|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00660  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: umstrittener Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde.

Wenn eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d.h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt, verlässt sie das Gebiet der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck, und der Unterstützungswohnsitz endet nicht (§ 38 Abs. 3 SHG). Diese Ausnahme trifft vorliegend zu (E. 3.3 ff.). Die Beschwerdegegnerin verfügte über genügend Hinweise auf die Notlage des Beschwerdeführers - insbesondere eine Meldung der KESB, wonach der Beschwerdeführer persönliche und allenfalls wirtschaftliche Hilfe benötigte - und wäre gar ohne schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ihn persönlich und ab April 2018 auch wirtschaftlich zu unterstützen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stellt eine verbotene Abschiebung dar (E. 3.7). Unter Würdigung dieser Umstände bestand der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin weiterhin, auch wenn sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in einer anderen Gemeinde aufhielt (E. 3.8).

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
ABSCHIEBUNGSVERBOT
OBDACHLOSE
OBDACHLOSIGKEIT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 32 SHG
§ 34 Abs. I SHG
§ 38 Abs. I SHG
§ 38 Abs. III SHG
§ 41 Abs. I SHG
§ 25 Abs. II SHV
Art. 10 ZUG
Art. 10 Abs. II ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00660

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch J, Beistand,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch Gemeinderat/Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 wies der Gemeinderat der Gemeinde B die Anfrage von A um Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe ab.

II.  

A. Dagegen erhob A am 7. Juli 2018 (Poststempel 12. Juli 2018) Rekurs an den Bezirksrat C und beantragte die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie Unterstützung für ihn bei der Wohnungssuche; insbesondere sei ihm eine Bestätigung für die Kostenübernahme des Mietdepots und des Mietzinses auszuhändigen. Sodann sei er während der Dauer des Verfahrens finanziell zu unterstützen.

B. Der Bezirksrat C hörte A unter Anwesenheit seines Beistandes am 25. Juli 2018 an.

C. Mit Beschluss vom 6. September 2018 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, ohne Kosten zu erheben. In den Erwägungen hielt der Bezirksrat fest, dass es sich beim Beschluss des Gemeinderates B um einen Nichteintretensentscheid handle.

III.  

A. A legte am 9. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, worin er wiederum die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe ab 3. April 2018 sowie die Unterstützung bei der Wohnungssuche und Bestätigung der Kostenübernahme (Mietzinsdepot sowie Mietzins) beantragte. Sodann sei er während der Dauer des Verfahrens finanziell zu unterstützen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018 wurden die Parteien darüber informiert, dass der Antrag, A sei während der Dauer des Verfahrens finanziell zu unterstützen, als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen werde. Gleichzeitig wurden der Gemeinde B und dem Bezirksrat C eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Ebenso wurde der Gemeinde B und dem Bezirksrat C eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme angesetzt.

C. Der Bezirksrat C gab am 16. Oktober 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme bekannt. Die Gemeinde B informierte am 19. Oktober 2018 darüber, dass A sich inzwischen bei der Einwohnerkontrolle B als nach D weggezogen abgemeldet habe.

D. Am 6. November 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Mass­nahmen mit Präsidialverfügung ab.

E. A bzw. dessen Beistand reichte am 9. November 2018 eine weitere Stellungnahme ein, wozu die Gemeinde B mit Schreiben vom 30. November 2018 nochmals Stellung nahm und dazu wiederum A bzw. dessen Beistand am 7. Dezember 2018. Am 11. Dezember 2018 reichte zudem E, die Freundin von A, ein Schreiben ein. Dazu äusserte sich die Gemeinde B mit Schreiben vom 21. Dezember 2018.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Sozialbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Kommt sie zum Schluss, dass sie unzuständig sei, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss § 32 oder § 33 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hilfepflichtige Gemeinde, macht dieser gleichzeitig Mitteilung und trifft einen Nichteintretensentscheid (§ 26 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Ist ein Nichteintretensentscheid bzw. der diesen schützende Rekursentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a N. 58; VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.). Das Verwaltungsgericht ist auch befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn es zum Schluss kommt, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen wurde. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7; RB 2005 Nr. 18).

1.3 Der Streitwert in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Hilfe entspricht nach der Rechtsprechung regelmässig der strittigen Jahresleistung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17, mit Hinweisen). Da vorliegend gar keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde und diese im Gesamtumfang streitig ist, ist von einem Streitwert von über Fr. 20'000.- auszugehen; die Sache fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus B bzw. dem Kanton Zürich weggezogen sei und damit seinen Unterstützungswohnsitz aufgegeben habe, und wies den Rekurs ab. Der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr in B auf und habe sodann auch keine Absicht, in B zu verbleiben, da er dorthin keine Beziehungen unterhalte. Vielmehr halte sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in D bei seiner Freundin auf, wobei er keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, seine Obdachlosigkeit zu vermeiden, indem er bspw. die Notwohnung abgelehnt und auch nicht versucht habe, vermehrt bei seiner Freundin unterzukommen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine Absicht des dauernden Verbleibs in der Gemeinde B habe, und verneinte deshalb das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in ihrer Gemeinde. Der Beschwerdeführer habe das ihm am 11. Dezember 2017 ausgehändigte Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe erst am 3. April 2018 bei der Gemeinde eingereicht; zu diesem Zeitpunkt habe er nach eigenen Angaben bereits nicht mehr in der Gemeinde gewohnt.

2.3 Der Beschwerdeführer gibt an, zu seiner Obdachlosigkeit sei es gekommen, weil seine Mutter Mitte April 2018 das gemeinsame Haus aufgegeben und ohne ihn eine kleinere Wohnung bezogen habe. Daraufhin habe er teilweise bei seiner Freundin in D bzw. einem Freund in F Unterschlupf genommen, um eine Obdachlosigkeit möglichst zu vermeiden; nur deshalb habe er B verlassen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, bei seiner Freundin, welche im Haus ihrer Mutter wohne, mehr als ein paar Nächte in der Woche unterzukommen, da dies die Mutter nicht zulasse und er aus Anstand deren Entgegenkommen nicht habe strapazieren wollen. Inzwischen habe die Mutter allerdings zugestimmt, dass er vorübergehend bei der Freundin wohnen dürfe.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach dem SHG in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Die Aufenthaltsgemeinde ist jedoch zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Als Aufenthaltsort gilt gemäss § 39 SHG die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (Abs. 1). Im interkantonalen Verhältnis ist das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) massgebend. Die Bestimmungen des SHG zum Wohnsitz werden im innerkantonalen Verhältnis in der Praxis gleich ausgelegt wie die entsprechenden Bestimmungen des ZUG. Sodann ist bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B hat, das ZUG mindestens indirekt massgebend, da die Beschwerdegegnerin geltend macht, für den Beschwerdeführer bestehe ein Anknüpfungspunkt in D, womit ein interkantonaler Bezug vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG).

Das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum einen vor­aus, dass der Hilfesuchende sich tatsächlich in der Gemeinde niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss der Betroffene die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d. h. zumindest für längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, und es sind keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.01, Ziff. 1, Version vom 3. Januar 2017, unter www.sozialhilfe.zh.ch, nachfolgend: Behördenhandbuch).

3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis mindestens Mitte März 2018 einen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B hatte und dann (Mitte/Ende März 2018 gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, bzw. am 16. April 2018 gemäss Angaben des Beschwerdeführers) aus dem Haus der Mutter auszog, ohne in eine neue Wohnung zu ziehen. Ab diesem Zeitpunkt hielt er sich etwa drei Nächte in der Woche bei seiner Freundin in D, bei einem Freund in F oder in G auf, teilweise hielt er sich auch an Bahnhöfen oder in Parks auf. Es ist zu prüfen, ob er damit den Wohnsitz in B aufgegeben hat.

3.3 Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz aber nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (vgl. § 38 Abs. 1 SHG). Begründet die betreffende Person keinen neuen Wohnsitz, besitzt sie in der Regel keinen Wohnsitz mehr. Dass eine Person auf die Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, sollte aber nicht leichthin angenommen werden (BGr, 2. Mai 2000, 2A.420/1999, E. 4b und 6a). Den Umstand der Wohnsitzaufgabe muss die Gemeinde, die daraus Rechte ableiten will, beweisen können (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 2.2, Version vom 3. Januar 2017). Die polizeiliche Abmeldung kann allenfalls ein Indiz des Wegzugs sein, sie begründet aber nur beim unbestrittenen Wegzug eine Vermutung, und auch dann nur bezüglich des Zeitpunkts des Wegzugs (§ 38 Abs. 2 SHG; VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00109, E. 2.4 [nicht publiziert]).

In Abweichung von diesen Grundsätzen endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck verlässt. Dies gilt insbesondere bei einem Eintritt in ein Heim (§ 38 Abs. 3 SHG) oder wenn jemand zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d. h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 5.3, Version vom 3. Januar 2017; SKOS, Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, 2017, S. 6, verfügbar unter: www.skos.ch, Recht und Beratung, Merkblätter, zuletzt besucht am: 9. Januar 2019).

3.4 Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Auszug der Mutter am 16. April 2018 nicht mehr in B aufgehalten hatte. Dies deckt sich auch mit den (zwar etwas widersprüchlichen) Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vor dem Bezirksrat am 25. Juli 2018. Die Beschwerdegegnerin scheint sich darauf zu stützen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben schon seit Anfang März mehrheitlich bei seiner Freundin aufgehalten habe und deshalb der Unterstützungswohnsitz bereits damals weggefallen sei. Dieser Ansicht kann allerdings nicht gefolgt werden, und sie findet in den Akten keinen Rückhalt: So gab der Beschwerdeführer mehrmals an, dass er bis zum Umzug der Mutter am 16. April 2018 noch regelmässig an der H-Strasse in B übernachtet habe. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, bereits seit Anfang bzw. Mitte/Ende März 2018 mehrmals in der Woche bei seiner Freundin in D übernachtet zu haben, erlaubt dies noch keine Rückschlüsse darauf, dass er den Wohnsitz in B bereits im März aufgegeben hätte. Sodann obliegt es der aus dem Wegzug Rechte ableitenden Gemeinde, den Wegzug zu beweisen (siehe oben, E. 3.3). Ob eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle erfolgte oder nicht, spielt indessen keine Rolle für die Beurteilung der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des 26. Juni 2018, zumal die (umstrittene) polizeiliche Abmeldung erst im Oktober 2018 erfolgte. Somit kann von vornherein nicht davon ausgegangen werden, das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vom 3. April 2018 sei gestellt worden, nachdem der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B bereits geendet habe.

3.5 Aufgrund der weiteren Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er seinen Wohnsitz in B nicht freiwillig aufgegeben hatte, sondern ihm durch den Auszug der Mutter aus der Wohnung an der H-Strasse in eine kleinere Wohnung, keine andere Möglichkeit geblieben war. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, er würde lieber in der Stadt wohnen, ändert daran nichts. Denn der innere Wille einer Person spielt keine Rolle. Vielmehr ist massgebend, dass der Beschwerdeführer zwischen Mitte/Ende März und dem 3. April 2018 die Beschwerdegegnerin auf eine Notwohnung angesprochen hatte, womit die äusserlichen Umstände drauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, in der Gemeinde B zu verbleiben.

3.6 Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ablehnenden Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 alleine deshalb nicht mehr in der Gemeinde B aufgehalten hatte, weil er dort über keine Wohnmöglichkeit verfügte und er bei Freunden und Bekannten ausserhalb der Gemeinde Unterschlupf suchte, um seine Obdachlosigkeit zu mindern; damit geht keine Beendigung des Wohnsitzes einher. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seit mehr als neun Monaten nicht mehr in B aufhält, so war im Juni 2018 immer noch von einem nur vorübergehenden Verlassen der Gemeinde auszugehen. Angesichts der Kosten für den öffentlichen Verkehr erscheint es auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an denjenigen Tagen, an welchen er nicht bei seiner Freundin übernachtete, ebenfalls nicht in B aufhielt. Dem Beschwerdeführer kann zudem nicht vorgeworfen werden, nicht versucht zu haben, die ganze Woche über bei seiner Freundin zu übernachten, da die Mutter seiner Freundin gemäss den nachvollziehbaren und mehrfach wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers nur drei Nächte in der Woche erlaubte; die oben erwähnte Ausnahme (vorübergehenden Unterschlupf finden) ist genau auf solche Konstellationen zugeschnitten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe, in die ihm im Dezember 2017 angebotene Notwohnung zu ziehen, kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe nicht ernsthaft seine Obdachlosigkeit vermeiden wollen, da zu diesem Zeitpunkt die Obdachlosigkeit noch nicht unmittelbar bevorstand und aufgrund der Akten und Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, ob der Beschwerdeführer die Notwohnung tatsächlich abgelehnt hatte oder er auf seine Zusage hin von der Beschwerdegegnerin bzw. von dem Jugendsekretariat nichts mehr gehört hatte. Auch wenn dies auf die schlechte Erreichbarkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, kann ihm dies aufgrund der damals noch bestehenden Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter nicht zum Nachteil gereichen.

3.7 Im Verhalten der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer bei seinem Vorsprechen im Dezember 2017 (und ebenfalls im Mai 2016) mit dem Hinweis, dass sie das Gesuch erst behandeln würde, wenn er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet habe, abzuspeisen und sodann auch die im Dezember 2017 erfolgte Meldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I, dass der Beschwerdeführer persönliche und allenfalls wirtschaftliche Sozialhilfe benötige, bis auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu ignorieren, liegt eine verbotene Abschiebung im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG (sowie Art. 10 Abs. 1 ZUG). Die Beschwerdegegnerin wäre nämlich verpflichtet gewesen, den mit psychischen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer, der gemäss Meldung der KESB nicht in der Lage war, alltägliche Dinge zu bewältigen, spätestens ab dem Zeitpunkt zu unterstützen, als dieser sich Mitte/Ende März 2018 bezüglich der Notwohnung nochmals bei der Beschwerdegegnerin erkundigte, und ihm bei der Suche nach einer neuen Wohnlösung (mit persönlicher oder finanzieller Unterstützung) behilflich zu sein. Dazu war kein schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers notwendig, da die Beschwerdegegnerin genügend Hinweise auf die Notlage des Beschwerdeführers hatte (vgl. § 25 Abs. 2 SHV). Die E-Mail vom 18. Juni 2018 mit dem Hinweis, dass in K ein möbliertes Zimmer frei wäre, erfüllte die Voraussetzungen an die Unterstützung bei der Wohnungssuche jedenfalls nicht, zumal sie erst zwei Monate nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung an der H-Strasse erging. Dass dem Beschwerdeführer ausser dem Hinweis per E-Mail, der Abgabe eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe und dem Anbieten der Notwohnung im Dezember 2017 weitere Unterstützung geboten wurde, macht die Beschwerdegegnerin weder geltend, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Verbeiständet wurde der Beschwerdeführer erst mit Entscheid der KESB I vom 29. Mai 2018; mindestens bis zu diesem Zeitpunkt musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der Bewältigung alltäglicher Dinge (wozu unter den gegebenen Umständen auch das ordnungsgemässe Ausfüllen eines Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe zu zählen ist) überfordert war.

3.8 Unter Würdigung dieser Umstände kann festgestellt werden, dass der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde B zum Zeitpunkt des 26. Juni 2018 weiterhin bestanden hatte, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneinte. Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin hätte auf das Unterstützungsgesuch eintreten und den Beschwerdeführer, der weder über ein Einkommen noch über ein Dach über dem Kopf verfügte, mit persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe unterstützen müssen. Jedenfalls ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beobachtung, der Beschwerdeführer komme sehr gepflegt daher, keine Rückschlüsse auf dessen Bedürftigkeit zulässt. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind sowohl der diesen Beschluss schützende Entscheid des Bezirksrats (bzw. dessen Dispositiv-Ziffer I) vom 6. September 2018 als auch Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 aufzuheben; die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rückwirkender Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab April 2018 zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der zu leistenden wirtschaftlichen Hilfe festzulegen und zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend zusätzlich Wohnkosten oder weitere situationsbedingte Leistungen zu ersetzen wären (dazu Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 263 f.). Grundsätzlich hat sie den Beschwerdeführer bei bestehender Bedürftigkeit zu unterstützen, bis dieser definitiv und freiwillig seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B aufgegeben hat bzw. unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 ZUG allenfalls sogar über diesen Zeitpunkt hinaus.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 92 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 6. September 2018 sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 2'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …