{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00648_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219191&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89c180ae49af0cd18ff5f977e580ab9b"}, "Num": [" VB.2018.00648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00648"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00648"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsanwaltspr\u00fcfung | [Nichtbestehen der m\u00fcndlichen Anwaltspr\u00fcfung] Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn sie in zwei Jahren die Pr\u00fcfung wiederholen k\u00f6nnte (E. 1.2). Da sich die Beschwerdef\u00fchrerin entschieden hat, die Anwaltspr\u00fcfung vollst\u00e4ndig abzulegen, war ein Voll- (oder allenfalls Teil-)Erlass nicht Gegenstand der angefochtenen Verf\u00fcgung und h\u00e4tte es auch nicht sein m\u00fcssen (E. 1.3). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts bei \u00dcberpr\u00fcfung von Examensleistungen (E. 2). Die Pr\u00fcfung des Staats- und Verwaltungsrechts f\u00fcr das Bestehen des Anwaltsexamens beruht auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage; weder die Wirtschaftsfreiheit noch das Gewaltenteilungsprinzip sind dadurch verletzt (E. 3). Bei negativen Pr\u00fcfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin Anspruch auf eine summarische schriftliche Begr\u00fcndung, welche sp\u00e4testens in einem Rechtsmittelverfahren \u00fcber den Pr\u00fcfungsentscheid nachzuliefern ist; die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begr\u00fcndungspflicht nachgekommen (E. 4). Dass kein formelles Protokoll der m\u00fcndlichen Anwaltspr\u00fcfung erstellt und der Beschwerdef\u00fchrerin kein Einblick in die Notizen der Examinatoren gegeben wurde, stellt keine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs dar (E. 5). Zur Beweislastverteilung (E. 6). Die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar den Ablauf der Pr\u00fcfung sowie die Bewertung der Leistung der Beschwerdef\u00fchrerin dar. Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag nicht darzulegen, dass ihre Leistung offensichtlich unterbewertet worden w\u00e4re (E. 7.2 ff.). Zur Geltendmachung einer Beeintr\u00e4chtigung der Leistung durch Pr\u00fcfungsstress (E. 7.4.3). Die Kenntnisnahme der Vorakten bzw. des Ergebnisses der ersten Pr\u00fcfung ist nicht geeignet, eine Befangenheit der Experten zu begr\u00fcnden (E. 8).  Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:42", "Checksum": "7e2ac47c2335d20257e5a6014eb6010e"}