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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00653
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
zzt. im Kosovo,
3. C,
zzt. im Kosovo,
4. D,
zzt. im Kosovo,
5. E,
zzt. im Kosovo,
6. F,
zzt. im Kosovo,
Nrn. 2–6
vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf) und Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A wurde 1972 im Kosovo geboren, wo er auch aufgewachsen
ist. Er verfügt sowohl über die serbische als auch über die kosovarische
Staatsangehörigkeit. Nachdem er sich hier bereits zuvor zeitweise als
Saisonnier aufgehalten hatte, reiste er am 14. September 1999 als
Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies sein Asylgesuch am 18. Mai
2000 ab, verfügte aber am 20. Juli 2001 wiedererwägungsweise seine
vorläufige Aufnahme, welche jedoch bereits am 12. September 2002 wieder
aufgehoben wurde. Hierauf reiste A am 19. Oktober 2002 kontrolliert in die
kosovarische Hauptstadt aus.
Am 16. April 2003 reiste A erneut illegal in die
Schweiz ein und ersuchte zum zweiten Mal erfolglos um Asyl. Aufgrund seiner
illegalen Einreise wurde er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom
23. Mai 2003 zu einer fünftägigen Gefängnisstrafe verurteilt. Nachdem er
am … 2003 die 1971 geborene Schweizerin H geheiratet hatte, wurde ihm zum
Verbleib bei seiner Ehefrau am 11. November 2003 zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und am 16. September 2014 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe mit H wurde am
30. März 2017 geschieden.
Am 4. Mai 2017 heiratete A im Kosovo die 1975
geborene kosovarische Staatsangehörige B, mit welcher er die Kinder C (geboren
am …2000), D (geboren am … 2003), E (geboren am … 2005) und F (geboren am ….
2014) gezeugt hatte. Am 16. Mai 2017 ersuchte A das Migrationsamt um
Erteilung von Einreisebewilligungen für seine kosovarische Ehefrau und die vier
gemeinsamen Kinder. Seine kosovarische Ehefrau B gab gemäss einer
Gesprächsnotiz vom 11. Juli 2017 gegenüber der Schweizer Botschaft in
Pristina bekannt, bereits seit 18 Jahren traditionell verheiratet und nie
von A getrennt gewesen zu sein, während letztgenannter nie mit seiner Schweizer
Ehefrau zusammengewohnt habe bzw. "nur wegen der Papiere" mit dieser
zusammen gewesen sei.
Aufgrund dieser Angaben und der Existenz mehrerer
ausserehelicher Kinder widerrief das Migrationsamt am 17. Dezember 2017
die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 31. März 2018. Zugleich wies es die Nachzugsgesuche betreffend seine
neue Ehefrau und seine Kinder ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 4. September 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. November 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2018 liessen A, B, C, D,
E und F dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Niederlassungsbewilligung
von A nicht zu widerrufen und die Einreise von B, C, D, E und F zu bewilligen,
eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde
um die Zusprechung einer Parteientschädigung an A ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Per 1. Januar
2008 ist das frühere Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) durch das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG) abgelöst worden. Gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG finden auf nach dem Inkrafttreten des AuG gestellte Nachzugsgesuche die
neurechtlichen Bestimmungen des AuG Anwendung. Beim Widerruf einer
ausländerrechtlichen Bewilligung ist wiederum auf dem Zeitpunkt abzustellen, in
welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum
Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr,
11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010,
2C_837/2009, E. 1, je mit Hinweisen). Für die Anwendung des neuen Rechts
unmassgeblich ist hingegen, ob der jeweilige Widerrufsgrund bereits vor
Inkrafttreten des AuG gesetzt wurde.
2.2 Da sowohl
das Gesuch um Familiennachzug als auch das Verfahren betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erst nach Inkrafttreten des AuG eingeleitet bzw. den
Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, ist die vorliegende Beschwerde
nach den neurechtlichen Bestimmungen des AuG zu beurteilen, unabhängig davon,
ob der Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) bereits vor
Inkrafttreten des AuG Widerrufsgründe gesetzt oder sich rechtsmissbräuchlich
verhalten hat.
3.
3.1 Da die
gestellten Familiennachzugsgesuche sich vom gefestigten Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers ableiten, ist vorab die Rechtmässigkeit des
Bewilligungswiderrufs zu prüfen.
3.2 Nach
Art. 42 Abs. 1 AuG haben die ausländischen Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist
damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern
der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113
E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren besteht gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG überdies ein Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche aus Art. 42 AuG
erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen
(Art. 51 AuG).
3.3 Dem
Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin und die
genannten Bestimmungen zunächst die Aufenthalts- und hernach die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Es ist zu klären, ob ihm ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen eines Widerrufsgrundes
vorzuwerfen ist.
4.
4.1
4.1.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn
der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht)
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat
(Art. 62 Abs. 1 lit. a [früher: Art. 62 lit. a AuG] in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Dieser Widerrufsgrund
dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine
hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der
Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend,
ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106 [2017]
Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). Eine
analoge Regelung kannte bereits Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG.
Als offenzulegende, bewilligungsrelevante
Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer
ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder
(Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats
für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018],
Ziff. 8.3.1.a; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00630, E. 2.1
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Allerdings muss das Verschweigen
eines ausserehelichen Kindes während dem Bewilligungsverfahren nicht
zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen, solange nicht zugleich eine
dauerhafte Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt
und verschwiegen wird (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015 E. 3.2,
diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017]
Nr. 10). So müssen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende
Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis
ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien
durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen
(VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können
insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der
ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für
eine die frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung
bilden (VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762, E. 3.3).
Zwar obliegt der Beweis für die
Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen,
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete
oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen
Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482
E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Entsprechend hat im Sinn der
dargelegten Beweislastumkehr in solchen Konstellationen auch der betroffene
Ausländer darzulegen, weshalb die ihm nachgewiesenen ausserehelichen
Sexualkontakte die bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu
stellen vermögen (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2;
BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 3.3).
4.1.2
Der Beschwerdeführer hat kurz vor und während seiner Ehe mit einer
Schweizerin unbestrittenermassen mehrere Kinder mit seiner jetzigen
kosovarischen Ehefrau gezeugt. Zudem erklärte seine jetzige Ehefrau am 11. Juli
2017 gegenüber der Schweizer Vertretung, bereits seit 18 Jahren
traditionell mit dem Beschwerdeführer verheiratet und nie von diesem getrennt
gewesen zu sein, während dieser mit seiner früheren Schweizer Ehefrau nie
zusammengewohnt habe bzw. "nur wegen der Papiere" mit dieser zusammen
gewesen sei. All dies indiziert nach dargelegter Praxis zumindest eine die
frühere Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung, weshalb Gegenteiliges durch
die Beschwerdeführenden nachzuweisen wäre. Da die Beschwerdeführenden eine die
frühere Ehe mindestens konkurrenzierende Parallelbeziehung nicht mehr in Abrede
stellen und vielmehr ausdrücklich einräumen, sich "die jetzige Situation
selber eingebrockt" zu haben, kann als erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Eingehung einer
Scheinehe mit einer Schweizerin erschlichen und sich rechtsmissbräuchlich auf
diese nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene sowie aufrechterhaltene Ehe
berufen hatte (vgl. zudem die weiteren vorinstanzlich aufgeführten Indizien für
eine Scheinehe). Durch das Verschweigen dieser Parallelbeziehung und der
ausserehelichen Kinder hat er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt
und sich rechtsmissbräuchlich verhalten.
4.2
4.2.1
In zeitlicher Hinsicht ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur bei einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt von mehr als 15 Jahren ausgeschlossen. Für die Berechnung der
Mindestaufenthaltsdauer ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die
erstverfügende Behörde den Widerruf ausspricht. Als ordnungsgemässer Aufenthalt
gilt in der Regel nur der ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber die
vorläufige Aufnahme oder der prekäre Aufenthalt während der Beurteilung eines
Asylgesuchs oder einer noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGr, 19. Juli
2017, VB.2017.00279, E. 3.1.2; vgl. auch Marc Spescha in: Marc Spescha
[Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 13,
welcher jedoch hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme eine Anrechnung erwägt).
4.2.2
Der Beschwerdeführer hielt sich am 13. Dezember 2017 – zum Zeitpunkt
des erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung – noch keine
15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf, wurde sein hiesiger Aufenthalt
doch erst legalisiert, nachdem er hier am 10. Oktober 2003 die Ehe mit
einer Schweizerin eingegangen war und ihm gestützt hierauf am 11. November
2003 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer
Ehefrau erteilt wurde. Sein früherer Aufenthalt in der Schweiz ist an die
15-Jahresfrist von Art. 63 Abs. 2 AuG hingegen nicht anzurechnen,
hielt er sich doch zwischen dem 19. Oktober 2002 und dem 16. April
2003 wieder im Ausland auf und wurde sein früherer Aufenthalt lediglich
aufgrund des gestellten Asylgesuchs und der zeitweiligen Undurchführbar eines
Wegweisungsvollzugs vorläufig geduldet. Damit ist trotz der vorangegangenen
Einreise des Beschwerdeführers Nr. 1 vom 14. September 1999 erst ab
Ende 2003 von einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
auszugehen, nachdem ihm der hiesige Aufenthalt aufgrund seiner Heirat mit einer
Schweizerin ausdrücklich bewilligt worden war.
4.3 Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint sodann auch im Sinn von
Art. 96 AuG verhältnismässig:
4.3.1
Zwar lebt der Beschwerdeführer nach früheren Aufenthalten bereits seit
April 2003 (wieder) in der Schweiz. Seine relativ lange Landesanwesenheit ist
jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: So kann seinen befristeten
früheren Aufenthalten als Saisonier und den prekären Aufenthalten während
seiner beiden Asylverfahren nur bedingt integrierende Wirkung zugesprochen
werden, musste der Beschwerdeführer doch in jener Zeit stets mit seiner
Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Auch während seiner
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz erschien sein hiesiger Aufenthalt noch
nicht derart gefestigt, als dass er mit einer dauerhaften Aufnahme rechnen
konnte. Bei seinem nachfolgenden Aufenthalt gestützt auf seine Ehe mit einer
Schweizerin ist zu beachten, dass die bewilligungsrelevante eheliche
Gemeinschaft bereits mit der Aufnahme (respektive Fortsetzung) seiner Parallelbeziehung
mit seiner heutigen kosovarischen Ehefrau infrage gestellt worden war. Dass er
inzwischen die deutsche Sprache erlernt hat, während seines hiesigen
Aufenthalts bis auf eine länger zurückliegende ausländerrechtliche Verfehlung
nicht straffällig geworden ist, von seinem Arbeitgeber geschätzt wird und einem
existenzsichernden Erwerb nachgeht, kann erwartet werden, ohne dass bereits
deshalb ein Widerruf unverhältnismässig würde. Auch sein gutes Arbeitszeugnis
ändert an dieser Beurteilung nichts. Zudem ist anzumerken, dass die frühere
Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der Ehe durch die
Sozialhilfe unterstützt werden musste und insofern nicht hinreichend durch den
Beschwerdeführer alimentiert wurde.
4.3.2
Im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) konventions- oder
verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden
weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dies gilt
aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes und des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis
davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn
Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern
ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1).
4.3.3
Hingegen unterhält der Beschwerdeführer nach wie vor enge Beziehungen zu
seiner kosovarischen Heimat, wo er einen Grossteil seines Lebens verbracht
hatte und neben weiteren Verwandten insbesondere auch seine Ehefrau und seine
Kinder leben. Der Beschwerdeführer ist damit noch nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung unverhältnismässig erscheinen.
Dass er seine Ehefrau und seine Kinder von der Schweiz aus finanziell besser unterstützen
könnte, erscheint hingegen unerheblich und lässt seine Wegweisung nicht
unverhältnismässig erscheinen. Auch eine blosse Verwarnung im Sinn von
Art. 96 Abs. 2 AuG erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt.
5.
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers und des von ihm gesetzten Widerrufgrunds fällt auch die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausser
Betracht (BGr, 16. August 2010, 2C_563/2010, E. 2). Dies zumal der
Beschwerdeführer ohnehin nicht substanziiert darlegt, weshalb seine Lebens- und
Daseinsbedingungen durch seine Wegweisung im gesteigerten Mass infrage gestellt
sein sollten.
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde
damit zu Recht widerrufen und er ist aus der Schweiz wegzuweisen.
6.
6.1 Da der
Nachzug von Familienangehörigen ein gesichertes Aufenthaltsrecht voraussetzt,
erübrigt sich die weitere Prüfung der Nachzugsgesuche für seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762, E. 4.7).
6.2 Mangels
gefestigtem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entfällt auch eine Prüfung
von (Nachzugs-)Ansprüchen aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Beschwerdeführenden
können ihre familiären Beziehungen im Kosovo oder allenfalls auch in Serbien
fortsetzen.
7.
Da die Sache spruchreif erscheint, erübrigen sich weitere
Sachverhaltsabklärungen und ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an
die Vorinstanz abzusehen. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung durch die
Vorinstanzen ersichtlich, zumal die (nicht über übliche Integrationserwartungen
hinausgehende) berufliche Integration des Beschwerdeführers aus den Akten
ersichtlich ist und von den Vorinstanzen hinreichend gewürdigt wurde.
Damit ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17
Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …