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Geschäftsnummer: VB.2018.00648  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.09.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Rechtsanwaltsprüfung


[Nichtbestehen der mündlichen Anwaltsprüfung]

Zuständigkeit (E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn sie in zwei Jahren die Prüfung wiederholen könnte (E. 1.2). Da sich die Beschwerdeführerin entschieden hat, die Anwaltsprüfung vollständig abzulegen, war ein Voll- (oder allenfalls Teil-)Erlass nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und hätte es auch nicht sein müssen (E. 1.3). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts bei Überprüfung von Examensleistungen (E. 2). Die Prüfung des Staats- und Verwaltungsrechts für das Bestehen des Anwaltsexamens beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage; weder die Wirtschaftsfreiheit noch das Gewaltenteilungsprinzip sind dadurch verletzt (E. 3). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin Anspruch auf eine summarische schriftliche Begründung, welche spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist; die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen (E. 4). Dass kein formelles Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung erstellt und der Beschwerdeführerin kein Einblick in die Notizen der Examinatoren gegeben wurde, stellt keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar (E. 5). Zur Beweislastverteilung (E. 6). Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar den Ablauf der Prüfung sowie die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass ihre Leistung offensichtlich unterbewertet worden wäre (E. 7.2 ff.). Zur Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Leistung durch Prüfungsstress (E. 7.4.3). Die Kenntnisnahme der Vorakten bzw. des Ergebnisses der ersten Prüfung ist nicht geeignet, eine Befangenheit der Experten zu begründen (E. 8).

Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANWALTSGESETZ
ANWALTSPRÜFUNG
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
BEFANGENHEIT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DELEGATION
EIGENTUMSGARANTIE
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GEWALTENTEILUNG
KOGNITION
PROTOKOLL
PRÜFUNGSDICHTE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSGLEICHHEIT
TEILERLASS
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 2 AnwG
§ 3 Abs. II AnwG
§ 48 Abs. I lit. a AnwG
Art. 3 Abs. I BGFA
Art. 7 Abs. I BGFA
Art. 29 BV
Art. 38 Abs. I KV
§ 10 Abs. I VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00648

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Anwaltsprüfungskommission

des Obergerichts des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rechtsanwaltsprüfung

hat sich ergeben:

I.  

A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 31. August 2018 zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beschloss gleichentags, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu erteilen; A könne sich frühestens nach Ablauf zweier Jahre ab diesem Datum zu einer neuen Prüfung anmelden, die sie vollständig zu bestehen habe.

II.  

A erhob hiergegen am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2018 […] aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu erklären und der Beschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen;

Eventualiter sei der Beschluss […] aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen erfolgreichen Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten und in der Verwaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/das Anwaltspatent zu erteilen.

Sub-Eventualiter sei der Beschwerdeführerin das Wiederholen der Prüfung im Fach Obligationenrecht innert drei Monaten nach Rechtskraft zu ermöglichen. Der Prüfungssachverhalt sei der Beschwerdeführerin schriftlich vorzulegen, und die mündliche Prüfung sei auf einem Tonträger aufzunehmen.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin."

 

Zudem ersuchte A um Beizug des Protokolls der Anwaltsprüfung vom 31. August 2018 gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf.

Die Anwaltsprüfungskommission schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober/ 1. November 2018 auf Ablehnung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Kommission wies zudem darauf hin, dass sie eine Kopie des Handprotokolls (Beschlussprotokoll) zu den Akten gereicht habe.

A machte am 22. November 2018 eine weitere Eingabe, zu welcher sich die Anwaltsprüfungskommission am 5. Dezember 2018 äusserte. A nutzte die Möglichkeit zur Vernehmlassung am 17. Dezember 2018 erneut. Schliesslich wiederholte die Anwaltsprüfungskommission mit Eingabe vom 21./27. Dezember 2018 ihre Anträge und verzichtete im Übrigen auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG und §§ 2 ff. sowie 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwaltsG, LS 215.1) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die Beschwerde an das Verwaltungs­gericht zulässig. Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem Beschluss die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3).

1.3 Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Anordnung war oder nach richtiger Auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG- Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf aufgrund ihrer langjährigen erfolgreichen Berufstätigkeit als Juristin vor zürcherischen und anderen kantonalen Gerichten sowie in der Verwaltung zu erteilen. Gemäss § 2 Abs. 2 des alten Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 konnte ausnahmsweise Bewerberinnen und Bewerbern, die auf Grund ihres Bildungsganges und einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in der Verwaltung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs geeignet erschienen, die Anwaltsprüfung ganz oder teilweise erlassen werden (ABl 2002, 1999 f., auch zum Folgenden). Als "erfolgreiche Tätigkeit" galt nach der Praxis des Obergerichts in der Regel eine Richtertätigkeit im Kanton Zürich während fünf Nettojahren. Dieses sogenannte Schenkpatent gibt es seit dem Inkrafttreten des neuen (kantonalen) Anwaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht mehr (vgl. OS 59, 144). Möglich ist lediglich noch der Erlass eines Teils der Anwaltsprüfung (§ 3 Abs. 2 AnwaltsG).

Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, vor Absolvierung der Prüfung ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Verwaltungskommission des Obergerichts einzureichen, damit diese erstinstanzlich hätte darüber entscheiden können (§ 6 der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 [Anwaltsprüfungsverordnung, AnwaltsprüfV, LS 215.11]). Da sich die Beschwerdeführerin indes entschieden hat, die Anwaltsprüfung vollständig abzulegen, war ein Voll- (oder allenfalls Teil-)Erlass nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und hätte es auch nicht sein müssen. Die Beschwerdegegnerin befand zu Recht über den Erfolg einer vollständigen (und nicht nur teilweisen) Absolvierung der Anwaltsprüfung. Auf die Beschwerde lässt sich in diesem Punkt somit nicht eintreten.

Die Frage eines Teilerlasses stellte sich allenfalls für ein erneutes Antreten zur Prüfung. Weil das Verwaltungsgericht über die diesbezüglichen Absichten der Beschwerdeführerin keine Kenntnis hat und das Begehren nicht fristgebunden ist, kann auf eine Überweisung gemäss § 5 Abs. 2 VRG verzichtet werden (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 5 N. 45 ff.).

1.4 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin eintreten.

2.  

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier irrelevanten Ausnahmen abgesehen – ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 20. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Entsprechend bestimmt § 2 AnwaltsG, dass Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben und die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist, beurteilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwaltsG die durch das Obergericht für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin.

2.3 Das Anwaltspatent entspricht einer Polizeierlaubnis (BGE 130 II 87 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2652; Tomas Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person sie beanspruchen kann, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2661). Entsprechend gewähren auch § 2 AnwaltsG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern (unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Letztere Voraussetzung wurde durch den Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben, ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben. Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren, weil einerseits Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber nicht überblicken kann, andererseits aber auch die spezialisierte Behörde Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Es entspricht gerade der Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin zu unterscheiden, bei welchen Bewerberinnen und Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht – unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung – in Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur Herabsetzung der Prüfungsdichte bei der Bewertung von Prüfungsleistungen Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 20 N. 88 mit Hinweisen; BGr, 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt selbst bei der Überprüfung von Examensleistungen, bei welchen es, wie bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 131 I 467 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht oder Verfahrensmängel vorliegen (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.4, und 3. Juli 2006, 2P.93/2006, E. 2.1; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3, mit Hinweisen; BGr, 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.1 am Ende).

3.  

3.1 Gemäss § 10 Abs. 1 AnwaltsprüfV besteht die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (Abs. 2). Prüfungsfächer sind neben dem Obligationenrecht, übrigen Zivilrecht (einschliesslich des internationalen Privatrechts), dem Zivilprozessrecht, dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, dem Anwaltsrecht, dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht auch das Staats- und Verwaltungsrecht (Abs. 3).

3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Prüfung des Staats- und Verwaltungsrechts bzw. sind die Anforderungen an eine rechtsgenügende Gesetzesdelegation nicht erfüllt. Die Gesetzesdelegation verletze sowohl die Wirtschaftsfreiheit als auch das Gewaltenteilungsprinzip.

3.3  Dass die Ausübung des Anwaltsberufs die Erlangung eines Anwaltspatents voraussetzt und dieses wiederum von der Erfüllung bestimmter sachlicher und persönlicher Voraussetzungen abhängt, stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 34). Dieser Eingriff ist jedoch zulässig; es besteht dafür eine gesetzliche Grundlage in Art. 7 Abs. 1 BGFA sowie in § 2 AnwaltsG; er liegt zudem im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (BGr, 8. Juni 2017, 2D_14/2017, E. 2.2; BGE 139 II 173 E. 5.1). 

3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA liegt es in der Kompetenz der Kantone, die fachlichen und persönlichen Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen. Das Bundesrecht stellt für die Zulassung lediglich indirekt, im Hinblick auf die Eintragung in das Anwaltsregister und die damit gewährte Freizügigkeit, Minimalanforderungen auf (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Rz. 18 auch zum Folgenden; vgl. auch Fellmann, Rz. 70). Als Minimalanforderung verlangt Art. 7 BGFA ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen ausländischen Hochschuldiplom abgeschlossen wurde sowie ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz mit anschliessendem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse. In Ergänzung dazu sieht § 2 AnwaltsG vor, dass das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern erteilt wird, welche die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen, zutrauenswürdig sind und die Anwaltsprüfung bestanden haben. Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist (§ 3 Abs. 2 AnwaltsG). Die Kompetenz zur Gestaltung des Inhalts und die Durchführung der Anwaltsprüfung wurde im Kanton an das Obergericht delegiert (§ 48 Abs. 1 lit. a AnwaltsG). Dieses hat die Einzelheiten in der Anwaltsprüfungsverordnung geregelt.

3.5 Art. 38 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bestimmt, dass alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen sind, und zählt auf, welche Regelungen einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn bedürfen. Nach Art. 38 Abs. 2 KV werden weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, in der Form der Verordnung erlassen; Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können (Abs. 3).

Bei der Anwaltsprüfungsverordnung handelt es sich um eine unselbstständige Verordnung. Eine solche Verordnung beruht wie vorliegend auf einer Ermächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (§ 48 Abs. 1 lit. a AnwaltsG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 110). Lehre und Praxis anerkennen die grundsätzliche Zulässigkeit der Gesetzesdelegation, auch wenn damit das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen wird. Vorausgesetzt wird, dass die Delegation in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch die Rechtsordnung ausgeschlossen wird, sich auf eine bestimmte, genau umschrieben Materie beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (BGE 134 I 322 E. 2.6, 128 I 113 E. 3 f.; BVGer, 14. April 2009, A-1543/2006, E. 3.2; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 19 Rz. 38; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 364 ff.; Thomas Gächter in: Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener, Staatsrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, § 22 N. 29; vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 438 ff.). Was als wichtig oder wesentlich erscheint und somit vom Gesetzgeber selbst im Sinne der "Grundzüge der delegierten Materie" festzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (BGE 133 II 331 E. 7.2.1, 131 II 13 E. 6.4, 130 I 1 E. 3.4.2, 128 I 113, E. 3c; VGr, 10. April 2013, AN.2012.00004, E. 5.4.2).

3.6 Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in § 48 Abs. 1 lit. a AnwaltsG und somit in einem Gesetz im formellen Sinn. Eine Bundesnorm oder kantonale Norm steht der Delegation nicht entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Rechtsetzungsdelegation an das Obergericht ausgeschlossen wäre. Die Delegation beschränkt sich zudem auf ein bestimmtes Gebiet, nämlich die Regelung des konkreten Inhalts der Anwaltsprüfung. Was schliesslich die im Gesetz selber zu regelnden Grundzüge betrifft, geht aus §§ 2 und 3 AnwaltsG im Grundsatz hervor, unter welchen Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber zur Anwaltsprüfung zugelassen werden und wann ihnen das Anwaltspatent erteilt wird. Durch die Anwaltsprüfungsverordnung werden die Rechte dieser Bewerberinnen oder Bewerber nicht zusätzlich beschränkt oder diesen neue Pflichten auferlegt. Die Anwaltsprüfungsverordnung konkretisiert lediglich die Bestimmungen des Gesetzes, ohne dass damit weitergehend als durch das Gesetz in die Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber eingegriffen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 99; Wiederkehr/Richli, Rz. 406 f.). Die Prüfung des Fachs Staats- und Verwaltungsrecht folgt zudem klarerweise Sinn und Zweck des (kantonalen) Anwaltsgesetzes (wie auch des eidgenössischen Anwaltsgesetzes). Zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigt sich, hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse einer Anwältin oder eines Anwalts zu stellen (BGE 122 I 130 E. 3c, und 113 Ia 286 E. 4c; vgl. Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, ZSR 115/1996 II, S. 356; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 175). Deshalb ist es nicht nur erlaubt, sondern geradezu erforderlich, dass eine zur Anwaltstätigkeit zugelassene Person auch des Staats- und Verwaltungsrechts kundig ist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, steht es einer rechtsuchenden Person in diesem Bereich zwar frei, sich durch nicht patentierte Juristen oder Dritte vertreten zu lassen, doch soll sie sich, falls sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizieht, darauf verlassen können, dass diese oder dieser auch in diesem wesentlichen Rechtsgebiet über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Deshalb gehört Staats- und Verwaltungsrecht in sämtlichen Kantonen zur Anwaltsprüfung (vgl. die Übersicht über die kantonalen gesetzlichen Grundlagen auf der Homepage des Schweizerischen Anwaltsverbandes; www.sac-fsa.ch > Anwaltsrecht).

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfung des Staats- und Verwaltungsrechts für das Bestehen des Anwaltsexamens auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und dadurch weder die Wirtschaftsfreiheit noch das Gewaltenteilungsprinzip verletzt werden.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Nach der Prüfung sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass die Prüfung im öffentlichen Recht ungenügend ausgefallen sei, sie im Fach Obligationenrecht Mühe mit dem Sachverhalt des ersten Falles gehabt habe und die Begrifflichkeiten fehlten. Welche Begriffe dies jedoch gewesen sein sollten, sei ihr nicht gesagt worden. Hingegen seien die anderen drei Prüfungen gut ausgefallen. Die Beschwerdegegnerin habe gar nicht gesagt, inwiefern sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitze bzw. den Anforderungen nicht genüge.

4.2 Ein Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf die Begründung von Entscheiden der Behörden ergibt sich einerseits aus § 10 Abs. 1 VRG wie auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; BGr, 26. Oktober 2012, 2D_34/2012, E. 2.1 auch zum Folgenden; BGE 136 I 299 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Diesem Erfordernis wird bei Prüfungsentscheiden grundsätzlich auch dann Genüge getan, wenn die Behörde dem Kandidaten oder der Kandidatin mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm oder ihr erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr, 2. November 2011, 2D_11/2011, E. 2.2; Plüss, § 10 N. 32, auch zum Folgenden). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin Anspruch auf eine summarische schriftliche Begründung, welche spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist.

4.3  Die Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss die Bewertung im Anschluss an die Prüfung mündlich bekanntgegeben und summarisch begründet. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sie sich zudem ausführlich zur Prüfung und zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Sie hat dargelegt, welche Aufgaben in den Teilprüfungsgebieten gestellt und wie diese gelöst wurden. Die Examinatoren erklärten übereinstimmend, dass der Gesamteindruck der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin nicht genügend sei. Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äussern und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2018 sowie zu einer weiteren Eingabe vom 5. Dezember 2018 Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist demnach zu verneinen. Aufgrund der umfassenden schriftlichen Stellungnahmen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin bzw. der Experten kann eine zusätzliche mündliche Befragung unterbleiben.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gehörsanspruchs auch deshalb geltend, weil kein formelles Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung erstellt und ihr kein Einblick in die Notizen der Examinatoren gegeben wurde.

5.2 Ein formelles Protokoll über die mündliche Prüfung oder deren Aufnahme sieht die Anwaltsprüfungsverordnung nicht vor. Wie das Bundesgericht regelmässig festhält, lässt sich aus Art. 29 BV keine Verpflichtung zur schriftlichen, ton- oder filmtechnischen Aufzeichnung mündlicher Prüfungen ableiten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn – wie vorliegend – anhand genügend präziser interner Notizen oder mündlicher Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen (BGr, 8. Juli 2014, 2C_632/2013, E. 4.2 [auch zum Folgenden], und 28. November 2012, 2C_463/2012, E. 2.2). "Dafür können sämtliche zu diesem Zweck tauglichen Hilfsmittel wie interne Notizen, Prüfungsprotokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten sowie Aufzeichnungen oder Aussagen der Prüfungsexperten anlässlich der Verhandlungen vor der Rechtsmittelinstanz selbst eingesetzt werden. Entscheidend ist, dass sich die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte Überprüfung der Beurteilung mangels präziser Angaben nicht als eine blosse Formalie erweist, sondern der Kandidatin oder dem Kandidaten die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden, wodurch ihr oder ihm zum einen eine bessere Vorbereitung für die nächste Session oder dessen Verarbeitung erleichtert werden soll, falls sich dieses als definitiv erweist, und zum anderen eine Anfechtung und justizielle Kontrolle des Prüfungsentscheids überhaupt erst ermöglicht wird." Die Beschwerdegegnerin hat anhand von Handnotizen der Examinatoren den Prüfungsablauf rekonstruiert und die Leistung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme dargelegt.

5.3 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die internen Notizen der Examinatoren würden der Akteneinsicht unterliegen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören. Den Handnotizen kommt nur die Bedeutung von Hilfsbelegen, auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstützen zur Vorbereitung des Entscheids zu, welchen der Beweischarakter abgeht (vgl. BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen, [auch zum Folgenden], und 25. Februar 2011, 2D_2/2010, E. 6 mit Hinweisen; BGE 113 Ia 286 E. 2d; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Dies schliesst nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Experten, wie vorliegend geschehen, sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und diese Stellungnahme als Beweismittel angerufen oder verwendet werden kann. Die Handnotizen der Experten wären lediglich dann von rechtlichem Interesse, wenn begründete Annahme bestünde, die Beschwerdegegnerin habe die Stellungnahme nicht gestützt auf die Handnotizen oder Aussagen der Experten verfasst. Die Beschwerdeführerin behauptet dies jedoch nicht, und es sind auch keinerlei dahingehende Hinweise ersichtlich.

5.4 Dass kein formelles Protokoll der mündlichen Anwaltsprüfung erstellt und der Beschwerdeführerin kein Einblick in die Notizen der Examinatoren gegeben wurde, stellt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar.

6.  

6.1 Dass hier keine wortgetreue Protokollierung der mündlichen Prüfung vorliegt – worauf kein Anspruch besteht –, sondern nur eine basierend auf den Notizen der Examinatoren erstellte Wiedergabe des Prüfungsablaufs, ändert auch nichts an der Beweislastverteilung.

6.2 In ihren Eingaben gibt die Beschwerdegegnerin den Prüfungsablauf wieder und geht auf die Ausführungen in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift divergiert in einigen Punkten von dem, was die Beschwerdegegnerin zum Prüfungsablauf schildert. So wird beispielsweise in der Beschwerdeantwort ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Frage, ob es sich bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für ein überbautes Grundstück durch eine Gemeinde um einen schweren Eingriff in die Eigentums- bzw. Wirtschaftsfreiheit handle, noch am Ende der Prüfung mit "es kommt darauf an" beantwortet. In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie habe geantwortet, dass "in erheblichem Masse" in die Wirtschaftsfreiheit der übergangenen Käuferin eingegriffen werde.

6.3 Die Beweislast richtet sich – mangels eigener Regeln – auch im Bereich der Anwaltsprüfung nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Der Beweis gilt grundsätzlich immer dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällige Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin also vorliegend nicht beweisen kann, dass sie sich wie in der Beschwerdeschrift dargelegt geäussert hat bzw. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mangelhaft ist, hat die Kammer davon auszugehen, dass eine solche Äusserung nicht erfolgt ist (zum Ganzen BVGer, 31. Mai 2011, B-7428/2010, E. 4.2).

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die materielle Bewertung ihres Examens. Wie gesagt überprüft eine richterliche Instanz die Angemessenheit einer Bewertung nur mit besonderer Zurückhaltung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Anwesenheit mehrerer Experten an der Prüfung genügend Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung bietet (vgl. BGr, 25. Februar 2011, 2D_2/2010, E. 6 –13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.4 –21. November 2011, 2D_25/2011, E. 3.2). Das Gericht schreitet deshalb erst ein, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237). Eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer hat somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht.

7.2 Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar den Ablauf der Prüfung sowie die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin dar. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe – ausser im Strafrecht – grosse Mühe gehabt, die ihr vorgetragenen Sachverhalte gehörig zu erfassen, zu analysieren und die darauf anwendbaren rechtlichen Bestimmungen zu finden.

7.3  

7.3.1 Bei der Prüfung im öffentlichen Recht ging es um die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für ein überbautes Grundstück durch eine Gemeinde (oben 6.2). Mit Verfügung/Beschluss vom 27. August 2018 habe der Gemeinderat, das heisst das Gemeindeparlament, das Vorkaufsrecht zum Preis und den Bedingungen des Kaufvertrages ausgeübt. Dagegen wollten sich die Verkäuferin sowie die übergangene Käuferin wehren.

7.3.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Frage, was ein "besorgter Bürger" gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde unternehmen könne, die Anfechtungsmöglichkeit mittels Stimmrechtsrekurses nicht erwähnt habe. Als Rekursinstanz habe die Beschwerdeführerin fälschlicherweise die "Direktion" genannt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die vom Examinator verlangte Antwort nachweislich falsch sei. Ein Stimmrechtsrekurs eines besorgten Bürgers hätte "innert fünf Tagen seit Publikation (Frist bereits abgelaufen) des Gemeinderatsbeschlusses eingereicht werden sollen". Gegen die Verfügung dürfe ein Zürcher Stimmberechtigter, der nicht mehr direkt von der Verfügung betroffen sei, kein Rechtsmittel einreichen. Das Verwaltungsgericht habe ihre Antwort in Bezug auf deren Richtigkeit zu prüfen.

Dass die Beschwerdeführerin an der mündlichen Prüfung zwischen der Anfechtung des Gemeinderatsbeschlusses und der (gleichentags) den Vertragsparteien in Verfügungsform eröffneten Ausübung des Vorkaufsrechts aus den nun dargelegten Gründen unterschieden hätte, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht hervor. Ohnehin wäre am 31. August 2018 (das heisst am Tag der mündlichen Prüfung) die fünftägige Frist seit Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses bzw. der Verfügung vom 27. August 2018 noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ob eine Eingabe an die falsche Verwaltungsbehörde gemäss § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Rechtsmittelinstanz weitergeleitet würde, kann ferner für die Eruierung der Frage, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat die zur Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, nicht ausschlaggebend sein.

Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie sie den Rekurs materiell begründen würde, erst eine Antwort gefunden habe, als der Examinator danach fragte, welche Rechtsposition der Verkäuferin betroffen sein könnte. Mehr als die Schlagworte "Eigentumsrecht" und sodann "Eigentumsgarantie" habe die Beschwerdeführerin indes nicht nennen können. Sie habe insbesondere eine besondere Betroffenheit der Verkäuferin verneint, da diese ja den gleichen Kaufpreis bekomme. Erst auf weiteres Nachfragen habe sie auf eine relevante Einschränkung der Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit geschlossen. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, gemäss welcher sie die Erheblichkeit des Eingriffs in die Vertragsfreiheit von der Höhe des entgangenen Gewinns der Parteien abhängig machen will. Die Eigentumsgarantie gewährleistet jedoch die freie Ausübung des Eigentums bzw. den freien Zugang zum Eigentum und die Wirtschaftsfreiheit die wirtschaftliche Betätigung unabhängig von einem allfälligen finanziellen Schaden. Insofern ist nachvollziehbar, dass – wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt – der Prüfer "mit der Antwort nicht zufrieden" schien. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 142 I 76 bzw. des Kantonsgerichts Genf nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie im zitierten Bundesgerichtsurteil dargelegt, ist das Vorliegen eines erheblichen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit nicht mit einer Verletzung dieser Grundrechte gleichzusetzen. Entsprechend ist das Bundesgericht (wie auch das Kantonsgericht; vgl. Cour de justice de Genève, 9. Dezember 2014, A/976/2014, ge.ch/justice/dans-la-jurisprudence) zum Schluss gekommen, dass zwar ein erheblicher Eingriff vorliege, dieser aber einer rechtlichen Überprüfung standhalte; es hat die Beschwerde deshalb abgewiesen.

7.3.3 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass ihre Leistung im Staats- und Verwaltungsrecht offensichtlich unterbewertet worden wäre.

7.4  

7.4.1 Gleiches gilt für die Bewertung der Prüfung im Obligationenrecht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe sich schon zu Beginn der Aufgabe schwergetan und zunächst den internationalprivatrechtlichen Aspekt übersehen. Die Einordnung der Vertragsverhältnisse sei vage bzw. diffus geblieben, namentlich habe die Beschwerdeführerin ein Vertragsverhältnis über das Engineering einer Kaffeemaschine nicht sauber als Auftrag oder Werkvertrag einordnen können. Dass bei Vertragsverhältnissen, die nicht eindeutig einer Vertragsart zugeordnet werden können, verlangt wird, zunächst Überlegungen zur Einordnung bzw. zu den im konkreten Fall anwendbaren Abgrenzungskriterien zu machen, ist nicht zu beanstanden. Weitere vertragliche Ansprüche seien übergangen und die drohende Verjährung nicht erkannt worden. Die Anzeigefrist für Werkmängel sei zwar abstrakt angesprochen, der Zusammenhang mit der Frage der Vertragsqualifikation (Werkvertrag oder Auftrag) aber nicht erkannt worden. Da es zwischen Werkvertrag und Auftrag Unterschiede in Bezug auf die Mängelrüge gibt, wurden hier offenbar vom Experten dahingehende Überlegungen verlangt, was sachgerecht ist. Wie die Beschwerdegegnerin zudem geltend macht und die Beschwerdeführerin im Grunde bestätigt, leuchtete sie die Interessen der Gegenpartei aus und nicht diejenigen der Partei, die sie gemäss Aufgabenstellung zu vertreten hatte.

7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, ihr hätte ­der Sachverhalt schriftlich vorgelegt werden müssen, besteht dafür kein Anspruch und gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung im Sinn des Art. 8 Abs. 1 BV. Es ist gerichtsnotorisch, dass den meisten Kandidatinnen und Kandidaten an der mündlichen Anwaltsprüfung weder Sachverhalte noch Gesetzestexte schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Zudem wäre es – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – lebensfremd, im Anwaltsalltag zu erwarten, dass Mandantinnen und Mandanten sich stets schriftlich an ihre Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter wenden würden. Insofern kann nicht gesagt werden, die Prüfungssituation sei nicht geeignet, die Situation einer Anwältin oder eines Anwaltes in der Berufssituation widerzuspiegeln.

7.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, ihr kognitiver Zustand sei während der Prüfung im Obligationenrecht stark beeinträchtig gewesen bzw. sie habe – wie schon an der schriftlichen sowie der ersten mündlichen Anwaltsprüfung – unter Prüfungsstress gelitten.

Gesetz und Verordnung sehen nicht vor, wie vorzugehen ist, wenn vor oder während einer Anwaltsprüfung ein Grund eintritt, der die Prüfungsfähigkeit eines Kandidaten oder einer Kandidatin aufhebt oder beeinträchtigt (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E. 5.4, auch zum Folgenden). Als von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz gilt jedoch, dass solche Gründe unverzüglich vorzubringen sind und die Geltendmachung – zumindest bei schriftlichen Prüfungen –  nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (vgl. VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Vorgehen soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. So schwierig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452), so schwierig lässt sich eine psychische Blockade in der Retrospektive zuverlässig ermitteln (vgl. VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2.). Im Fall einer mündlichen Prüfung würde dies bedeuten, dass vor oder unmittelbar nach der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und durch einen Arzt rechtsgenügend festgestellt werden müsste.

Die Beschwerdeführerin unterzog sich bei Dr. B vor der zweiten mündlichen Anwaltsprüfung einer Therapie wegen Prüfungsstresses. In der Folge ging sie – wie sie selbst vorbringt – davon aus, dass sie fähig sei, die mündliche Prüfung ohne Beeinträchtigung zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat sich daher im vollen Bewusstsein einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit dazu entschlossen, die mündliche Prüfung anzutreten. Eine Prüfungsunfähigkeit machte die Beschwerdeführerin weder vor, während noch unmittelbar nach der Prüfung geltend. Sie hat die Prüfung nicht etwa abgebrochen, sondern treuwidrig mit der Geltendmachung der Beeinträchtigung bis nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Resultates gewartet. Eine Annullierung und Wiederholung der Prüfung im Obligationenrecht ist daher nicht möglich. Auf eine Einvernahme Dr. B sowie auf den Beizug der Handnotizen der Beschwerdeführerin kann dementsprechend verzichtet werden.

7.4.4 Der zweite Fall im Prüfungsfach Obligationenrecht wurde gemäss Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin "genügend" gelöst, jedoch nicht im Umfang, wie er in der Beschwerde behauptet werde. So habe die Beschwerdeführerin etwa das Erfordernis, in der Bürgschaft den Höchstbetrag zu nennen, gerade nicht genannt. Die zentrale Frage, ob eine formungültige Bürgschaft oder eine formfrei gültige Garantieerklärung vorliege, habe sie erst erkannt, nachdem sie vom Examinator zu diesem Punkt geradezu hingeführt worden sei. Die Stichworte "akzessorisch" und "altruistisch" habe sie zwar genannt, die mögliche Geschäftserfahrenheit des Alleinaktionärs habe sie hingegen nicht als Indiz zugunsten einer Garantie aufgeführt. Die Lösung des zweiten Falles wurde als knapp genügend bewertet, wobei auch hier nicht ersichtlich ist, dass die Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich unterbewertet worden wäre. Zusammen mit der klar ungenügenden Lösung des ersten Falles schloss die Beschwerdeführerin folglich auf ein ungenügendes Gesamtresultat für die Prüfung im Obligationenrecht.

7.5  

Auch in Bezug auf die Prüfung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, welche von der Beschwerdegegnerin als "genügend" qualifiziert wurde, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar sei, offensichtliche Mängel aufweise oder auf sachfremden Kriterien beruhe. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn von einer Kandidatin oder einem Kandidaten verlangt wird zu wissen, dass auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls die Rechtsprechung zur Zustellfiktion nicht angewandt wird und dass nach Wegfall eines unverschuldeten Hindernisses nicht nur innert zehn Tagen um Wiederherstellung der Frist ersucht werden muss, sondern auch der Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zu erklären ist. Ob die unkorrekte Anwendung der Zustellfiktion für einen Klienten oder eine Klientin folgenschwere Konsequenzen hätte oder nicht, ist hierbei nicht ausschlaggebend). Ebenfalls nicht relevant für die Bewertung der Prüfung ist, wie sich die Beschwerdeführerin ausserhalb einer Prüfungssituation verhalten hätte.

7.6  

Im Strafrecht bewertete die Beschwerdegegnerin die Leistung der Beschwerdeführerin als "gut". Weshalb dem offensichtliche Mängel anhaften sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Für eine "sehr gute" Leistung kann nicht nur massgebend sein, ob alle Fragen korrekt beantwortet wurden, sondern auch der Umfang der gegebenen Antworten. Ob die Prüfung auch als "sehr gut" hätte bewertet werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen.

7.7  

7.7.1 Die Leistung der Beschwerdeführerin im Fach "Strafprozessrecht" bewertete die Beschwerdegegnerin als "genügend".

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sei sie gefragt worden, was geschehe, wenn im Berufungsverfahren der Strafantrag zurückgezogen werde. Sie habe geantwortet, dass der Strafantrag nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt zurückgezogen werden könne, namentlich solange das Urteil im Berufungsverfahren noch nicht eröffnet worden sei. Dies habe die Expertin kategorisch verneint. Solches geht aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin indes nicht hervor und ist auch nicht weiter belegt. Die Beschwerdegegnerin führt lediglich aus, die Beschwerdeführerin sei mit etwas Hilfe zum Schluss gekommen, dass der Strafantrag bei einem Antragsdelikt eine "Bedingung für eine Strafuntersuchung" sei, und habe schliesslich das Stichwort "Prozessvoraussetzung" gefunden. Dadurch sei sie am Ende zum richtigen Resultat gelangt, dass im Berufungsverfahren auf Nichteintreten zu befinden und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei. Indes habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, in welcher Form die Entscheidung zu ergehen habe.

7.7.2 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 427 Abs. 2 der Strafprozessordnung (SR 312.0) geltend, sie habe korrekt ausgeführt, dass bei der Kostenauferlegung zu beachten sei, ob der Strafantrag zurückgezogen worden sei, weil der Beschuldigte sich entschuldigt habe, oder ob das Verfahren mutwillig eingeleitet worden sei. Dabei entgeht ihr, dass sich die Frage der Expertin gemäss Sachverhalt auf die Kostenverteilung im Berufungsverfahren bezog. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe die prozessuale Ausgangslage nicht richtig erfasst, bestätigt worden sei. Dies kann nicht von der Hand gewiesen werden. Auch hier erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.

7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Überprüfung standhält.

8.  

8.1 Schliesslich kann auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Examinatoren seien aufgrund des Studiums ihrer Unterlagen vor der Prüfung voreingenommen gewesen, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass den Experten nur das Beschlussprotokoll der ersten Prüfung bekannt sei. Die Handnotizen der früheren Prüfung stünden ihnen nicht zur Verfügung; sie seien kein Bestandteil der Akten und sie würden in diesem Zeitpunkt auch nicht interessieren. Der oder die Vorsitzende orientiere die übrigen Experten während vielleicht zehn Minuten vor Beginn einer mündlichen Prüfung über die Verfahrensakten. Dies geschehe vor dem Hintergrund, dass das Gesamtergebnis gemäss § 14 der AnwaltsprüfV eine Kenntnis der Akten voraussetze.

8.2 Konkrete Hinweise, aus denen auf eine Voreingenommenheit der Experten geschlossen werden könnte, sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden solche substanziiert vorgebracht. Die Kenntnisnahme der Vorakten bzw. des Ergebnisses der ersten Prüfung ist nicht geeignet, eine Befangenheit der Experten zu begründen (vgl. BGE 121 I 255 E. 3; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 25 ff.).

9.  

Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 3'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 11 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …