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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00650
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren am … 1983 und türkischer Staatsangehöriger,
heiratete am 2. Mai 2014 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte
Landsfrau C, geboren 1981. Am 8. Juli 2014 reiste A in die Schweiz und
erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau, letztmals verlängert bis 7. Juli 2017.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2017 ordnete die
Kantonspolizei Zürich gegen A mehrere Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) an: Wegweisung aus der
gemeinsamen Wohnung, Rayon- und Kontaktverbot. Diese Schutzmassnahmen wurden
mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 26. Mai 2017 bis am 3. September
2017 verlängert.
Das Bezirksgericht Uster nahm mit Urteil und Verfügung vom
18. Juli 2017 vom Getrenntleben der Eheleute A/C seit dem 20. Mai
2017 Vormerk.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzt ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 4. November 2017.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September
2018 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. November
2018.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2018 beantragte A beim
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde A
zur Leistung einer Kaution aufgefordert. Nachdem er seine Mittellosigkeit
aufzeigte, wurde ihm die Frist zur Kautionsleistung mit Präsidialverfügung vom
16. Oktober 2018 abgenommen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43
AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK]). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393
E. 3.1).
2.2 Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht
solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare
eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom
Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise
abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die
Ehegemeinschaft indes weiterbesteht (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1027/2012,
E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.1; BGr,
10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1). Ausnahmen
sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder
familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu
Art. 49 AuG).
2.3 Die
Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von
Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um
Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen
Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer
sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn
die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010,
2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen
Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen
Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall
zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen
(BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine hier
niederlassungsberechtigte Landsfrau am 2. Mai 2014 in seiner Heimat geheiratet
habe und am 8. Juli 2014 in die Schweiz eigereist sei. Seit dem
20. Mai 2017 lebten die Eheleute A/C gerichtlich getrennt. Das eheliche
Zusammenleben habe damit in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert und mit
einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen.
Folglich vermöge der Beschwerdeführer aus der kinderlos gebliebenen Ehe nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die eheliche Gemeinschaft länger als
drei Jahre gedauert habe. Der Ehewille der Eheleute A/C sei nicht erloschen,
ansonsten würde die Ehefrau das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht
"strikt ablehnen". Beweismittel oder weitere, substanziierte
Ausführungen hierzu bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Er
bestreitet auch nicht, dass das eheliche Zusammenleben am 20. Mai 2017
aufgegeben wurde.
Seine Behauptung, der Ehewille seiner Ehefrau sei nicht
erloschen, und seine diesbezügliche Begründung vermögen nicht im Ansatz zu
überzeugen: So bestätigte seine Ehefrau nicht nur anlässlich der
Trennungsanfrage durch das Migrationsamt vom 26. Mai 2017, dass ihr
Ehewille definitiv erloschen sei, sondern bekundete dies auch mit einem eigens
an das Migrationsamt verfassten Schreiben vom 17. Januar 2018. Dass die Ehefrau
das gemeinsame Scheidungsbegehren bislang wohl noch nicht unterzeichnet hat,
kann andere Gründe haben und lässt für sich allein nicht darauf schliessen, dass
sie an der Ehe festhält und ein erneutes eheliches Zusammenleben möglich sein
könnte. Da davon auszugehen ist, dass zumindest seitens der Ehefrau der
Ehewille erloschen ist, können auch keine wichtigen Gründe für ein
Getrenntleben nach Art. 49 AuG geltend gemacht werden.
3.3 Damit
steht fest, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert hat.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste
Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt sich zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.
Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, wird vom Beschwerdeführer weder
behauptet noch ergeben sich aus den Akten hierfür Anhaltspunkte.
4.
4.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des
Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die
Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu
entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im
Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen
zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich
2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse
des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien
gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).
Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen
ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29)
abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder
wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
4.2 Die
Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich
auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht
rechtsverletzend und stützt sich auf sachliche Gründe wie auch die Ablehnung
eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b
AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE:
Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen,
verbrachte dort seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, ist erst im Alter von
31 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier nun seit vier Jahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich
erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse
auszugehen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Der Beschwerdeführer ging zeitweise
einer Arbeitstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt zurzeit wohl
mit Taggeldern der Arbeitslosenkasse. Seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber
seiner Ehefrau ist er offenbar nicht stetig nachgekommen und weist
diesbezüglich einen Eintrag im Betreibungsregisterauszug vom 17. August
2018 auf. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
vom 19. März 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten gegenüber
seiner Ehefrau mit einer Busse bestraft. Aus den Akten geht sodann hervor, dass
er gebrochen Deutsch spricht. Ausserdem besuchte er seine Heimat während seines
Aufenthalts in der Schweiz regelmässig, mit den Verhältnissen in der Türkei ist
er demnach nach wie vor bestens vertraut und eine Rückkehr ist ihm zuzumuten.
Im Übrigen bestehen keinerlei
Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz
und der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
nach Art. 96 AuG.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
wurde vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
5.2 Angesichts
der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung
der Beschwerde rechnen: Wohl mag sein Ehewille nicht erloschen sein. Dass die Ehefrau
das gemeinsame Scheidungsbegehren bislang nicht unterzeichnet hat, vermag bei Weitem
nicht zu begründen, dass mit einem erneuten Zusammenleben noch zu rechnen ist.
Ansonsten bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
…