{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00651_31-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218703&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1fc55daf3e230daab3647d46a4ab0fce"}, "Num": [" VB.2018.00651"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.31.1  VB.2018.00651"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.31.1  VB.2018.00651"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.31.1  VB.2018.00651"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS180130 | Gewaltschutzmassnahmen: Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegen\u00fcber der Tochter.  Der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt, wonach der Beschwerdef\u00fchrer ihr gedroht habe, dass er ihren Bruder dazu bringen werde, sie umzubringen, um ihr so die Tochter wegzunehmen, ist glaubw\u00fcrdig (E. 5). Die Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots erweist sich als rechtm\u00e4ssig, da von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung auszugehen ist, der Beschwerdef\u00fchrer der Beschwerdegegnerin bereits auf dem Spielplatz nachgestellt hat, und der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend macht, inwiefern er durch das Rayonverbot unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt werde (E. 6). Es bestehen gen\u00fcgende Hinweise darauf, dass die gemeinsame Tochter der Parteien als gef\u00e4hrdete Person zu betrachten ist. Insbesondere drohte der Beschwerdef\u00fchrer der Beschwerdegegnerin, ihr die Tochter wegzunehmen, weshalb sie sich vor einer Entf\u00fchrung ins Ausland f\u00fcrchte; auch der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer der Beschwerdegegnerin anscheinend Geld angeboten hatte, damit sie auf die Tochter verzichte, w\u00fcrde den Anspruch der Tochter auf beide ihre Elternteile in krasser Weise verletzen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass sich die \u00c4ngste der Beschwerdegegnerin vor einer Wegnahme der Tochter sowie einem Ehrenmord durch ihren Bruder auf die Tochter \u00fcbertragen k\u00f6nnten (E. 7.2). Das um drei Monate verl\u00e4ngerte Kontaktverbot zur Tochter erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 7.3).  Abweisung UP/URB mangels Bed\u00fcrftigkeit (E. 8).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:38", "Checksum": "43135cacc64d6390fa5c93dfb34891e8"}