u00f6chstens analog ber\u00fccksichtigt werden; die Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung bedeutet kein Verlassen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen Geldforderungen im Grundsatz durchgedrungen ist und die neuere Verwaltungsgerichtspraxis dem im Unterschied zur \u00e4lteren teilweise Gewicht beimisst (E. 2.2). Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:12:36", "Checksum": "42e6a952bdb2321c9829537a65461bfb"}