{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.12.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00653_19-12-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218870&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "79e669525438a8e6f7067b8aa1b72094"}, "Num": [" VB.2018.00653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.19.1  VB.2018.00653"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.19.1  VB.2018.00653"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.19.1  VB.2018.00653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) und Familiennachzug | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung Familiennachzug wegen Scheinehe. [Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde gest\u00fctzt auf seine fr\u00fchere Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthalts- und sp\u00e4ter eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz vor und w\u00e4hrend dieser Ehe zeugte er mehrere Kinder mit seiner jetzigen kosovarischen Ehefrau. Zudem erkl\u00e4rte letztere gegen\u00fcber der Schweizer Vertretung im Kosovo, bereits seit 18 Jahren traditionell mit dem Beschwerdef\u00fchrer verheiratet und nie von diesem getrennt gewesen zu sein, w\u00e4hrend dieser mit seiner fr\u00fcheren Schweizer Ehefrau nie zusammengewohnt habe bzw. \"nur wegen der Papiere\" mit dieser zusammen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer um den Nachzug seiner kosovarischen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ersucht hatte, wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Anwendbares Recht (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers wurde zu Recht widerrufen, da die Indizien auf eine die fr\u00fchere Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hindeuten, durch das Verschweigen dieser Parallelbeziehung sowie der ausserehelichen Kinder der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt wurde und der Beschwerdef\u00fchrer sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Eingehung einer Scheinehe erschlichen bzw. sich rechtsmissbr\u00e4uchlich auf diese nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen sowie aufrechterhaltenen Ehe berufen hatte (E. 4.1). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und Zul\u00e4ssigkeit des Bewilligungswiderrufs in zeitlicher Hinsicht (E. 4.2 f.). Verweigerung einer H\u00e4rtefallbewilligung aufgrund des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens und des gesetzten Widerrufsgrundes (E. 5). Abweisung der Nachzugsgesuche f\u00fcr die kosovarische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht des Beschwerdef\u00fchrers (E. 6). Absehen von weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rungen (E. 7). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E.8).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:01", "Checksum": "8b8965ea0ef66c64ff97a82669e393a4"}