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VB.2018.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Markus Huber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Amt C, Beschwerdegegner,
betreffend Parteientschädigung. hat sich ergeben: I. Das Amt C des Kantons Zürich kündigte die Anstellung von B mit Verfügung vom 12. April 2017, welche es damals erwägungslos übergab, und versandte diese am 18. Mai gleichen Jahres samt inzwischen verlangter Begründung. Mit weiteren Verfügungen vom 6. März 2018 lehnte das Amt Begehren von A betreffend Arbeitszeugnisänderung sowie Abfindung ab. II. A hatte am (Montag,) 19. Juni 2017 gegen die Kündigung mit dem einzigen Ansinnen rekurrieren lassen, ihm sei eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt. von 8 %)" zu gewähren. Am 8. März 2018 focht er zwecks Änderung des Arbeitszeugnisses und Erhalts einer Abfindung von zwölf Monatslöhnen unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt. von 7.7 %)" auch die zwei jüngeren Verfügungen an. Die Direktion D vereinigte die beiden Rechtsmittelverfahren mit kostenfreiem Entscheid vom 31. August 2018; in teilweiser Gutheissung der Rekurse verpflichtete sie das Amt C sodann, eine Entschädigung von drei sowie eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zu entrichten und das Arbeitszeugnis im Sinn der Erwägungen anzupassen; sie verweigerte schliesslich eine Parteientschädigung. Dieser Entscheid wurde der Vertretung von A am 3. des folgenden Monats ausgehändigt. III. Am 2. Oktober 2018 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, ihm sei für das Rekursverfahren unter "Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt)" eine angemessene (Partei-)Entschädigung zuzusprechen; beigelegt fand sich für die Zeit ab 24. Mai 2017 bis 12. September 2018 eine anwaltliche Leistungszusammenstellung, die mit einer "Summe inkl. MWSt" von Fr. 12'253.24 endet. Die Direktion D liess sich – nach Absprache mit dem Amt C auch für dieses – mit dem Schluss vernehmen, auf das Rechtsmittel sei mangels bezifferter Forderung nicht einzutreten. A äusserte sich hierzu am 5. November 2018; dabei stellte er neu die Eventualanträge, es sei die Sache zur Festlegung der Parteientschädigung zurückzuweisen, ihm zu deren Bezifferung Frist anzusetzen oder eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzusprechen.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Weil die Beschwerde einen Streitwert besitzt, der obendrein die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitet, dem Fall keine prinzipielle Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu entscheiden (vgl. oben II Abs. 2 sowie III; § 38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 10 sowie 20 ff.; VGr, 29. Januar 2019, VB.2018.00118, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis). Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben; das gilt ebenso für den Nebenpunkt der vorinstanzlichen Parteientschädigungsregelung allein wie hier (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG sowie dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; ferner Plüss, § 17 N. 91; VGr, 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 1, und 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Auch die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt (siehe vorn II Abs. 2 sowie – ebenso zum Nachstehenden – III). Insbesondere wohl bedarf es entgegen der Vorinstanz und mit dem Beschwerdeführer keiner Bezifferung des Parteientschädigungsantrags, sondern genügt schon ganz allgemein die gebräuchliche Formel "unter Entschädigungsfolge" (vgl. Plüss, § 17 N. 16). Das kann freilich offenbleiben; denn die Beschwerde ist bei einer Anhandnahme ohnehin abzuweisen, wie sich alsbald zeigt. 2. Der Beschwerdeführer ficht nur die Parteientschädigungsregelung des Rekursentscheids an; darum bleibt nachstehend wenigstens einstweilen bloss zu prüfen, ob sich die Verweigerung einer Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz mit deren Beschluss zur Hauptsache vertrage (siehe VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2 Ingress). 2.1 In Rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt für die hier an sich unstrittige Entschädigungspflicht laut § 17 Abs. 2 Ingress VRG das Unterliegerprinzip (Plüss, § 17 N. 19; VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00257, E. 3, sowie 23. August 2017, VB.2017.00189, E. 6.2 Abs. 1). Anrecht auf eine Parteientschädigung vermag allerdings erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen zu verschaffen; das Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden, was aber gegenwärtig abweichend von der zu wenig substanziierten Auffassung des Beschwerdeführers nicht ernstlich zur Debatte steht (Plüss, § 17 N. 21 und 25–28; zum Ganzen VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweis). Ob überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, stellt weitgehend eine Frage des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung des Quantitativs – nicht eine des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Rekursentscheid obsiegt der Beschwerdeführer nicht überwiegend oder mehrheitlich. Was Entschädigung und Abfindung anlangt, erhält er je genau die Hälfte des Erstrebten (vgl. oben II). Beim Arbeitszeugnis dringt er mit seinen Änderungsvorstellungen jedenfalls ebenso wenig zu grösseren Teilen durch als denen, womit er zugleich unterliegt. Insofern ist das Versagen einer Parteientschädigung nicht zu beanstanden und auch gar nicht kontrovers. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, die Vorinstanz habe die Kündigung als "offensichtlich unrechtmässig" bezeichnet, in welcher "zentralen Grundsatzfrage" er "vollständig obsiegt" habe; "weil er mit seinen Anträgen im Grundsatz durchgedrungen" sei, habe er "mit beiden Rekursen überwiegend obsiegt". Lediglich im Quantitativ sei der angefochtene Entscheid seiner "Einschätzung […] nur teilweise gefolgt. Auf Grund des grossen Ermessensspielraums […] der Rekurskommission" liessen sich "eine Entschädigungsforderung und eine Forderung auf Abfindung vorgängig nicht präzise beziffern. Weil die Rekurskommission indes […] an die gestellten Anträge gebunden" sei, habe er "seine Forderungen im oberen Bereich" ansetzen müssen. Der auch im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu berücksichtigende Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) trage dem Rechnung, indem etwa eine Parteientschädigung abweichend von den Grundsätzen nach Ermessen zugesprochen werden könne, "wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom […] Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war". Sonst "wären Privatpersonen regelmässig gezwungen ihre Rechtsbegehren am unteren Bereich des Ermessensspielraums anzusetzen um das Kostenrisiko zu reduzieren. Das würde einer Durchsetzung der Ansprüche im Wege stehen". 2.2 Wie dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten ist, qualifiziert die Vorinstanz die Kündigung als sachlich gerechtfertigt, wenngleich formell mangelhaft. Des Weitern findet Art. 107 ZPO als ohnehin blosse Kann-Bestimmung auf Grund des § 71 VRG keine ergänzende Anwendung vor Verwaltungsgericht, geschweige denn im Rekursverfahren, sondern vermöchte das höchstens analog zu tun (vgl. Denis Tappy, Basler Kommentar, 2019, Art. 107 CPC N. 1 ff.; Plüss, § 71 N. 1 ff., 6 ff. und 10 f.; VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569, E. 3 Abs. 3 – 26. Oktober 2017, VR.2016.00002, E. 1.4.4 – 4. Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 2.3). Dennoch hat das Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit im Sinn des Beschwerdeführers den Gedanken des Art. 107 Abs. 1 Ingress sowie lit. a ZPO – obwohl nicht stets – aufgenommen, teilweise stillschweigend der Feststellung einer rechtsfehlerbehafteten Kündigung Gewicht beigemessen sowie ein unvollständiges Durchdringen im Quantitativ nicht immer als partielles Unterliegen gewertet (siehe etwa 9. März 2016, VB.2015.00656 – 29. Juni 2016, VB.2016.00057 – 13. Juli 2016, VB.2016.00152 – 23. November 2016, VB.2016.00460 – 22. März 2017, VB.2016.00803). Ähnlich implizit hingegen regelte das Verwaltungsgericht vorher die Nebenfolgen im Sinn der Vorinstanz unangefochten sowie konsequent entsprechend dem quantitativen Obsiegen und Unterliegen (vgl. beispielsweise 8. Mai 2002, PB.2002.00003 – 5. November 2003, PB.2003.00013 – 19. November 2003, PB.2003.00023 – 18. August 2004, PB.2004.00008 – 9. März 2005, PB.2004.00075 – 23. März 2005, PB.2004.00087 – 22. Juni 2005, PB.2005.00012 – 3. Mai 2006, PB.2005.00036 – 8. August 2006, PB.2006.00017 – 25. Oktober 2006, PB.2005.00057 – 29. Juli 2009, PB.2009.00005 – 27. Januar 2010, PB.2009.00035 – 16. Juni 2010, PB.2010.00007 – 12. Januar 2011, PB.2010.00040 – 9. Februar 2011, PB.2010.00042 – 7. Mai 2012, VB.2011.00595 – 26. Juli 2012, VB.2012.00184 – 12. Juni 2013, VB.2013.00095 – 31. Juli 2013, VB.2012.00463). Im Licht alles dessen verlässt die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht bzw. handhabt das ihr zukommende Ermessen nicht rechtsverletzend. Es gebricht deshalb an einem Grund für verwaltungsgerichtliches Einschreiten bezüglich Verweigerung einer Parteientschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer, und zwar umso mehr, als dieser im Rekursverfahren keine Feststellung einer rechtswidrigen Kündigung beantragt hat (siehe vorn II Abs. 1). Mithin gilt es das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verlieren einerseits die Eventualbegehren der Beschwerde unabhängig von der Frage ihrer Statthaftigkeit jede Bedeutung, darf anderseits dahinstehen, welche Positionen in der Leistungszusammenstellung der beschwerdeführerischen Vertretung für eine Parteientschädigung allenfalls von vornherein nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. oben III, 1 Abs. 3). 3. § 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- wie hier für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht (siehe vorn I und 1 Abs. 1). Letzteres trifft gegenwärtig nicht zu. Darum sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (dazu Plüss, § 17 N. 29; VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1 f.). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Streitwert dürfte Fr. 15'000.- unterschreiten, sodass die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot steht, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. oben III; Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls bleibt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern auf sie einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |