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Geschäftsnummer: VB.2018.00650  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Dreijahresfrist.] Das eheliche Zusammenleben hat weniger als drei Jahre gedauert und die alleinige Tatsache, dass die Ehefrau das Scheidungsbegehren bislang nicht unterzeichnet hat, vermag nicht zu begründen, dass mit einem erneuten Zusammenleben noch zu rechnen ist (E. 3.2 f.). Die Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NICHTVERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00650

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Dr. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am … 1983 und türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 2. Mai 2014 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau C, geboren 1981. Am 8. Juli 2014 reiste A in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert bis 7. Juli 2017.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegen A mehrere Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) an: Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, Rayon- und Kontaktverbot. Diese Schutzmassnahmen wurden mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 26. Mai 2017 bis am 3. Sep­tember 2017 verlängert.

Das Bezirksgericht Uster nahm mit Urteil und Verfügung vom 18. Juli 2017 vom Getrenntleben der Eheleute A/C seit dem 20. Mai 2017 Vormerk.

Mit Verfügung vom 4. August 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzt ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 4. November 2017.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September 2018 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. November 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2018 beantragte A beim Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde A zur Leistung einer Kaution aufgefordert. Nachdem er seine Mittellosigkeit aufzeigte, wurde ihm die Frist zur Kautionsleistung mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 abgenommen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1).

2.2 Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiterbesteht (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1027/2012, E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Fe­bruar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1). Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 49 AuG).

2.3 Die Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau am 2. Mai 2014 in seiner Heimat geheiratet habe und am 8. Juli 2014 in die Schweiz eigereist sei. Seit dem 20. Mai 2017 lebten die Eheleute A/C gerichtlich getrennt. Das eheliche Zusammenleben habe damit in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen. Folglich vermöge der Beschwerdeführer aus der kinderlos gebliebenen Ehe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe. Der Ehewille der Eheleute A/C sei nicht erloschen, ansonsten würde die Ehefrau das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht "strikt ablehnen". Beweismittel oder weitere, substanziierte Ausführungen hierzu bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Er bestreitet auch nicht, dass das eheliche Zusammenleben am 20. Mai 2017 aufgegeben wurde.

Seine Behauptung, der Ehewille seiner Ehefrau sei nicht erloschen, und seine diesbezügliche Begründung vermögen nicht im Ansatz zu überzeugen: So bestätigte seine Ehefrau nicht nur anlässlich der Trennungsanfrage durch das Migrationsamt vom 26. Mai 2017, dass ihr Ehewille definitiv erloschen sei, sondern bekundete dies auch mit einem eigens an das Migrationsamt verfassten Schreiben vom 17. Januar 2018. Dass die Ehefrau das gemeinsame Scheidungsbegehren bislang wohl noch nicht unterzeichnet hat, kann andere Gründe haben und lässt für sich allein nicht darauf schliessen, dass sie an der Ehe festhält und ein erneutes eheliches Zusammenleben möglich sein könnte. Da davon auszugehen ist, dass zumindest seitens der Ehefrau der Ehewille erloschen ist, können auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben nach Art. 49 AuG geltend gemacht werden.

3.3 Damit steht fest, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.

Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergeben sich aus den Akten hierfür Anhaltspunkte.

4.  

4.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

4.2 Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend und stützt sich auf sachliche Gründe wie auch die Ablehnung eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE:

Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen, verbrachte dort seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, ist erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier nun seit vier Jahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Der Beschwerdeführer ging zeitweise einer Arbeitstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt zurzeit wohl mit Taggeldern der Arbeitslosenkasse. Seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau ist er offenbar nicht stetig nachgekommen und weist diesbezüglich einen Eintrag im Betreibungsregisterauszug vom 17. August 2018 auf. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau mit einer Busse bestraft. Aus den Akten geht sodann hervor, dass er gebrochen Deutsch spricht. Ausserdem besuchte er seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig, mit den Verhältnissen in der Türkei ist er demnach nach wie vor bestens vertraut und eine Rückkehr ist ihm zuzumuten. 

Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz und der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.2 Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen: Wohl mag sein Ehewille nicht erloschen sein. Dass die Ehefrau das gemeinsame Scheidungsbegehren bislang nicht unterzeichnet hat, vermag bei Weitem nicht zu begründen, dass mit einem erneuten Zusammenleben noch zu rechnen ist. Ansonsten bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …