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Geschäftsnummer: VB.2018.00661  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Fristgerechtes und nachträgliches Familiennachzugsgesuch für die Kinder aus einer vorangehenden Beziehung.] Es besteht kein Anspruch auf sofortigen Entscheid (E. 1.2). Der Vater hat keinen Anspruch auf Familiennachzug, der Entscheid liegt im pflichtgemässem Ermessen (E. 2). Die finanzielle Situation des Vaters hat sich verbessert, weshalb fraglich ist, ob noch von einer hinreichend konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden kann. Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid betreffend des jüngeren Kindes (E. 4.4.1). Die geltend gemachten wichtigen Gründe sind in keiner Art und Weise belegt oder substanziiert dargelegt worden. Der nachträgliche Familiennachzug des älteren Kindes ist zu Recht abgewiesen worden. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 44 AIG
Art. 8 EMRK
Art. 73 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00661

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

 

Nr. 1 vertreten durch Nr. 3,

Nr. 2 und 3 vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. C, geboren am … 1973, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 12. September 2015 in die Schweiz ein und heiratete am … 2015 die aufenthaltsberechtigte mazedonische Staatsangehörige E, geboren 1971. Am 23. November 2015 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.

B. Am 1. März 2017 und am 4. April 2017 reichte C ein Gesuch um Familiennachzug seiner Kinder A, geboren am … 2005, und B, geboren am … 1999, ein. Mit Verfügung vom 26. März 2018 wies das Migra­tionsamts das Gesuch um Familiennachzug ab. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. September 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2018 beantragten A, B und C die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. Sep­tember 2018 und der Verfügung des Migrationsamtes vom 26. März 2018. Es seien die Gesuche um Familiennachzug von A und B gutzuheissen. Eventualiter sei das Gesuch um Familiennachzug von A gutheissen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde sei mit Bezug auf A vorab zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor­instanz. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung. Am 30. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Soweit die Beschwerdeführer beantragen, über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 sei sofort vorab zu entscheiden, sind sie darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen die Parteien zwar Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist haben, jedoch kein Anspruch auf sofortigen Entscheid besteht (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer 3 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner Kinder (Beschwerdeführer 1 und 2) nur auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm aber, anders als Art. 42 und 43 AIG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E. 1.2).

2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann er sich für den Nachzug seiner Kinder auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Dafür müsste er zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Eine gefestigte Anwesenheitsberechtigung liegt vor, wenn der Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer 3 kann aus der Ehe mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Landsfrau keinen festen Rechtsaufspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 44 AIG). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, 126 II 425 E. 4c/aa). Ein Anspruch unter dem Aspekt Privatleben fällt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Der Beschwerdeführer 3 lebt erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz und erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht (vgl. BGr, 31. Mai 2018, 2C_472/2018, E. 2.2). Der Schluss der Vorinstanz, dass er keinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Kinder hat, ist somit nicht zu beanstanden.

3.  

Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihnen einen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt. Der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, liegt damit im pflichtgemässem Ermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AIG).

3.1 Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Das Gesuch um Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (aArt. 73 Abs. 3 i. V. m. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1). 

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass das Familiennachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 fristgerecht erfolgt ist und dass die Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 2 abgelaufen ist. Das Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 2 kann damit nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 VZAE).

4.  

Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 vorliegen und ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des fristgerecht eingereichten Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1 erfüllt sind.

4.1  

4.1.1 Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen ist praxisgemäss davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu beachten, dass gemäss Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft nicht mit der Aufhebung der Ehe- bzw. der Familiengemeinschaft gleichgesetzt werden muss, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, die objektiv und plausibel erscheinen. Von wichtigen Gründen kann umso eher gesprochen werden, je grösser die Nachteile sind, welche die Eheleute bei einer Änderung ihrer Wohnsituation zu vergegenwärtigen hätten (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.1; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4)

4.1.2 Sind die Nachzugfristen eingehalten worden, hat die verfügende Behörde eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und in deren Würdigung nach pflichtgemässem Ermessen über das Familiennachzugsgesuch zu befinden. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob die in der Schweiz lebende Person (1) mit ihren Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AIG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AIG), (3) die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c AIG), (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 VZAE) und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt, wobei auch hier die bisherigen Beziehungen zwischen dem nachziehenden Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Es darf (6) kein Rechtsmissbrauch vorliegen, es darf (7) kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AIG bestehen und (8) der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge haben (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 4.1). Die Beziehungen zum Kind müssen – trotz der Trennung – intakt bzw. über die Landesgrenzen hinweg sachgerecht gelebt worden sein und seine Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen. Grundsätzlich ist es an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu entscheiden. Dabei können auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, solange diese nicht den ausschliesslichen Nachzugsgrund bilden und die Familienvereinigung in der erforderlichen Gesamtbeurteilung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (vgl. BGr, 1. Oktober 2010, 2C_181/2010, E. 5.3). Die Ausländerbehörden dürfen den fristgerecht beantragten Nachzug der Kinder nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen deren Interessen verstösst (dazu BGE 136 II 78 E. 4.8 sowie die nicht publizierte E. 5; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 3.1; BGr, 17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.2.1 f.).

4.2 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass keine wichtigen Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 gestatten würden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten nach der Trennung von der Kindsmutter im Jahr 2012 im Haus des Bruders des Beschwerdeführers 3 und dessen Familie gelebt und seien vom Beschwerdeführer 3 betreut worden. Seit der Übersiedlung des Beschwerdeführers 3 in die Schweiz würden die beiden Kinder von ihrem Onkel und dessen Ehefrau betreut. Aus einer notariellen Bestätigung gehe lediglich hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers 3 keine finanziellen Möglichkeiten habe, die beiden Kinder zu versorgen, da er selber vier Kinder habe. Da der Beschwerdeführer 3 bislang die finanziellen Mittel für den Beschwerdeführer 2 aufgebracht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht auch in Zukunft tun könne. Für die Behauptung, die Ehefrau des Onkels weigere sich, die beiden Kinder weiter zu betreuen, lägen keinerlei Belege vor. Auch sei unbelegt und wenig plausibel, dass sich die Kindsmutter aufgrund ihrer neuen Partnerschaft nicht mehr um die Kinder kümmern wolle. Es sei somit davon auszugehen, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland bestünden, welche dem Kindswohl besser entsprächen.

Auch das fristgerechte Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 wies die Vorinstanz ab. Der Beschwerdeführer 3 verfüge zwar seit dem 20. Oktober 2017 über das Sorgerecht für den Beschwerdeführer 1, Vater und Sohn möchten unbestritten auch zusammenleben und er stünde eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung, jedoch bestünde die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Der Beschwerdeführer 3 sei seit dem 1. August 2017 arbeitslos. Der Bezug von Arbeitslosentaggelder laufe in ein paar Monaten ab und mit dem Einkommen der Ehefrau könne der Lebensunterhalt für eine dreiköpfige Familie nicht gedeckt werden. Sie sei gemäss ihrem Arbeitsvertrag in einem ca. 30%-Pensum zu einem Stundenlohn von Fr. 19.- brutto angestellt. Der im Januar 2018 erwirtschaftete Lohn von rund Fr. 2'440.- entspreche somit wohl nicht der Regel und dürfte regelmässig tiefer ausfallen.

4.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 3 habe seit der Gesuchseinreichung immer über genügend Einkommen verfügt. Trotz der vorübergehenden Arbeitslosigkeit bestünde keine Gefahr mehr für eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit, da er wieder über einen Arbeitsvertrag verfüge. Der fristgerechte Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 sei somit zu bewilligen. Sodann lägen wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 vor. Die Mutter wolle sich nicht mehr um die Beschwerdeführer 1 und 2 kümmern. Es sei auch vorstellbar, dass die Erziehung durch die Distanz, nachdem die Mutter zu ihrem neuen Partner gezogen sei, Schwierigkeiten bereite. Sodann bestünden angesichts des Alters der Kinder mutmasslich Vorbehalte, wenn nicht Spannungen zum Stiefvater. Inzwischen sei es auch zu finanziellen und persönlichen Spannungen im Haushalt des Onkels gekommen. Die Kinder würden sich sich dafür schämen, dass es zu gravierenden Streitigkeiten gekommen sei und machten sich selber Vorwürfe. Umso wichtiger sei es, dass der Beschwerdeführer 3 die Erziehung seiner Kinder für eine geordnete Zukunft und Entwicklung im Kindesinteresse selber übernehme. Ein weiterer Grund für die Bewilligung des Nachzugs trotz verpasster Frist liege in dem zu bewilligenden Gesuch des Beschwerdeführers 1. Die Geschwister sollten nicht getrennt werden. Zwischen den beiden bestünde ein äusserst enges familiäres Band im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie erzieherisch von der Mutter im Stich gelassen worden seien.

4.4  

4.4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Familie bei einer Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, was zu einer Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 führe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die Einkommenssituation in den letzten Jahren unklar und liessen die Umstände Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer 3 von der Sozialhilfe unabhängig werde. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer nun einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach der Beschwerdeführer 3 seit dem 1. Dezember 2018 bei der F GmbH Vollzeit als … angestellt ist und einen monatlichen Lohn von Fr. 4'246.- (plus 13. Monatslohn und Pauschalspesen von Fr. 262.-) erhält. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 3 hat sich verbessert. Es ist daher fraglich, ob er mit seinem jetzigen Lohn für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen kann und ob noch von einer hinreichend konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden muss (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt, erweist sich damit im Nachhinein allenfalls als unrichtig. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2018 ist deshalb diesbezüglich aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob die finanziellen Verhältnisse für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers 1 ausreichen. Hierauf hat die Vorinstanz erneut über das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 zu befinden.

4.4.2 Betreffend des Beschwerdeführers 2 ist Folgendes festzuhalten: Den Beschwerdeführern obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG). Den Beschwerdeführern ist der Nachweis wichtiger familiärer Gründe nicht gelungen. Die von ihnen geltend gemachten wichtigen Gründe sind in keiner Art und Weise belegt. Es genügt nicht, einfach zu mutmassen, es könnten zwischen den Kindern und dem Stiefvater Spannungen bestehen, und zu behaupten, es sei zu Konflikten mit dem Onkel gekommen, ohne diese Behauptung mit Beweismitteln zu stützen oder mit substanziierten Ausführungen glaubhaft zu machen. Ohnehin erschliesst sich nicht, inwiefern diese familiären Streitigkeiten eine Änderung der Betreuungssituation erfordern sollen. Dass es innerhalb einer Familie zu Streitigkeiten kommt, ist nichts Aussergewöhnliches und vermag noch nicht zu belegen, dass die Betreuungssituation im Heimatland nicht mehr gewährleistet ist. Solches vermag auch die am 30. März 2017 beim Notar getätigte Erklärung des Onkels, wonach er keine finanziellen Möglichketen habe, um sich um die Beschwerdeführer 1 und 2 zu kümmern, nicht zu beweisen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer 3 auch bislang finanziell für die Kinder aufgekommen. Es spricht nichts dagegen, dass er dies nicht auch weiterhin tun kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 2 mittlerweile 19 Jahre alt und damit volljährig ist. Es kann von ihm erwartet werden, dass er selber für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Es steht ihm als Erwachsener auch frei, bei seinem Onkel auszuziehen und sich eine eigene Unterkunft zu suchen. Die Beschwerdeführer setzen dem nichts bzw. nichts Substanziiertes entgegen und zeigen nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruht oder gegen Bundesrecht verstossen soll. Auch die geltend gemachte enge Beziehung zum zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 stellt keinen wichtigen Grund dar. Es steht den beiden frei, gemeinsam im Heimatland zu verbleiben. Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzugs des Beschwerdeführer 2 zu Recht abgewiesen.

Dies führt insgesamt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführer unterliegen betreffend das Familiennachzuggesuch des Beschwerdeführers 2, und obsiegen insoweit, als weitere Abklärungen in Bezug auf die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführer 1 notwendig sind. Ziffer I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2018 ist bezüglich des Beschwerdeführers 1 aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind den Beschwerdeführern zu belassen.

5.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2).

5.3 Die Verfahrenskosten sind damit ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer 3 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer 3 ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf Fr. 750.- festzusetzen ist.

Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, ist auf ihr Begehren nicht weiter einzugehen. Der Vorinstanz können nur ausnahmsweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine solche Kostenauflage zulassen (vgl. § 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 56). Die Beschwerdeführer begründen mit keinem Wort, weshalb eine solche Ausnahme vorliegen sollte.

5.4 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 38).

Der vertretene Beschwerdeführer 3 hat es unterlassen, seinen Lebensbedarf zu substanziieren und zu belegen. Er erwirtschaftet gemäss seinem eingereichten Arbeitsvertrag einen Monatslohn von Fr. 4'246.-. Er sollte daher in der Lage sein, für die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzukommen. Die Mittellosigkeit ist nicht nachgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit abzuweisen.

6.  

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 2 entschieden wird. Der Entscheid kann diesbezüglich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht diesbezüglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119Abs. 1 BGG).

 

Im Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2018 wird im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.-- Zustellkosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer 3 auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …