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Geschäftsnummer: VB.2018.00652  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Tierseuchenbekämpfung Wiederaufnahme von VB.2017.272


Wiederaufnahme: Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00652

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 1. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Tierseuchenbekämpfung
(Wiederaufnahme von VB.2017.272),

hat sich ergeben:

I.  

A führt in B in der Gemeinde C einen Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er neben Rindern unter anderem auch einige Ziegen hält. Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus seinem Bestand (CH 01) Paratuberkulose diagnostiziert, worauf das Tier euthanasiert werden musste. Die anschliessende Vollsektion bestätigte die Diagnose.

Über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt, stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2016 fest, dass auf dem Betrieb von A in B ein Seuchenfall im Sinn von Art. 238a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) vorliege, und verhängte über seinen gesamten dortigen Rindvieh- und Ziegenbestand eine – durch ergänzende Anordnungen (lit. a–c) näher konkretisierte – einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I) mit Geltung bis zur schriftlichen Aufhebung durch das Amt (Dispositiv-Ziff. VII); gleichzeitig ordnete es eine Bestandsuntersuchung der Mutterkuhherde und der Ziegen von A durch den Tierspital Zürich an (Dispositiv-Ziff. III). Sollten im Rahmen dieser Untersuchung klinisch verdächtige Tiere festgestellt werden, seien diese sowie ihre saugenden Nachkommen von der Herde abzusondern und ihre Milch zu entsorgen (Dispositiv-Ziff. IV). Weitere verseuchte Tiere und deren saugende Nachkommen – wie auch das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 (Dispositiv-Ziff. II Sätze 2 f.) – wiederum seien zu töten und zu entsorgen (Dispositiv-Ziff. V). Nach der Ausmerzung sei die Stallung, in welcher sich die verseuchten Tiere aufgehalten hätten, gemäss Anordnung zu reinigen und zu desinfizieren (Dispositiv-Ziff. VI). Handle es sich bei den wegen Paratuberkulose ausgemerzten Tieren um klinisch gesunde Tiere, würden diese "nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung" entschädigt (Dispositiv-Ziff. VIII). Abschliessend drohte das Veterinäramt A für den Fall der Zuwiderhandlung die in Art. 47 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) vorgesehenen Strafen an (Dispositiv-Ziff. IX) und entzog in Dispositiv-Ziff. X Abs. 2 einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. I–V der Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Am 2. März 2016 führte die Abteilung Ambulanz und Bestandsmedizin des Tierspitals Zürich in der Tierhaltung von A eine klinische Untersuchung des Rindvieh- und Ziegenbestands durch. Dabei wurden sechs weitere Tiere (eine Ziege und fünf Rinder) ermittelt, welche aufgrund der klinischen Untersuchung als seuchenverdächtig eingestuft wurden. Bei vier der betroffenen Tiere (drei Rindern [CH 02, CH 03 und CH 04] und einer Ziege [05]) fiel auch die nachfolgende molekularbiologische Laboranalyse der Kotproben mittels "real time" Polymerase-Kettenreaktion (PCR) positiv aus, weshalb das Veterinäramt A am 14. März 2016 aufforderte, die genannten verseuchten Tiere samt deren aktuell saugenden Nachkommen (drei Kälber [CH 07, CH 08 und CH 09] sowie zwei Gitzi von 05) gemäss Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom 15. Februar 2016 zu töten und zu entsorgen.

II.  

A. Am 17. März 2016 liess A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I–IX und X Abs. 2 der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 beantragen; in prozessualer Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Noch während des laufenden Schriftenwechsels kam das Veterinäramt mit Verfügung vom 4. Mai 2016 teilweise auf die Verfügung vom 15. Februar 2016 zurück und änderte diese insofern ab, als es A in Lockerung der in Dispositiv-Ziff. I verfügten Sperre gestattete, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf der Weide und im linken Stallteil seines Betriebs in B gehaltenen Mutterkühe, Jungtiere und Kälber zum Zweck der Sömmerung zu verstellen (Dispositiv-Ziff. I). In Dispositiv-Ziff. II ordnete es sodann ausdrücklich an, dass die Absonderung und die weiteren Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. IV sowie die Tötung und Entsorgung nach Dispositiv-Ziff. V der Verfügung vom 15. Februar 2016 für die drei im März 2016 als verseucht gemeldeten Tiere CH 03, CH 04 und CH 05 – das männliche Rind CH 02 war zwischenzeitlich in der Tierverkehrsdatenbank als verendet abgemeldet worden – und deren Nachkommen sowie für das Kalb der initial verseuchten Kuh CH 01 (CH 10) unverändert gelte. Gänzlich aufgehoben wurde dagegen Dispositiv-Ziff. VI der Verfügung vom 15. Februar 2016 (Dispositiv-Ziff. III), da angesichts der spezifischen Betriebssituation auf eine Reinigung und Desinfektion verzichtet werden könne. Hierzu liess sich A am 24. Mai 2016 im Rahmen seiner Replik vernehmen.

B. Nachdem sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 eine erneute klinische und labordiagnostische Untersuchung der Tiere in Bestand von A angeordnet sowie eine Stellungnahme des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eingeholt hatte, wies die Gesundheitsdirektion den gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 9. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat und das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II), diesem keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. III) und in Dispositiv-Ziff. V einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Hiergegen liess A am 27. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich 8 % MWST)" seien die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben; eventualiter sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, subeventualiter seien die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 sowie die Ziff. I, II zweiter und dritter Satz, IV, V, VII und X Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 15. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, subsubeventualiter die Tiere, welche im Herbst 2016 zur Sömmerung auf die Alp verbracht werden durften, sowie all jene, bei welchen der Erreger nicht nachgewiesen worden sei und die keine klinischen Anzeichen aufwiesen, aus der Sperre zu entlassen.

Mit Urteil vom 23. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'100.- (Dispositiv-Ziff. 2) A (Dispositiv-Ziff. 3); Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4; VGr, 23. November 2017, VB.2017.00272).

IV.  

Am 23. Januar 2018 liess A Beschwerde beim Bundesgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich 7.7 % MWST)" seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 aufzuheben, eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; darüber hinaus wiederholte er die bereits vor Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Nach teilweiser Gewährung der aufschiebenden Wirkung hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2018 auch in der Sache teilweise gut und hob das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit auf, als dieses die Qualifizierung der beiden Tiere CH 03 und CH 04 als Seuchenfälle und ihre Tötung und Entsorgung sowie diejenige ihrer säugenden Nachkommen bestätigt hatte; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Sache wurde zudem zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (zum Ganzen BGr, 21. September 2018, 2C_62/2018).

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 23. November 2017 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2017.00272 als Verfahren VB.2018.00652 wiederaufzunehmen.

2.  

2.1 In seinem Entscheid vom 21. September 2018 gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Tiere CH 03 und CH 04 aus dem Viehbestand des Beschwerdeführers zwar als Verdachtsfälle im Sinn von Art. 238 TSV, nicht aber als Seuchenfälle nach Art. 237 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 238a TSV einzustufen gewesen seien, weshalb die vom Beschwerdegegner am 15. Februar bzw. 4. Mai 2016 (Dispositiv-Ziff. V) angeordnete, für Seuchenfälle vorbehaltene Tötung und Entsorgung gemäss Art. 238a Abs. 1 lit. a TSV die beiden genannten Tiere und ihre saugenden Nachkommen nicht betreffe; die über den Viehbestand des Beschwerdeführers verhängte einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv-Ziff. I der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 15. Februar 2016) bezeichnete es dagegen als gerechtfertigt.

In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob es den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 daher teilweise auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an dieses zurück.

2.2 Sowohl die Rekursinstanz als auch das Verwaltungsgericht haben bezüglich der aufgeführten Tiere gegenteilig entschieden, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt nunmehr als obsiegend zu betrachten ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren lediglich noch die Hälfte der Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Eine Parteientschädigung ist ihm dagegen – mangels überwiegenden Obsiegens – nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21).

3.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2017.00272 wird als Verfahren VB.2018.00652 wiederaufgenommen.

2.    In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00272 von total Fr. 3'100.- dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

3.    In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Gesundheitsdirektion vom 9. März 2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens von pauschal Fr. 1'200.- dem Rekurrenten und dem Rekursgegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2018.00652 werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Eine Parteientschädigung wird für das Wiederaufnahmeverfahren nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …