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Geschäftsnummer: VB.2018.00646  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Verwarnung


Kein korrektes Begleiten eines Lernfahrers (Fahren ohne Berechtigung). Leichte Widerhandlung. Verwarnung nach Rückgabe des vorläufig abgenommenen Lernfahrausweises. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig vom Obergericht verurteilt. Der Beschwerdegegner ist bei seiner rechtlichen Würdigung zu Recht nicht vom Strafurteil abgewichen und hat die Verkehrsregelverletzung als leichte und nicht als besonders leichte Widerhandlung beurteilt (E. 4.1). Die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei hat die Wirkung des Entzugs. Vorliegend war der Lernfahrausweis rund drei Wochen entzogen. Dies stellt eine klar schärfere Massnahme dar als eine Verwarnung, wie sie für die vorliegende leichte Widerhandlung an sich auszusprechen wäre. Folglich besteht kein Raum, um neben der bereits vollzogenen schärferen Massnahme zusätzlich eine Verwarnung auszusprechen (E. 4.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
ENTZUG
LEICHTE WIDERHANDLUNG
LERNFAHRAUSWEIS
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 15 SVG
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16a Abs. I lit. a SVG
Art. 16a Abs. III SVG
Art. 16a Abs. IV SVG
Art. 54 Abs. IV SVG
Art. 54 Abs. V SVG
Art. 95 Abs. I lit. d SVG
Art. 100 Abs. I Ziff. 1 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00646

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verwarnung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verwarnte A mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und eröffnete ihm, dass im Falle einer erneuten leichten Widerhandlung innert der nächsten zwei Jahre der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden müsste.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 3. April 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte, die Verwarnung aufzuheben und ihn von jeglichen Massnahmen des Strassenverkehrsamts zu entlasten. Mit Entscheid vom 31. August 2018 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.  

Am 4. Oktober 2018 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts aufzuheben und von einer Verwarnung gegen ihn abzusehen sowie eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete am 26. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. Zur Eingabe des Strassenverkehrsamts liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 22. September 2015 unter anderem über einen Lernfahrausweis der Kategorien A (Motorräder) und B (Personenwagen). Am 23. August 2016, um ca. 19.00 Uhr, lenkte er auf der Strasse in D den Personenwagen ZH 01 in Fahrtrichtung Dorfzentrum. Das Fahrzeug, dessen Halter E (Vater) ist, war auf der Rückseite mit dem blau-weissen Schild "L" (Lernfahrt) versehen. Die Lernfahrt fand unter anderem in Begleitung von F statt, die als einzige Mitfahrerin über einen Führerausweis der Kategorie B war, jedoch vorschriftswidrig auf dem rechten Rücksitz sass. Die praktische Führerprüfung war auf den folgenden Tag anberaumt gewesen.

2.2 Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer des Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG] für schuldig befunden.

Gestützt auf dieses Urteil befand die Beschwerdegegnerin, dies stelle eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG dar. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass das korrekte Begleiten eines Lernfahrers (Art. 15 Abs. 1 und 2 SVG) eine grundlegende Regel darstelle. Die Begleitperson müsse ihren Sorgfaltspflichten nachkommen und im Notfall eingreifen können, was vom Rücksitz aus nicht möglich sei. Damit habe der Betroffene eine nicht mehr geringe, sondern eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Die Verletzung dieser Regel sei ein Fehlverhalten des Betroffenen, welches nicht mehr ganz leicht wiege, weshalb nicht im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG von einer Massnahme gänzlich abgesehen werden könne. Da der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt worden war, sei gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung anzuordnen. Ergänzende Ausführungen zu dieser Verfügungsbegründung machte das Strassenverkehrsamt weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren und verzichtete auf eine Stellungnahme zum Vorgebrachten. Die Vorinstanz befand diese Verfügung für recht- und verhältnismässig.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt die rechtliche Würdigung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG durch die Administrativbehörde als leichte (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) – und nicht als besonders leichte (Art. 16a Abs. 4 SVG) – Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften infrage. Er bringt im Wesentlichen vor, eine Verwarnung sei nicht nur deshalb ungerechtfertigt, weil sich der Vorfall rund acht Wochen vor der Zulassung zur Fahrprüfung ereignet habe, sondern auch, weil er bereits vor der Vorwarnung mehrere Nachteile erlitten habe, welche einer solchen gleichgekommen seien. Eine weitere förmliche Verwarnung hätte daher Doppelbestrafungscharakter. Er bezieht sich zur Begründung auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 110 Ib 364, wonach die zeitliche Abfolge massgebend sei. Widerhandlungen eines Lernfahrers dürften nicht mehr sanktioniert werden, wenn diesem später vorbehaltlos der Führerschein erteilt werde. Zudem habe der Vorfall die inzwischen beendete Lernfahrperiode betroffen, weshalb eine Wiederholung von letztere betreffenden Verstössen nicht mehr möglich und eine Verwarnung daher sinnlos sei.

3.  

3.1 Wie die Vorinstanz in E. 5 f. zutreffend ausführte, wird nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung. Nach einer solchen wird eine Verwarnung ausgesprochen oder der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Lediglich verwarnt wird die fehlbare Person, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 3 und 4 SVG).

3.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter zutreffend ausgeführt, dass im Administrativverfahren die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht – wie bereits im Strafbefehl – des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG verurteilt.

Dieses Urteil des Obergerichts, worin er explizit gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG für fahrlässige Begehung bestraft und das Vorliegen eines besonders leichten Falls gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG verneint wurde, liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem hat ihn das Obergericht im Berufungsverfahren einvernommen und den Sachverhalt in seinem Urteil eingehend rechtlich gewürdigt. Der Beschwerdegegner ist demzufolge bei seiner rechtlichen Würdigung zu Recht nicht vom Strafurteil abgewichen und hat die Verkehrsregelverletzung als leichte und nicht als besonders leichte Widerhandlung beurteilt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

4.2 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten BGE 110 Ib 364 nicht abzuleiten. Er ist der Ansicht, das Bundesgericht habe in diesem Entscheid unmissverständlich festgestellt, dass auf einen vorangegangenen Vorfall nur zurückgekommen werden dürfe, wenn ein Automobilist seit Erteilung des Führerausweises Verkehrsregelverletzungen begangen oder die Fahrfähigkeit verloren habe.

4.2.1 Die Vorinstanz hat zusammengefasst festgehalten, dem zitierten Entscheid habe einerseits die damals geltende Fassung des SVG und andererseits ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei die Anordnung eines Warnungsentzugs aufgrund einer
Verkehrsregelverletzung während einer begleiteten Lernfahrt zu beurteilen gewesen. Vorliegend stehe jedoch eine Verwarnung und nicht ein Ausweisentzug zur Diskussion. Eine Verwarnung bedeute lediglich eine formalisierte Ermahnung zu korrektem Verhalten und müsse umso mehr erfolgen, als dem Beschwerdeführer als Neulenker der Führerausweis für unbegleitetes Fahren erst auf Probe erteilt worden sei. Zumal die Regeln für Lernfahrende und Neulenkende im heute geltenden Strassenverkehrsgesetz zugunsten der Verkehrssicherheit verschärft worden seien.

4.2.2 Ob die Vorinstanz damit richtig liegt, braucht allerdings nicht näher geklärt zu werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erweist sich die Verwarnung bereits aus einem anderen Grund als unzulässig.

4.3 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. August 2016 war dem Beschwerdeführer der Lernfahrausweis gestützt auf Art. 54 Abs. 4 SVG vorläufig abgenommen worden. Auf Nachfrage seines Rechtsvertreters wurde der Lernfahrausweis durch die Beschwerdegegnerin als Beilage zum Schreiben vom 14. September 2019 wieder ausgehändigt.

Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).

Somit ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für den infrage stehenden Vorfall während rund drei Wochen entzogen gewesen. Ein Entzug des Führerausweises im Umfang von rund drei Wochen stellt eine klar schärfere Massnahme dar als eine Verwarnung, wie sie für die vorliegende leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 SVG an sich auszusprechen wäre. Folglich besteht kein Raum, um neben der bereits vollzogenen schärferen Massnahme eines über dreiwöchigen Entzugs des Lernfahrausweises zusätzlich eine Verwarnung auszusprechen.

4.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Verwarnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 und der Rekursentscheid vom 31. August 2018 sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verwarnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung) vom 31. August 2018 werden aufgehoben.

2.    Die Rekurskosten von total Fr. 1'320.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …