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Geschäftsnummer: VB.2018.00662  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Ersatz eines Softwaresystems insbesondere für den Justizvollzug.

Soweit eine Standardlösung in jedem Fall um neue spezifische Funktionalitäten erweitert werden muss, ist ein bisheriger "produktiver Einsatz" kein absoluter Garant für das reibungslose Funktionieren der Gesamtlösung (E. 4.2.2).

Es ist sachgerecht, wenn beim Eignungsnachweis die Erfahrung mit der Einführung neuer Lösungen und nicht die Etabliertheit einer Standardlösung im Vordergrund steht. Zu enge Vorgaben zum "produktiven Betrieb" führen zur Fokussierung auf bestimmte Software-Versionen, was angesichts der fortschreitenden Entwicklungen im IT-Bereich kaum sinnvoll erscheint und zudem die Gefahr einer unnötig starken bzw. unzulässigen Wettbewerbseinschränkung birgt (E. 5.2.2).

Die nachträglich festgelegte Preisspanne von maximal 75 % ist angemessen (E. 8.2).

Ein neunköpfiges Kernteam (unterstützt von externen Spezialisten) führte die Bewertung der Angebote anhand zahlreicher Unterkriterien durch. Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens rechtfertigt zwar keinen völligen Verzicht auf eine inhaltliche Begründung des Vergabeentscheids. Vorliegend sind indes keine hohen Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen (E. 9.2).

Beurteilung der zahlreich erhobenen Einwände. Das Gesamtergebnis vermögen diese nicht zu ändern (E. 10).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
EIGNUNGSKRITERIUM
INFORMATIK
PREISSPANNE
SOFTWARE
SUBMISSION
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
UNTERKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I lit. a SubmV
§ 22 SubmV
§ 32 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00662

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber José Krause.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern,

 

 

und


D AG, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 1. Juni 2018 eröffnete die Direktion der Justiz und des Innern ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung, Konzeption, Realisierung und Einführung sowie Wartung einer juristischen Fachapplikation zur automatisierten elektronischen Geschäfts- und Dossierverwaltung für 1'500 Mitarbeitende der Bereiche Justizvollzug und Opferhilfe des Kantons Zürich. Innert Frist gingen zwei Angebote über Fr. 7'938'167.- bzw. Fr. 8'655'712.- ein. Am 28. September 2018 ging der Zuschlag an die D AG, von welcher das tiefere Angebot stammte.

II.  

Dagegen erhob die A AG am 11. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung vom 28. September 2018 sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2018 ist der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.

Mit separaten Beschwerdeantworten vom 26. Oktober 2018 beantragten die Beschwerdegegnerin sowie die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin.

Da sich bezüglich der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin die Frage nach deren Rechtzeitigkeit stellte, wurde dazu am 30. Oktober 2018 ein Schriftenwechsel eröffnet.

Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 12. November 2018 teilweise gutgeheissen.

Am 26. November 2018 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik, worin sie namentlich ihr Akteneinsichtsbegehren substanziierte.

Am 4. Dezember 2018 stellte auch die Mitbeteiligte ein Gesuch um Akteneinsicht.

Am 19. Dezember 2018 beschloss die Kammer, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin samt Beilagen sei von Amtes wegen für die Entscheidfindung zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und es wurden von der Beschwerdegegnerin weitere Akten eingefordert. Die Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurden teilweise gutgeheissen und es wurde vermerkt, dass über eine weitere Akteneinsicht nach Eingang der Duplikschriften entschieden werde.

Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten am 11. bzw. 14. Januar 2019 ihre Duplik erstattet hatten, wurde den Akteneinsichtsbegehren von Beschwerdeführerin und Mitbeteiligter mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2019 erneut teilweise entsprochen.

In den Stellungnahmen des dritten und vierten Schriftenwechsels hielten die Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbieter sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 VRG).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine von insgesamt zwei Anbieterinnen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte erst gar nicht berücksichtigt, jedenfalls aber schlechter bewertet werden müssen, weil deren System "H 2" noch nicht bzw. nicht in der angebotenen Version im "produktiven Einsatz" stehe. Erweisen sich ihre Rügen gegen die Berücksichtigung und Bewertung des gegnerischen Angebots als begründet, hätte sie eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

3.  

Erstmals in der Triplik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe davon Kenntnis genommen, dass der von der Beschwerdegegnerin beigezogene externe Berater (F AG) auf seiner Webseite die Mitbeteiligte als Kundin aufliste. Was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, führt sie nicht weiter aus und kann im Übrigen auch offenbleiben. Nachdem der Beizug der besagten externen Beraterfirma bereits aus der Ausschreibungspublikation sowie aus dem Drehbuch zur Offertpräsentation hervorging, wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, Einwände gegen deren Unabhängigkeit bereits im vorinstanzlichen Verfahren, spätestens aber mit der Beschwerdeeinreichung zu erheben. Ihr Zuwarten bis zur Triplik verstösst jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verdient daher keinen Schutz. Anzumerken bleibt, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes weder hinreichend dargetan noch ersichtlich ist. Wie die Mitbeteiligte unwidersprochen ausgeführt hat, besteht keine aktuelle Kundenbeziehung zur besagten Beraterfirma. Vielmehr handelt es sich um ein vor mehr als zehn Jahren abgeschlossenes projektbezogenes Beratungsmandat. Eine derart weit zurückliegende und zudem bloss punktuelle Zusammenarbeit vermag für sich allein jedenfalls keinen Anschein von Befangenheit zu begründen (vgl. VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00672, E. 4.2.2).

4.  

Beschafft werden soll vorliegend "eine funktionale, benutzerfreundliche, medienbruchfreie, sichere, alle relevanten Funktionalitäten der jeweiligen Aufgabenstellung abdeckende, moderne und auf elektronische Fall- und Aktenführung ausgerichtete Fachapplikation für den Justizvollzug und die Kantonale Opferhilfestelle". Mit dieser Fachapplikation soll die bislang im Einsatz befindliche Applikation (G 1) komplett abgelöst werden.

4.1 Die Umschreibung des Beschaffungsgegenstands liegt in der Definitionsfreiheit der Beschaffungsstelle. Diese ist zu einer genauen Bedürfnisabklärung verpflichtet, welche zunächst dem optimalen Einsatz der öffentlichen Mittel dient (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 173 Rz. 382).

4.1.1 Wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, wurde die Frage, ob das bestehende Softwaresystem (G 1) unter Beschaffung von Zusatzleistungen weitergenutzt oder ein neues System angeschafft werden soll, vorliegend eingehend analysiert. Dass der daraufhin getroffene Strategieentscheid zugunsten eines Systemwechsels ausgefallen ist, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht infrage gestellt. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, der "politische Wille", der dem Strategieentscheid zugrunde liege, erlaube nur den Kauf einer Standardlösung, welche als solche bereits im "produktiven Einsatz" stehe. Sie beruft sich diesbezüglich primär auf den im "Pflichtenheft Juristische Fachapplikation" zusammengefasst wiedergegebenen Regierungsratsbeschluss vom 23. November 2016 (RRB 1116/2016).

4.1.2 Im besagten Regierungsratsbeschluss heisst es dazu, unter dem Titel Standardlösung seien zwei Optionen geprüft worden: einerseits die als "out of the box" bezeichnete Anschaffung einer Standardlösung ohne weitere Anpassungen und andererseits die Wahl einer Standardlösung "individualisiert". Favorisiert wurde schliesslich eine "Standardlösung (klug) individualisiert", welche sich auf funktionelle Anpassungen an eine nicht näher bestimmte Standardlösung beschränkt, die mit vertretbarem Aufwand einen grossen Zusatznutzen versprechen. Welche funktionellen Anpassungen das sein sollen, ist im Weiteren nicht mehr Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses bzw. entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten keineswegs "politisch" vorgegeben, sondern Gegenstand der weitestgehend im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschaffungsstelle liegenden Bedürfnisabklärung.

4.2 Bei der Formulierung dieser Bedürfnisse wird die Beschaffungsstelle allerdings durch das Diskriminierungsverbot dahingehend beschränkt, dass es ihr untersagt ist, potenzielle Anbieter durch ungerechtfertigte, bestimmte Produkte ohne sachliche Notwendigkeit ausschliessende oder bevorzugende technische Spezifikationen zu diskriminieren (vgl. Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich etc. 2008, Rz. 96 f. mit Hinweis). Entsprechend sieht § 16 Abs. 1 lit. a der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) vor, dass technische Spezifikationen eher in Bezug auf die Leistung als in Bezug auf die Konstruktion umschrieben werden sollen. Allerdings werden leistungsorientierte Spezifikationen durch diese Bestimmung nur favorisiert, nicht zwingend vorgeschrieben. Auch ist nach der Praxis eine technische Spezifikation nicht erst dann gerechtfertigt, wenn damit die einzige sinnvolle technische Lösung ausgewählt wird; es genügt, wenn sachliche und nachvollziehbare Gründe dafür geltend gemacht werden können (VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00628, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

4.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, haben ihre vorgängigen Marktabklärungen ergeben, dass keine Standardlösung existiert, welche alle von ihr als erforderlich erachteten Funktionalitäten erfüllt. Dementsprechend sei klar gewesen, dass die Anbieterinnen allenfalls ein Grundgerüst einer Standardlösung offerieren konnten und gleichzeitig gemäss Ausschreibung aufzeigen mussten, wie diese Lösung weiterentwickelt und um die von der Beschwerdegegnerin spezifizierten Funktionalitäten erweitert werden kann. Je nach "Grundprodukt" der Anbieterinnen ergab sich daraus ein unterschiedlicher Grad an Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die sachliche Begründetheit der von der Beschaffungsstelle an ihre Fachapplikation gestellten funktionellen Ansprüche, noch macht sie geltend, ihre anderweitig im "produktiven Einsatz" stehende eigene Standard­lösung erfülle all diese Funktionalitäten. Muss eine Standardlösung aber in jedem Fall um neue spezifische Funktionalitäten erweitert werden, ist ihr bisheriger "produktiver Einsatz" kein absoluter Garant mehr für das reibungslose Funktionieren der Gesamtlösung. Vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots hat die Beschwerdegegnerin diesem Aspekt denn auch zu Recht nur eine relative Bedeutung beigemessen. Ob diese bei der Angebotsbeurteilung anhand der Eignungs- und Zuschlagskriterien in vertretbarer Weise zum Tragen kommt, bleibt zu prüfen.

5.  

5.1 Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 555). Sie betreffen gemäss § 22 SubmV insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter. Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. § 22 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Im Anhang 01 zum Pflichtenheft "Juristische Fachapplikation" (FAJuV) hat die Beschwerdegegnerin zehn Eignungskriterien vorgegeben, von denen nur das Eignungskriterium 1 (EK01) im Streit liegt. Dieses lautet:

 "Der Anbieter verfügt über nachweisbare Erfahrungen und Kenntnisse bei der Einführung von Lösungen vergleichbarer Art. Dazu muss er mindestens eine im produktiven Betrieb stehende Referenzinstallation in einem Organ der Rechtspflege in der Schweiz vorweisen, wo die offerierte Lösung in einer bzgl. Anwendungsgebiet vergleichbaren Umgebung mit der aktuell angebotenen Version / Technologie oder in einer Vorgängerversion seit mindestens 1.1.2017 oder früher produktiv im Betrieb ist." [Hervorhebung hinzugefügt]

 

5.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, mit der Zulassung von Vorgängerversionen habe die Beschwerdegegnerin den Eignungsnachweis zu weit gefasst. Das habe vorliegend dazu geführt, dass der Zuschlag an eine bisher noch nicht existierende Lösung gegangen sei; ein Umstand, der richtigerweise zum Ausschluss der Anbieterin hätte führen müssen.

5.2.2 Beim Eignungsnachweis geht es nicht um die Qualität der angebotenen Leistung, sondern um die Leistungsfähigkeit des Anbieters. Sodann geht es vorliegend nicht um die Beschaffung einer eingeführten Standardlösung, sondern um die Neueinführung einer individuell angepassten Gesamtlösung, welche in dieser Form unbestrittenermassen bei keiner der Anbieterinnen bereits existiert. Dementsprechend erscheint es zum einen ohne Weiteres als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin den Kreis der Referenzinstallationen über den reinen Justizvollzug hinaus auch auf vergleichbare Anwendungsbereiche der Rechtspflege ausdehnte. Darüber hinaus erweist es sich aber auch als durchaus sachgerecht, wenn für die Beschwerdegegnerin beim Referenznachweis die Erfahrung mit der Einführung neuer Lösungen und nicht die Etabliertheit einer Standardlösung im Vordergrund stand. Zu enge Vorgaben zum "produktiven Betrieb" und dessen Dauer führen zur Fokussierung auf bestimmte Software-Versionen, was angesichts der fortschreitenden Entwicklungen im IT-Bereich kaum sinnvoll erscheint und zudem die Gefahr einer unnötig starken bzw. unzulässigen Wettbewerbseinschränkung birgt. Indem die Beschwerdegegnerin für den Nachweis eines andauernden produktiven Einsatzes ausdrücklich auch Vorgängerversionen der angebotenen Version/Technologie zuliess, hat sie diesem Umstand in vertretbarer Weise Rechnung getragen.

5.2.3 Die Mitbeteiligte hat mit den Kantonen P, Q und R drei auf der Vorgängerversion H 1 beruhende Referenzprojekte genannt. Neben der geforderten Dauer des produktiven Betriebs erfüllten diese auch die Vorgaben zum einschlägigen Anwendungsgebiet, umfassen sie doch allesamt auch Bereiche des Straf- und Massnahmenvollzugs. Damit hat die Mitbeteiligte die Anforderungen des Eignungskriteriums EK01 erfüllt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin weder bei der Festlegung des Eignungskriteriums EK01 noch bei dessen Anwendung den ihr zustehenden Ermessensspielraum in rechtsverletzender Weise überschritten hat.

6.  

Erstmals in ihrer Triplik macht die Beschwerdeführerin geltend, es spreche "vieles dafür", dass die Mitbeteiligte einen unzulässigen "Dumpingpreis" offeriert habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich bei ihrer Mutmassung auf eine Zuschlagspublikation der Staatsanwaltschaft S vom 17. Juni 2015 sowie auf ein Organigramm dieser Behörde. Daraus will sie ableiten, es sei angesichts der viel grösseren Nutzerzahl im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass die "Lösung zu einem Preis von weniger als 8 Mio." angeboten werden könne. Eine solche Offerte sei "wohl einzig vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin Aktionärin" der Mitbeteiligten sei.

Die gegen einen Vergabeentscheid beschwerdeführende Partei darf die Beschwerde mit der Replik nur soweit ergänzen, als die Vergabebehörde ihren Entscheid erst mit der Beschwerdeantwort eingehend begründet. Erst recht sind neue Rügen in der Triplik nur zulässig, wenn ergänzende Ausführungen in der Duplik dazu Anlass geben. Vorbehalten bleibt allerdings stets das nachträgliche Vorbringen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, welche die Partei nicht früher beibringen konnte (vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 34; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 5). Die beschwerdeführerischen Vorbringen sind folglich verspätet und daher grundsätzlich unbeachtlich. Gründe, welche der rechtzeitigen Erhebung der Einwände in der Beschwerde entgegengestanden hätten, sind weder behauptet noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass es der Rüge auch inhaltlich an einer hinreichenden Begründung fehlt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sogenannten Unterangebots können allenfalls die im gleichen Verfahren eingegangenen Konkurrenzofferten liefern (vgl. § 32 SubmV), keinesfalls aber die von vornherein nicht vergleichbaren Offertpreise in früheren Vergaben anderer Vergabestellen. Im vorliegenden Fall liegt das Angebot der Mitbeteiligten lediglich rund 8 % unter demjenigen der Beschwerdeführerin, was nicht als "ungewöhnlich viel niedriger" im Sinn von § 32 SubmV zu qualifizieren ist.

Es ist sodann auch kein relevanter Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Aktienkapital der Mitbeteiligten erkennbar. Öffentlich-rechtliche oder öffentlich beherrschte Anbieter sind grundsätzlich berechtigt, an einem Vergabe­verfahren teilzunehmen, sofern sichergestellt ist, dass keine den Wettbewerb verzerrende Quersubventionierung mittels Steuergeldern stattfindet (BVGer, 13. April 2016, B-3797/2015 E. 4.7; vgl. auch RB 1999 Nr. 63 = BEZ 2000 Nr. 9, E. 7c; vgl. Robert Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 13 f.). Nachdem die Mitbeteiligte als privatrechtliches Unternehmen weder direkt subventioniert noch aus einer Tätigkeit in einem Monopolbereich quersubventioniert wird, ist nicht ersichtlich, woraus im vorliegenden Fall eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung resultieren könnte.

7.  

Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

In den Ausschreibungsunterlagen wurden die massgeblichen Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung vorgängig bekanntgegeben. Weder die getroffene Auswahl der Kriterien noch deren Gewichtung sind Gegenstand der Beschwerde. Im Streit liegt dagegen die Bewertung der Angebote anhand der jeweiligen Kriterien.

Gemäss Bewertungsmatrix ergab die Zuschlagsbewertung der Angebote folgendes Gesamtergebnis:

Kriterium          

Maximum

Mitbeteiligte

Beschwerde-

führerin

Differenz

1 Anforderung an die Lösung

325

283,74

281,67

2,07

1.1       Allgemeine Anforderungen

1.2       Funktionale Anforderungen

1.3       Funktionale Lösungsansätze

50

200

75

39,16

175,70

68,87

38,55

194,31

48,80

0,61

-18,61

20,07

2 Anforderungen an den Anbieter

75

67,58

41,37

26,21

3 Anforderungen an das Projekt

75

67,68

44,45

23,23

4 Anforderungen an Betrieb, Wartung und Support

75

58,20

52,75

5,46

5 Lösungspräsentation

150

100,06

133,57

-33,51

6 Gesamtkosten

300

300,00

264,00

36,00

Gesamtpunktzahl

1000

877,26

817,80

59,46

 

8.  

8.1 In der Beschwerdeschrift richteten sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zunächst auch gegen die Bewertung beim Zuschlagskriterium "6 Gesamtkosten". So machte sie geltend, die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebene Formel zur Preisbewertung sei nicht brauchbar, da sie für die teurere Anbieterin zwingend zu einer Null-Punkte-Bewertung führe.

Dieser Einwand geht offenkundig fehl, erhielt ihr teureres Angebot doch nicht 0 Punkte, sondern 264 von 300 möglichen Punkten. Im Übrigen ist die Preisbewertungsmethode der Beschwerdegegnerin auch vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, hat sie sich doch an die von der Gerichtspraxis empfohlene Bewertungsformel gehalten (vgl. hierzu VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden).

8.2 Ferner wandte die Beschwerdeführerin ein, hätte die Beschwerdegegnerin der Bewertung eine grössere Preisspanne zugrunde gelegt, hätte ihr eigenes Angebot besser abgeschnitten.

Wie die Beschwerdeführerin damit richtig bemerkt, kommt der einzusetzenden Preisspanne für das Ergebnis eine erhebliche Bedeutung zu. In der Tat kann die nachträgliche Festlegung der Preisspanne die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheids beeinträchtigen und eine gewisse Manipulierbarkeit des Ergebnisses mit sich bringen. Bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne sind daher höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen (VGr, 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36, auch zum Folgenden; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 890). Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie bei der nachträglichen Festlegung der Preisspanne zum einen die Komplexität der Ausschreibung und zum anderen die effektive Preisdifferenz der eingegangenen Offerten von unter 10 % berücksichtigt. Auf dieser Grundlage sei sie zum Schluss gelangt, eine Preisspanne von maximal 75 % sei angemessen. Diese Überlegungen sind ohne Weiteres vertretbar, zumal die gewählte Bandbreite von vornherein nicht ungewöhnlich eng erscheint. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen in ihren weiteren Rechtsschriften nicht mehr substanziiert entgegengetreten. Es ist daher weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte.

9.  

Die qualitative Angebotsbewertung erfolgte anhand der zitierten Zuschlagskriterien 1–5, welche wiederum in zahlreiche Unterkriterien aufgeteilt wurden. Für jedes dieser Unterkriterien wurde jeweils einer von drei möglichen Kriterientypen vorgegeben, nämlich:

M = Mussanforderung: "diese Anforderungen/Funktionalitäten/Leistungen sind zwingend zu erfüllen bzw. die Funktionalitäten haben (bspw. mittels Neuentwicklung o.ä.) per Produktivsetzung (spätestens Mitte 2021) im Standard getestet und verfügbar zu sein."

K = Kannanforderung

F = Fragestellung

 

Bei den Kriterientypen K und M hatten die Anbieter sodann in der Spalte "Erfüllungsgrad" per Selbstdeklaration den jeweiligen Entwicklungsstand der offerierten Funktionalitäten anzugeben. Dafür wurden folgende Abstufungen beim Erfüllungsgrad unterschieden:

V    =  Voll erfüllt im heutigen Standard

VR =  Voll erfüllt im neuen Release (spätestens per Produktivsetzung

            resp. spätestens per Mitte 2021)

T     = Teilweise erfüllt

N    = Nicht erfüllt

 

9.1 Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, "den (Grund-)Erfüllungsgrad je nach Standard­lösung" abzufragen. Der Erfüllungsgrad "V" bildet genau das ab. Dass dieser Standard, wie die Beschwerdeführerin moniert, bei der Mitbeteiligten zu einem grossen Teil noch auf der Vorgängerversion H 1 basiert, ist vor dem Hintergrund der als zulässig erkannten Ausschreibungsvorgaben (vgl. vorne E. 4.2.2 und 5.2.2) nicht zu beanstanden. "Voll erfüllt im heutigen Standard" verlangt nichts anderes. Wie die Beschwerdeführerin selbst so vehement vertritt, entsprach H 1 im Zeitpunkt der Offerteinreichung, zumindest für Anwendungen im Bereich Justizvollzug, durchaus dem "heutigen" Standard. Die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach bei der Mitbeteiligten "alle Funktionalitäten aufgrund des Technologiewechsels von H 1 auf H 2 neu programmiert werden müssen", darf im Übrigen bezweifelt werden. Wie sie selbst einräumt, steht H 2 bei der Staatsanwaltschaft S bereits im produktiven Betrieb. Dass es sich dabei nicht um eine Anwendung im Bereich Justizvollzug handelt, hat zweifellos Auswirkungen auf den Anpassungsbedarf, schliesst deren Berücksichtigung jedoch grundsätzlich nicht aus.

Die Vergabestelle darf sich sodann im Rahmen ihres Ermessens auf die Referenzangaben der Anbieter verlassen; es besteht grundsätzlich weder eine Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch die Pflicht, sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen (VGr, 8. August 2013, VB 2012.00858, E. 9.1). Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie im Rahmen ihrer Risikobeurteilung vorliegend nicht nur die Referenzangaben der Anbieter stichprobenartig überprüft. Zusätzlich dazu hat sie bei der Mitbeteiligten noch nähere Angaben zu dem mit dem Herbst-Release 2019 angestrebten Fertigstellungsgrad von H 2 eingefordert. Damit ist sie ihrer Sorgfaltspflicht hinlänglich nachgekommen. Für die von der Beschwerdeführerin wiederholt verlangte Einholung von Amtsberichten bei nicht referenzierten Vergabestellen bestand jedenfalls kein zwingender Anlass. Dementsprechend bedarf es auch aus gerichtlicher Sicht keiner weitergehenden Sachverhaltsabklärung.

Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen die Risikobeurteilung der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände als unbegründet. Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausschreibungsvorgaben und entsprechender Abklärungen zum Schluss gelangte, die Übernahme der bislang nur im Standard H 1 voll erfüllten Funktionalitäten (V) in die anderweitig bereits produktive neue Technologieplattform H 2 sei hinreichend gewährleistet, lag dies jedenfalls im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens. Für den spätestens per Produktivsetzung deklarierten Erfüllungsgrad VR gilt das umso mehr, als die entsprechenden Entwicklungsarbeiten ohnehin auf der neuen Technologieplattform erfolgen und sich insofern nicht grundlegend von den Neuentwicklungen der Beschwerdeführerin unterscheiden.

9.2 Die Bewertung der Angebote oblag vorliegend einem neunköpfigen Kernteam, mit Vertretern aus allen Fachbereichen und unter der Leitung durch einen Mitarbeiter der IT- Abteilung. Unterstützt wurde das Kernteam zudem durch externe Spezialisten. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, erfolgte die Evaluation der Angebote anhand des Auswertungstools "I" und erwies sich mit der Bearbeitung von über 3'000 Aus­wertungszeilen (Excel) als sehr umfangreich. Die Evaluatoren bewerteten je in ihren Fachgebieten und je einzeln die Angebote und benoteten die einzelnen Zuschlagskriterien gemäss der vorgegebenen Bewertungstaxonomie, wobei sie auch die Möglichkeit hatten, Kommentare anzubringen. Für die Punkteermittlung wurde der Durchschnitt aller Einzelbewertungen herangezogen. Grössere Bewertungsdifferenzen wurden anlässlich einer Konsolidierungssitzung im Evaluationsteam besprochen und gegebenenfalls bereinigt.

Das methodische Vorgehen, welches die Beschwerdegegnerin zur Angebotsbewertung anhand der Zuschlagskriterien wählte, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt und erscheint auch als geeignet. Die Prüfung der Angebote durch ein breit abgestütztes Fachteam und die detaillierte Bewertung anhand zahlreicher Unterkriterien tragen wesentlich zur Transparenz des Vergabeverfahrens bei. Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens rechtfertigt zwar keinen völligen Verzicht auf eine inhaltliche Begründung des Vergabeentscheids (VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 5.1). Anzumerken ist allerdings, dass angesichts von rund 3'000 Auswertungszeilen grundsätzlich auf den Notenspiegel der Einzelbewertungen abgestellt werden darf und darüber hinaus keine hohen Anforderungen an die Begründungstiefe ergänzender Kommentare gestellt werden können.

10.  

Nachfolgend ist den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwänden gegen die konkrete Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien im Einzelnen nachzugehen.

10.1 Zuschlagskriterium 1 "Anforderungen an die Lösung"

10.1.1 Unterkriterium 1.1 "Allgemeine Anforderungen"

Dieses Kriterium ist in acht Bereiche unterteilt; streitbetroffen sind die Bereiche 1, 3, 4 und 6–8.

10.1.1.1 Der Bereich "1 Allgemein" umfasst seinerseits 9 Muss-Kriterien und 34 Kann-Kriterien. Von diesen 34 Kann-Kriterien greift die Beschwerdeführerin folgende zwei auf:

ZK 1.1.1.11 lautet zusammengefasst: "Die offerierte Lösung ermöglicht auch die Abbildung der Prozesse der Strafverfolgung […]". Bei diesem Unterkriterium konnten maximal 1,698 Punkte erzielt werden, wobei die Mitbeteiligte die volle Punktzahl erreichte und die Beschwerdeführerin 1,019 Punkte. Die Beschwerdeführerin rügt die maximale Bewertung der Mitbeteiligten. Zur Begründung verweist sie auf den Kommentar des Bewerters G im Evaluationsbericht, worin dieser fragt, wie er überprüfen könne, ob die Selbstdeklaration V erfüllt sei. – Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wurden die Selbstdeklarationen zum Erfüllungsgrad grundsätzlich in die Bewertung übernommen, ausser beim Vorliegen begründeter Bedenken. Solche lagen in diesem Fall jedoch nicht vor, da H 2 unbestrittenermassen vom Kanton S bereits im Bereich Strafverfolgung eingesetzt wird. Mithin erweist sich die Punktevergabe an die Mitbeteiligte als gerechtfertigt.

ZK 1.1.1.30 lautet zusammengefasst: "Die offerierte Lösung gewährleistet ein Massenscanning gemäss Konzept KP04 […]". Die Beschwerdeführerin moniert, dass sie hierbei nicht die maximalen 0,425 Punkte erzielte, sondern nur deren 0,368. Massgeblich für den Punkteabzug war laut Evaluationsbericht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Lizenzen zusätzlich verrechnen wollte. – Nachdem solche Lizenzgebühren gemäss den Submissionsvorgaben in die Preiskalkulation einzubeziehen waren, ist die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit diesem unbedeutenden Punkteabzug bereits sehr weit entgegengekommen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

10.1.1.2 Der Bereich "3 Protokollierung/Logging" umfasst 2 Muss-Kriterien, 2 Kann-Kriterien und die vorliegend umstrittene Fragestellung 1.1.3.3, welche mit maximal 4 Punkten honoriert wurde, wovon die Beschwerdeführerin nur 2,4 Punkte erzielte. Die Fragestellung lautete: "Der Anbieter zeigt auf, wie die Protokollierung / Logging in der offerierten Lösung konzipiert / aufgebaut ist.". Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie keine entsprechende Beschreibung geliefert hat. Sie hielt das für unnötig, da es sich hierbei "um eine für Standardprodukte typische Funktion" handle. Angesichts der expliziten Fragestellung entspricht diese Haltung einem klaren Versäumnis, welches den Punkteabzug rechtfertigt.

10.1.1.3 Der Bereich "4 Archivierung" umfasst 5 Muss-Kriterien, 2 Kann-Kriterien und die von der Beschwerdeführerin aufgegriffene Fragestellung 1.1.4.6, wofür 4 Punkte vergeben wurden, von denen die Beschwerdeführerin 1,067 erzielte. Gefragt war eine Beschreibung der Konzepte für Aufbewahrung, Aussonderung und Anbietung der Applikationsdaten an das Staatsarchiv sowie für die Löschung der Daten nach der Ablieferung an das Staatsarchiv. Laut Evaluationsbericht hat die Beschwerdeführerin die verlangte Beschreibung nur sehr unvollständig geliefert. Sie wendet hierzu ein, in ihrem Standardprodukt sei "die … T" integriert, welche auch die Mitbeteiligte offeriere, weshalb sie auch gleich gut bewertet werden müsse. – Der Bezug dieses Einwands zur Fragestellung 1.1.4.6 ist nicht erkennbar. Wie die Beschwerdegegnerin feststellt, dürfte sich der Einwand vielmehr auf die Fragestellung 1.1.5.7 aus dem Bereich "Reporting/Auswertungen/Statistiken" beziehen, wo die Verwendung von T-Reports in den Kommentaren des Evaluationsberichts erwähnt wird. Laut der Beschwerdegegnerin bzw. den Einzelkommentaren und der sogenannten Konsolidierungsbemerkung im Evaluationsbericht hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, wie die Integration der besagten … in die Standardapplikation erfolgt, was zum Punktabzug (2,743 statt 4,571) führte. Die Beschwerdeführerin greift in ihrer anschliessenden Stellungnahme keines der beiden Unterkriterien mehr auf. Damit bleibt es bei der nachvollziehbaren Begründung der Beschwerdegegnerin und den entsprechenden Schlechterbewertungen.

10.1.1.4 Der Bereich "6 Suche und Hilfetexte" umfasst 4 Muss- und 7 Kann-Kriterien, von denen 2 strittig sind, nämlich die Kriterien 1.1.6.9 und 1.1.6.11. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu einräumt, wurde bei beiden Kriterien der von der Beschwerdeführerin angegebene Erfüllungsgrad nicht richtig bewertet. Ihre Bewertung ist daher um insgesamt 0,086 (0,054 bei ZK 1.1.6.9 und 0,032 bei ZK 1.1.6.11) Punkte zu erhöhen.

Demnach verringert sich der Vorsprung der Mitbeteiligten in der Gesamtauswertung (vgl. vorne E. 7) von 59,460 auf 59,374 Punkte.

10.1.1.5 Der Bereich "7 Werteleisten" umfasst ein Muss-Kriterium und zwei Kann-Kriterien, wovon eines, ZK 1.1.7.2, im Streit liegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, da die Erfüllungsgrade V und VR im Grundsatz gleich zu bewerten seien, liege hier eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Dieser Einwand geht fehl, hat die Beschwerdeführerin den massgeblichen Erfüllungsgrad in ihrem Angebot doch weder mit V noch VR, sondern lediglich mit T (teilweise erfüllt) deklariert, was die Schlechterbewertung rechtfertigt.

10.1.1.6 Der Bereich "8 Datenfelder" umfasst ein Muss-Kriterium und zwei Kann-Kriterien, wovon wiederum eines, ZK 1.1.8.3, im Streit liegt. Auch in diesem Punkt hat die Beschwerdeführerin den Erfüllungsgrad ihres Angebots lediglich als teilerfüllt (T) deklariert, was von der Beschwerdegegnerin nicht hinterfragt werden musste und den Abzug von 0,4 Punkten ohne Weiteres als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt.

10.1.2 Unterkriterium 1.2 "Funktionale Anforderungen"

Dieses Kriterium ist in 12 Bereiche unterteilt mit insgesamt über 300 Unterkriterien. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen drei dieser Unterkriterien.

10.1.2.1 Beim Unterkriterium ZK 1.2.2.24 handelt es sich um ein Kann-Kriterium aus dem Bereich "Personen", welches verlangt, dass Datenänderungen zu einer Person "historisiert" geführt werden können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrer Standardlösung sei dies enthalten, weshalb ihr die volle Punktzahl hätte zugesprochen werden müssen. – Mit der Beschwerdegegnerin ist auch bei diesem Kriterium festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst den Erfüllungsgrad lediglich mit T, wie teilweise erfüllt, angegeben hat, was von der Beschwerdegegnerin nicht hinterfragt werden musste und den Abzug von 0,431 Punkten ohne Weiteres als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt.

10.1.2.2 Bei den Unterkriterien ZK 1.2.11.10 und ZK 1.2.11.12 aus dem Bereich "Klientenbuchhaltung" schliesst sich die Beschwerdegegnerin der Beanstandung der Beschwerdeführerin an. Bei beiden Kriterium wurde der von der Beschwerdeführerin angegebene Erfüllungsgrad nicht richtig bewertet. Ihre Bewertung ist daher um insgesamt 0,144 (0,024 bei ZK 1.2.11.10 und 0,120 bei ZK 1.2.11.12) Punkte zu erhöhen.

Demnach verringert sich der Vorsprung der Mitbeteiligten in der Gesamtauswertung von 59,374 auf 59,230 Punkte.

10.1.3 Unterkriterium 1.3 "Funktionale Lösungsansätze"

Die Beschwerdeführerin wendet hierzu vorab in genereller Form ein, es gehe nicht an, dass sie bei diesem Kriterium lediglich zwei Drittel der möglichen Punkte erhalten. Diese Bewertung stehe im Widerspruch zur Beurteilung beim Kriterium 1.2. Wenn die von ihr angebotene Standardlösung die funktionellen Anforderungen insgesamt zu 97 % erfülle, müsste auch die Beurteilung der funktionalen Lösungsansätze zum gleichen Ergebnis führen.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die beiden Kriterien unterschiedliche Bewertungsgesichtspunkte aufweisen. Beim ZK 1.2 wurde die reine Abdeckung der Funktionalität abgefragt (Erfüllungsgrad), wogegen beim ZK 1.3 unter dem Kriterientyp F (Fragestellungen, für reine Ausführungen/Erläuterungen des Anbieters, ohne Angabe eines Erfüllungsgrades) die zu bestimmten Funktionalitäten verfolgten Lösungsansätze bzw. deren Umsetzung nachgefragt wurden. – Dieser zutreffenden Feststellung bleibt nichts hinzuzufügen.

Das Kriterium ZK 1.3 umfasst 19 Unterkriterien bzw. Fragestellungen, deren Bewertung von der Beschwerdeführerin bis auf zwei Ausnahmen allesamt angefochten werden.

10.1.3.1 Beim Unterkriterium ZK 1.3.1 hatten die Anbieter darzulegen, wie Personen und Organisationen erfasst und mit einzelnen Geschäften/Dossiers verknüpft sowie untereinander in Beziehung gesetzt werden können. Die entsprechenden Antworten wurden mit maximal 4 Punkten bewertet.

Die Beschwerdeführerin erhielt lediglich 1,2 Punkte. Sie macht hierzu geltend, offenbar seien ihre Antworten "nicht richtig interpretiert" worden. Anlässlich der Präsentation habe das Missverständnis jedoch ausgeräumt werden können, weshalb ihr die volle Punktzahl zustehe. – Dieser unsubstanziierten Darstellung stehen die fast durchwegs negativen Kommentare im Evaluationsbericht gegenüber, welche alle die gänzlich fehlenden oder unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin bemängeln. Fehlende Angaben sind kein "Missverständnis", sondern ein Mangel, der die gerügte Schlechterbewertung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt. Wie die Lösungspräsentation beim Evaluationsteam ankam, ist sodann nicht an dieser Stelle zu beurteilen, sondern beim Zuschlagskriterium ZK5 (Lösungspräsentation).

10.1.3.2 Das Unterkriterium ZK 1.3.2 betrifft die "Geschäftsverwaltung: Der Anbieter beschreibt und zeigt die Systemarchitektur und Struktur der Geschäfte/Dossiers im Straf- und Massnahmenvollzug in Bezug auf Delikte, Urteile, Vollzug, […]". Die entsprechenden Antworten wurden mit maximal 6 Punkten bewertet, wovon die Beschwerdeführerin 1,2 Punkte erzielte.

Die Beschwerdeführerin wendet wiederum ein, offenbar seien ihre Antworten "nicht richtig interpretiert" worden. Mit dem Workflowmanagementsystem "K" würden die gestellten Anforderungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine flexible Workflowsteuerung. Anlässlich der Präsentation habe auch dieses "Missverständnis" ausgeräumt werden können, weshalb ihr die volle Punktzahl zustehe. – Diese Ausführungen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der Bewertung und den Kommentaren im Evaluationsbericht. Es geht hier nicht um den Erfüllungsgrad einer Lösung oder die unter einem separaten Zuschlagskriterium beurteilte Lösungspräsentation, sondern um eine umfassende und nachvollziehbare Darlegung der konkreten Lösungsansätze. Laut Evaluationsbericht fehlten Angaben gänzlich (zu "Aufenthalten") oder waren zu wenig verständlich bzw. "sehr oberflächlich". Die gerügte Bewertung wurde mithin nicht substanziiert infrage gestellt und erscheint daher jedenfalls als vertretbar.

10.1.3.3 Das Unterkriterium ZK 1.3.3 betrifft die "Arbeitsschritte, Workflowsteuerung, Pendenzen und Aufträge: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, welche Möglichkeiten zur Visualisierung, Konfiguration und Einrichtung von Prozessen und Workflows das System bietet". Dafür wurden maximal 6 Punkte vergeben. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Darlegungen lediglich 3,467 Punkte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrem Angebot beschrieben, was konfiguriert werden könne. Es sei nicht ersichtlich, was zusätzlich hätte beschrieben werden sollen. – Gemäss Evaluationsbericht bemängelte ein Bewerter, die "Möglichkeiten der Konfiguration [würden] nicht aufgezeigt", was zu einem Abzug in der Einzelnote bzw. zu einem Punkteabzug von 0,533 Punkten führte. Ob dieser Abzug angemessen war, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Gerichts; vertretbar ist die Bewertung allemal (vgl. vorne E. 9.2).

10.1.3.4 Das Unterkriterium ZK 1.3.4 betrifft die Verwaltung der "Arbeitsschritte und Workflows": "Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie Arbeitsschritte eingerichtet werden können". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,933 von 4 möglichen Punkten erzielt.

Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe im Angebot beschrieben, was konfiguriert werden könne. Dass sie, wie verlangt, auch gezeigt hat, wie die einzelnen Arbeitsschritte eingerichtet werden, macht sie dagegen nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden.

10.1.3.5 Das Unterkriterium ZK 1.3.5 betrifft die "Termine: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, welche Kalenderfunktionen und -ansichten zur Planung und Anzeige der Termine eingewiesener Personen das System bietet". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,933 von 4 Punkten erzielt.

Laut Evaluationsbericht wurde bemängelt, dass die Beschwerdeführerin nur eine "summarische Beschreibung" und "keine Visualisierungen/Beispiele" geliefert habe. Dieser sachgerechten Kritik tritt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegen. Vielmehr wiederholt sie wörtlich ihre Angaben im Angebot und führt einmal mehr aus, es handle sich um ein "Missverständnis", welches "an der Präsentation ausgeräumt" werden konnte. Ihre Rüge erweist sich dementsprechend als unbegründet.

10.1.3.6 Das Unterkriterium ZK 1.3.8 lautet "Schriftgut geordnet ablegen: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie ein Dokument mit einem Arbeitsschritt bzw. einer Geschäftsaktivität verknüpft werden kann". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,6 von 3 Punkten erzielt.

Laut Evaluationsbericht wurde auch hier bemängelt, dass die Beschwerdeführerin nur eine "summarische Beschreibung" und "keine Visualisierungen/Beispiele" geliefert habe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, eine Visualisierung oder Beispiele seien nicht verlangt worden und dürften daher nicht zum Punkteabzug führen. Sie wiederholt sodann wiederum wörtlich ihre Angaben im Angebot, welche sich in der Aussage erschöpfen: "Die Ablage wird durch einen technischen Prozess unterstützt, der das Dokument an den im Geschäftsprozess definierten Ort ablegt und mit dem Dossier und der entsprechenden Aktivität verknüpft". Bei der Fragestellung ging es jedoch nicht darum, ob ein Ablageprozess existiert, sondern wie er abläuft. Das geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht hervor. Eine Visualisierung wäre hier zweifellos hilfreich gewesen. Der Punkteabzug erfolgte indes nicht, weil bestimmte Mittel zur Veranschaulichung fehlten, sondern weil die Prozessbeschreibung als solche mangelhaft war. Die Rüge erweist sich demgemäss als unbegründet.

10.1.3.7 Das Unterkriterium ZK 1.3.9 betrifft die "Zellen- und Zimmerbewirtschaftung: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, welche Möglichkeiten das System bietet, um Versetzungen von eingewiesenen Personen innerhalb des Systems bzw. der darin administrierten Institutionen abzuwickeln (inkl. Klientenbuchhaltung)". Die Beschwerdeführerin hat hier 3,6 von 6 Punkten erzielt.

Laut Evaluationsbericht wurde wiederum bemängelt, dass die Beschwerdeführerin nur eine "summarische Beschreibung" und "keine Visualisierungen/Beispiele" geliefert habe. Und auch hier wendet die Beschwerdeführerin einerseits ein, eine Visualisierung oder Beispiele seien nicht verlangt worden und dürften daher nicht zum Punkteabzug führen. Dass dieser Einwand nicht stichhaltig ist, wurde bereits ausgeführt (E. 10.1.3.6). Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin wiederum ihre Angaben im Angebot: "Für Versetzungen können ebenfalls die Geschäftsprozesse Warteliste, Reservation und Eintritt verwendet werden. Aufenthaltsdaten wie Effekten und Klientenbuchhaltung können von der folgenden Institution übernommen werden". Letztlich beschränkt sich die Beschwerdeführerin damit auf die Auflistung von generellen Geschäftsprozessen und Datenbereichen. Unter dem Gesichtspunkt "beschreiben" und "aufzeigen" von bereichsspezifischen Möglichkeiten hat die Vergabestelle zu Recht mehr erwartet. Verglichen mit den ausführlichen, differenzierten und grafisch veranschaulichten Ausführungen der Mitbeteiligten erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich summarisch. Mithin erweist sich der strittige Punkteabzug jedenfalls als vertretbar.

10.1.3.8 Das Unterkriterium ZK 1.3.10 betrifft ebenfalls die "Zellen- und Zimmerbewirtschaftung: Der Anbieter beschreibt und zeigt die Darstellungsmöglichkeiten der freien und belegten Zellen bzw. Zimmer auf und zwar je Institution und übergeordnet über mehrere Institutionen". Die Beschwerdeführerin hat hier 1,6 von 2 Punkten erzielt. 

Laut Evaluationsbericht wurde wiederum bemängelt, dass die Beschwerdeführerin nur eine "summarische Beschreibung" und "keine Visualisierungen/Beispiele" geliefert habe. Und auch hier wendet die Beschwerdeführerin einerseits ein, eine Visualisierung oder Beispiele seien nicht verlangt worden und dürften daher nicht zum Punkteabzug führen. Dass dieser Einwand nicht stichhaltig ist, wurde bereits ausgeführt (E. 10.1.3.6). Sodann verweist sie wiederum auf ihre Angaben im Angebot, wo sie verschiedene Darstellungsmöglichkeiten im Text nennt. "Aufgezeigt" wird indes keine dieser Darstellungsmöglichkeiten, obwohl das ausdrücklich verlangt war und beim Thema "Darstellungen" auch durchaus naheliegend gewesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demgemäss als unbegründet.

10.1.3.9 Auch das Unterkriterium ZK 1.3.11 betrifft die "Zellen- und Zimmerbewirtschaftung: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, welche Möglichkeiten zur Planung von Ein-/Austritten in Institutionen bzw. zur Führung von Reservationen/Wartelisten o.ä. bestehen". Die Beschwerdeführerin hat hier 1,8 von 3 Punkten erzielt. 

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich "summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von "Visualisierungen/Beispielen" bemängelt, dass die Beschwerdeführerin "das Thema Wartelisten nicht behandelt" habe, was von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht bestritten wird. Der Punkteabzug erweist sich schon allein aus diesem Grund als gerechtfertigt.

10.1.3.10 Das Unterkriterium ZK 1.3.12 betrifft die Verwaltung der Effekten: "Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie im System Effekten verwaltet bzw. wie Zu-/Abgänge von Effekten erfasst und ausgewiesen werden können". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,4 von 4 Punkten erzielt. 

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich "summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von "Visualisierungen/Beispielen" bemängelt, dass die Beschwerdeführerin die "Behandlung von Effektenboxen nicht behandelt" habe, was von der Beschwerdeführerin wiederum nicht bestritten wird. Sie beschränkt sich einmal mehr auf die Feststellung, es bestünden entsprechende Prozesse und Visualisierungen oder Beispiele seien nicht verlangt worden. Dass diese unsubstanziierten Bestreitungen die Bewertung der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen, wurde bereits mehrfach festgehalten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

10.1.3.11 Das Unterkriterium ZK 1.3.13 betrifft die "Vollzugsabwicklung: Der Anbieter beschreibt und zeigt, wie ein Vollzug erfasst und berechnet werden kann". Die Beschwerdeführerin hat hier 3,6 von 6 Punkten erzielt. 

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich "summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von "Visualisierungen/Beispielen" festgestellt: "Die Vollzugsabwicklung ist mit einem Absatz beschrieben. Es ist nicht nachvollziehbar, ob der Anbieter die Komplexität der Vollzugsabwicklung insgesamt erfasst hat". Darauf geht die Beschwerdeführerin wiederum mit keinem Wort ein. Vielmehr beschränkt sie sich einmal mehr auf die wörtliche Wiedergabe ihrer Angaben im Angebot. Dementsprechend kann auch einmal mehr festgestellt werden, dass diese unsubstanziierten Bestreitungen die Bewertungen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

10.1.3.12 Das Unterkriterium ZK 1.3.14 betrifft die "Kostgeldabrechnung: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie eine Kostgeldabrechnung für eine einzelne eingewiesene Person oder eine Gruppe von eingewiesenen Personen erstellt werden kann". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,2 von 3 Punkten erzielt. 

Im Evaluationsbericht wurde neben der lediglich "summarische[n] Beschreibung" und dem Fehlen von "Visualisierungen/Beispielen" festgestellt: "Detailangaben fehlen, wie verschiedene Kostensätze". Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Vielmehr beschränkt sie sich wiederum auf die wörtliche Wiedergabe ihrer Angaben im Angebot. Dementsprechend kann wiederum festgestellt werden, dass diese unsubstanziierten Bestreitungen die Bewertung der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

10.1.3.13 Das Unterkriterium ZK 1.3.15 betrifft das "Busseninkasso: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie das Bussen- und Geldstrafeninkasso abgewickelt wird (inkl. [partiellen] Zahlungseingängen)". Die Beschwerdeführerin hat hier 5,2 von 6 Punkten erzielt. 

Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem Punkt wörtlich ihre Angaben gemäss Angebot und moniert, es seien keine Beispiele oder Visualisierungen verlangt worden. Im Evaluationsbericht wird deren Fehlen indes gar nicht bemängelt. Offenkundig setzt sich die Beschwerdeführerin mit der eingehenden und breit abgestützten Bewertung der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht, geschweige denn substanziiert auseinander. Ihre Bestreitung ist daher ohne Weiteres als unbegründet zu qualifizieren.

10.1.3.14 Das Unterkriterium ZK 1.3.16 betrifft die "Finanzbuchhaltung: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, über welche automatischen internen Kontrollmechanismen (internes Kontrollsystem, IKS) das System verfügt". Die Beschwerdeführerin hat hier 3,467 von 4 Punkten erzielt. 

Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem Punkt wörtlich ihre Angaben gemäss Angebot und moniert, es seien keine Beispiele oder Visualisierungen verlangt worden. Im Evaluationsbericht wird deren Fehlen indes gar nicht bemängelt. Dafür wird dort die mangelhafte Nachvollziehbarkeit aufgegriffen und festgestellt, dass die Abgrenzung Klientenbuchhaltung/Finanzbuchhaltung nicht klar sei. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Dementsprechend kann einmal mehr festgestellt werden, dass die unsubstanziierten Bestreitungen der Beschwerdeführerin die Bewertung der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen.

10.1.3.15 Das Unterkriterium ZK 1.3.17 betrifft die "Debitoren: Der Anbieter beschreibt und zeigt auf, wie eine Ratenzahlung erfasst und kontrolliert wird". Die Beschwerdeführerin hat hier 2,933 von 4 Punkten erzielt. 

Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem Punkt wörtlich ihre Angaben gemäss Angebot und moniert, es seien keine Beispiele oder Visualisierungen verlangt worden. Im Evaluationsbericht wird deren Fehlen indes gar nicht bemängelt. Dafür wird dort festgestellt: "Funktionalität nicht nachvollziehbar", "Einzelrate oder mehrere Raten gleichzeitig?", "Anbieter beschreibt und zeigt in einem Satz auf; wenig substantiell für eine Bewertung". Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Dementsprechend kann einmal mehr festgestellt werden, dass die unsubstanziierten Bestreitungen der Beschwerdeführerin die Bewertung der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen vermögen.

10.1.3.16 Das Unterkriterium ZK 1.3.18 betrifft die "Opferhilfe: Der Anbieter beschreibt, wo bei den Opferhilfe-Prozessen die grössten Herausforderungen bestehen und wie diese gelöst werden". Die Beschwerdeführerin hat hier gar keine Punkte erzielt, während die Mitbeteiligte die maximalen 3 Punkte erhielt. 

Wie bereits in ihrem Angebot stellt die Beschwerdeführerin fest, zentraler Punkt der Opferhilfe sei die Trennung der Daten von Klienten und Opfer. Im Evaluationsbericht wird dieser auf einen Aspekt beschränkte Fokus als zu eng gewertet. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt und erweist sich im Übrigen jedenfalls als vertretbar.

Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Beurteilung des Bewerters E habe die Mitbeteiligte keine Herausforderungen beschrieben. Somit habe sie den Auftrag nicht erfüllt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie dennoch die volle Punktzahl erhalten habe. – Wie aus dem Evaluationsbericht hervorgeht, hatte der betreffende Bewerter selbst Zweifel, ob seine Feststellung "zur Abwertung führen muss". Die Bewertung wurde daraufhin im Bewertungsteam diskutiert und im Anschluss daran hat der Bewerter E seine Note von 3 auf 5 erhöht. Das dürfte damit zusammenhängen, dass die Mitbeteiligte die "Herausforderungen" nicht einfach übergangen hat. Vielmehr hat sie ihnen ein eigenes Kapitel gewidmet, wo sie die anfallenden Aufgaben und Arbeiten aufführt, für sich jedoch zum Schluss gelangt, in der Abbildung dieser Prozesse lägen keine grossen oder grössten Herausforderungen. Dennoch bleibt die Diskrepanz in der Bewertung nicht nachvollziehbar; indes hätte selbst die Gleichbewertung der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis (vgl. hinten E. 10.5.3), weshalb sich eine Neubewertung erübrigt.

10.1.3.17 Das Unterkriterium ZK 1.3.19 betrifft die Klientenbuchhaltung. Von den maximal möglichen 5 Punkten hat die Mitbeteiligte 4,6 und die Beschwerdeführerin 4,2 Punkte erhalten.

Letztere moniert nun, aufgrund der Bemerkungen der Bewerter zu den beiden Lösungen sei nicht nachvollziehbar, woraus sich die unterschiedliche Bewertung ergebe. Es seien ihr deshalb gleich viele Punkte zu gewähren, wie der Mitbeteiligten. – Im Evaluationsbericht sind tatsächlich bei beiden Anbieterinnen zahlreiche Kommentare der Bewerter aufgeführt, was zur Folge hatte, dass darüber eine Diskussion im Team geführt wurde, welche zu der um 0,4 Punkte besseren Bewertung der Mitbeteiligten führte. Gründe, welche diese Bewertung als rechtsverletzend erscheinen lassen, sind weder ansatzweise dargetan noch ersichtlich. Vielmehr kann dies angesichts des methodisch einwandfreien Vorgehens und der lediglich geringfügigen Bewertungsdifferenz ausgeschlossen werden.

10.2 Zuschlagskriterium 2 "Anforderungen an den Anbieter"

Die Beschwerdeführerin bemängelt grundsätzlich, dass ihr Angebot hier einen Zielerfüllungsgrad von lediglich 55,1 % erreicht. Dies obwohl ihr Produkt "L" in 15 Kantonen im Einsatz stehe und sie mit ihrer aktuell neusten Version "M" eine moderne Standardlösung offeriert habe. Demgegenüber könne die Mitbeteiligte kein produktives Projekt vorweisen, welches mit H 2.0 betrieben werde.

Mit der Beschwerdegegnerin ist dem entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Thematik "Standard-Lösung im produktiven Einsatz" geht, sondern um die Bewertung der Angebote anhand der qualitativen Zuschlagskriterien. Dementsprechend beschränkt sich die nachfolgende Beurteilung auch auf die von der Beschwerdeführerin konkret einzelnen Unterkriterien zugeordnete Bewertungskritik.

10.2.1 Unterkriterium 2.1 "Allgemeines"

10.2.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots beim Unterkriterium ZK 2.1.2, wo sie nur 2,25 von 3,75 Punkten erzielte. Sie macht geltend, die tiefere Bewertung ihres Angebots sei erfolgt, weil sie auch Subunternehmer beiziehe. Da dies gemäss den Ausschreibungsvorgaben nicht ausgeschlossen sei, erweise sich der Punkteabzug als nicht statthaft.

Besagtes Unterkriterium lautet: "Der Anbieter stellt sicher, dass Leistungen möglichst aus einer Hand mit kurzen Entscheidungswegen und wenig Schnittstellen angeboten werden. Sollten Subunternehmer/Freelancer beigezogen werden, hat der Anbieter die Zusammenarbeitsfähigkeit nachzuweisen. Er kann dabei Referenzprojekte nachweisen, die er mit den aufgeführten Subunternehmen/Freelancer in einer ähnlichen Konstellation/Zusammensetzung in den letzten 7 Jahren hinsichtlich Dauer, Aufgabenbeschreibung und Ressourcenbedarf zusammen durchgeführt hat und die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind". Die Bewertung der "Zusammenarbeitsfähigkeit" erfolgte sodann schematisch nach der Zahl der entsprechenden Referenzen: für drei und mehr Referenzen wurden 100 % der Punkte vergeben, lediglich zwei Referenzprojekte erzielten noch 60 % etc.

Es trifft somit nicht zu, dass der Beizug von Subunternehmern generell zu einem Punktabzug führte. Dass die Bewertung bei der Zahl der Referenznachweise ansetzt, erscheint sodann als sachgerecht und wird von der Beschwerdeführerin ebenso wenig substanziiert infrage gestellt, wie der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Bewertungsraster. Nachdem die Beschwerdeführerin laut den unbestrittenen Aussagen im Evaluationsbericht lediglich zwei Referenzen pro Subunternehmer nannte, konnte sie von vornherein nicht mehr als die angefochtenen 2,25 Punkte erwarten. Ihre Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.2.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung beider Angebote beim Unterkriterium ZK 2.1.4, wo sie 0,625 Punkte erhielt und die Mitbeteiligte mit 1,562 Punkten die maximale Bewertung erzielte.

Besagtes Unterkriterium lautet: "Was zeichnet den Anbieter im Umfeld der Software-Entwicklung speziell aus? Der Anbieter nimmt dabei insbesondere auch Bezug zu folgenden Punkten: Verwendete/eingesetzte Methoden, Prozesse und Modelle der Software-Entwicklung und -Qualitätssicherung". Im Evaluationsbericht wird dazu bei der Mitbeteiligten angemerkt, dass sie eine "klare und nachvollziehbare Dokumentation mit agilen Methoden und vollautomatisierten Tests" geliefert habe. Demgegenüber wird bei der Beschwerdeführerin bemängelt, dass gewisse (näher bezeichnete) Tools fehlen.

Mit diesen spezifischen Bewertungsgründen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie den bereits als nicht stichhaltig beurteilten Pauschaleinwand betreffend "Standard-Lösung im produktiven Einsatz". Es kann auch in diesem Zusammenhang wiederum festgehalten werden, dass sich die Bewertung der Zuschlagskriterien auf konkrete Vorgaben und entsprechende Nachweise bezieht, welchen entsprechend substanziiert entgegenzutreten ist.

10.2.1.3 Die Beschwerdeführerin rügt die unterschiedliche Bewertung der Angebote beim Unterkriterium ZK 2.1.5, wo sie 0,625 Punkte erhielt und die Mitbeteiligte mit 1,562 Punk­ten die maximale Bewertung erzielte.

Besagtes Unterkriterium lautet: "Der Anbieter beschreibt kurz die strategische Ausrichtung seiner Unternehmung und die drei wichtigsten Kernkompetenzen mit Bezug auf die offerierte Lösung". Im Evaluationsbericht fällt die Bewertung eindeutig zulasten der Beschwerdeführerin aus. Mit den entsprechenden konkreten Beanstandungen der Bewerter setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht auseinander. Vielmehr mach sie geltend, sie sei "ein unabhängiges Unternehmen und nur seinen Kunden und sich selbst verpflichtet". Auch habe sie ihr Produkt "im eigenen Betrieb entwickelt". Diese unspezifischen Ausführungen sind indes nicht geeignet, die sachlich begründete Bewertung ihres Angebots infrage zu stellen. Zur Bewertung der Mitbeteiligten wendet sie sodann ein, diese sei "breit aufgestellt" und die Applikation H stelle kein "Kernprodukt" dar. Was daraus mit Bezug auf die konkrete Fragestellung des Unterkriteriums abzuleiten ist, bleibt offen und ist auch nicht ersichtlich, zumal es hier nicht um ein "Kernprodukt" geht, sondern um Kernkompetenzen des Unternehmens. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

10.2.2 Unterkriterium 2.2 "Referenzprojekte Anbieter"

10.2.2.1 Bei den Unterkriterien 2.2.1 und 2.2.2 wurde je eine Referenz gemäss den Vorgaben zum Eignungskriterium EK01 verlangt und bewertet.

Bei der ersten Referenz (ZK 2.2.1) erzielten beide Anbieterinnen die maximalen 8,333 Punkte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Mitbeteiligten dürfte hier nicht die volle Punktzahl gewährt werden, könne sie doch keine auf H 2 basierende Referenzinstallation im Justizvollzug vorweisen. – Wie bereits beim Eignungsnachweis ausgeführt (vgl. vorne E. 5.2.2), trägt die Berücksichtigung von Vorgängerversionen der ständig fortschreitenden Entwicklung im IT-Bereich angemessen Rechnung und verhindert damit auch eine unnötig starke bzw. unzulässige Wettbewerbseinschränkung. Es erscheint denn auch in qualitativer Hinsicht ohne Weiteres als vertretbar, wenn der Nachweis für die geforderten Funktionalitäten ebenfalls mit Referenzen zur Vorgängerversion erbracht werden konnte. Wie aus dem Evaluationsbericht hervorgeht konnte die Mitbeteiligte bei dieser Referenz die "eingeführte[n] Funktionsbereiche" mit "ähnlicher Komplexität" aufzeigen und erhielt dafür von allen vier Bewerten die Maximalnote. Es besteht kein begründeter Anlass, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen.

Bei der zweiten Referenz (ZK 2.2.2) erzielte die Mitbeteiligte ebenfalls die maximalen 8,333 Punkte, wogegen der Beschwerdeführerin nur 5 Punkte zugesprochen wurden. Im Evaluationsbericht wurde dazu angemerkt: "Referenz nur teilweise vergleichbar (Migration von N auf M). Komplexität deutlich geringer (Mengengerüst und Umfang der Arbeiten deutlich tiefer und Aufgabenstellung vorwiegend Migration). Des Weiteren lässt die vage Beschreibung der Anwendungsgebiete und der eingesetzten Module einen Vergleich nur schwer zu. […] Keine neue Einführung, sondern Migration". – Die Beschwerdeführerin wendet dagegen einzig ein, die tiefere Bewertung sei nicht nachvollziehbar, da sie hier mit dem Kanton U eine Referenz mit vergleichbarer Bevölkerungszahl und dementsprechend vergleichbarem Mengengerüst genannt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin beim Unterkriterium 2.2.2 nicht den Kanton U, sondern den Kanton V genannt hat, geht diese Rüge offenkundig von vornherein ins Leere. Der hauptsächlichen Beanstandung, dass sich ihre Referenz vorwiegend auf die Aufgabenstellung Migration beschränke, tritt die Beschwerdeführerin sodann nicht entgegen. Gegen die Bewertung der Mitbeteiligten wendet sie schliesslich ein, diese könne keinen Kanton als Referenz anführen, welcher eine vergleichbare Bevölkerungszahl und damit ein vergleichbares Mengengerüst aufweise. Dem lässt sich entgegenhalten, dass der von der Mitbeteiligten angeführte Kanton P deutlich bevölkerungsreicher ist als der von der Beschwerdeführerin referenzierte Kanton V. Indes greift die Argumentation der Beschwerdeführerin hier ohnehin zu kurz. Welches Mengengerüst der vorliegenden Ausschreibung zugrunde liegt, ergibt sich aus Ziffer 3.4 des Pflichtenhefts, wo die massgeblichen Einzelaspekte tabellarisch aufgeführt sind; die Bevölkerungszahl gehört nicht dazu. Greift man aus dieser Tabelle die Aspekte "Volluser" (900), "Fälle" (300'000) und "Dokumente" (1'000'000) heraus, erscheint die Referenzinstallation der Mitbeteiligten mit rund 700 Usern und ca. 1,5 Mio. Geschäften grundsätzlich als vergleichbar. Im Vordergrund stand sodann aber ohnehin die grundlegende Vorgabe, wonach sich die Referenz auf eine (Neu-)Einführung beziehen müsse, was von der Aufgabenstellung her unbestrittenermassen deutlich über eine blosse Software-Migration hinausgeht. Diese Vorgabe hat die Mitbeteiligte im Gegensatz zur Beschwerdeführerin offenbar uneingeschränkt erfüllt, was ihre bessere Bewertung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.

10.2.2.2 Beim Unterkriterium 2.2.3 wurde zudem eine Referenzinstallation aus dem Bereich Strafverfolgung gefordert, welche mindestens seit dem 1.1.2016 im Betrieb steht. Die Mitbeteiligte hat hier die maximalen 8,333 Punkte erzielt, die Beschwerdeführerin ging leer aus. – Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dieses Kriterium sei sachfremd und ausschliesslich auf die Mitbeteiligte zugeschnitten.

Was der Geltendmachung dieser Rüge mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibungsvorgaben entgegengestanden hat, ist nicht ersichtlich, kann aber offenbleiben, da ihr ohnehin nicht gefolgt werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie das strittige Zuschlagskriterium im Hinblick auf eine potenzielle Ausweitung der Justizvollzugs-Lösung auf den Bereich der Strafverfolgung eingefügt. Diesen Zusammenhang hat sie bereits im Pflichtenheft mit folgendem Vorbehalt transparent gemacht:

 "Der Auftraggeber behält sich vor, künftige Zusatzaufträge wie Ausweitung des Einsatzgebietes (z.B. Abbildung Strafverfolgungsbereich), […] dem ausgewählten Anbieter gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. g Submissionsverordnung freihändig zu vergeben."

 

Abgesehen davon, dass die Bereiche Strafverfolgung und Justizvollzug zahlreiche Schnittstellen aufweisen, wurde im Pflichtenheft auch einleitend festgestellt, das derzeit in der Strafverfolgung eingesetzte System G 2 sei nurmehr ein Auslaufmodell. Die mögliche Ausweitung des Einsatzgebiets auf den Strafverfolgungsbereich ist somit nicht nur sachlich begründbar, sondern auch zeitlich absehbar. Wenn die Beschwerdegegnerin diesen Aspekt deshalb am Rande in die Zuschlagsbewertung einfliessen liess, ist dies keineswegs sachfremd, sondern jedenfalls vertretbar.

10.2.3 Unterkriterium 2.3 "Referenzprojekte und Erfahrungen Projektleiter"

10.2.3.1 Beim Unterkriterium 2.3.2 wurde für den vorgesehenen Projektleiter ein Referenzprojekt gemäss den Vorgaben zum Eignungskriterium EK02 verlangt und bewertet. Demnach musste er ein vergleichbar komplexes Referenzprojekt vorweisen, dessen Abschluss nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Im Gegensatz zur Mitbeteiligten erzielte die Beschwerdeführerin hier nur 3,6 von 6 Punkten. 

Laut Evaluationsbericht rührt die schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen daher, dass die Beschwerdeführerin eine Co-Projektleitung vorsieht und die geforderten Nachweise für den einen Co-Projektleiter (01) weitestgehend fehlen, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht bestritten wird. Beim Co-Projektleiter 02 wurde bemängelt, dass die Angaben nicht hinreichend detailliert seien und das angeführte Referenzprojekt Kanton U nur teilweise vergleichbar sei. Einzig auf die mangelnde Vergleichbarkeit nimmt die Beschwerdeführerin Bezug, wenn sie einwendet, beim Kanton U sei von einem "vergleichbaren Mengengerüst" auszugehen. Wie bereits zu ZK 2.2.2 (vorne E. 10.2.2.1) ausgeführt, kann der Beschwerdeführerin in dieser Frage jedoch nicht gefolgt werden. Abstriche bei der Vergleichbarkeit dieser Referenz sind sowohl mit Bezug auf die Anbieterin als auch beim Projektleiter gerechtfertigt.

Andererseits wendet die Beschwerdeführerin ein, die Mitbeteiligte habe im Bereich Justizvollzug in den letzten sieben Jahren keine Einführung in vergleichbarer Komplexität durchgeführt, weshalb sie mit null Punkten zu bewerten sei. – Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ausschreibungsvorgaben hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Referenzprojekten keine Beschränkung auf den Bereich Justizvollzug enthielten. Sodann wurden die Referenznachweise des von der Mitbeteiligten vorgesehenen Projektleiters von den insgesamt sieben Bewertern durchwegs mit der Bestnote versehen. Es besteht denn auch keine Veranlassung, die Begründetheit dieser Bewertung in Zweifel zu ziehen.

10.2.3.2 Beim Unterkriterium 2.3.3 hatten die Anbieter den vorgesehenen Projektleiter namentlich zu benennen und dessen allgemeine, berufliche Qualifikationen darzulegen. Von insgesamt 2,5 Punkten hat die Mitbeteiligte deren 2 und die Beschwerdeführerin 1 Punkt erhalten. 

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, ihr Projektleiter 02 sei seit 30 Jahren im Bereich Strafvollzug tätig. Die tiefere Bewertung des Projektleiters sei nicht nachvollziehbar, zumal der Projektleiter der Mitbeteiligten über keine Kenntnisse im Bereich Strafvollzug verfüge. – Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Co-Projekt­leitung vorgeschlagen hat. Das wurde von der Beschwerdegegnerin negativ gewertet, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin substanziiert gerügt worden wäre. Unbestritten blieb auch der Umstand, dass die Angaben zum Co-Projektleiter 01 als mangelhaft eingestuft wurden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Abzug von 1,5 Punkten jedenfalls als vertretbar. Dem Projektleiter der Mitbeteiligten wurden sodann eine höhere Ausbildung, 13 Jahre Projektleitungserfahrung sowie eine relevante Projekt- und Berufserfahrung im Bereich der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung attestiert. Dennoch wurden Abstriche an der Bewertung vorgenommen, was diese im Ergebnis umso mehr als zulässig erscheinen lässt. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.2.4 Unterkriterium 2.4 "Spezifische Erfahrungen / Know-how"

10.2.4.1 Beim Unterkriterium 2.4.2 hatten die Anbieter ihre Erfahrung im Bereich Datenmigration anhand eines Referenzprojekts aufzuzeigen. Verlangt wurde unter anderem eine Beschreibung der Gemeinsamkeiten/Vergleichbarkeiten zur vorliegenden Ausschreibung, Informationen zum Migrationsvorgehen, daraus resultierende nützliche Erkenntnisse für dieses Projekt sowie Informationen zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren in diesem Bereich. Die Beschwerdeführerin erzielte hier 1,042 von 2,083 Punkten.

Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Punkteabzug als nicht gerechtfertigt, da sie beim Projekt "M" im Kanton U ein Datenvolumen in vergleichbarer Grösse migriert habe. – Gemäss Evaluationsbericht fehlten insbesondere die verlangten Angaben zum Migrationsvorgehen und zur Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Projekt, weshalb die Komplexität der Migration letztlich nicht beurteilt werden konnte. Dieser sachlich begründeten Kritik tritt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegen, weshalb die angefochtene Bewertung ohne Weiteres zu bestätigen ist.

10.2.4.2 Beim Unterkriterium 2.4.3 hatte der Anbieter seine Erfahrung im Bereich "der Anbindung von SAP als Finanzwesen-System an seine offerierte Lösung" aufzuzeigen. Von 2,917 Punkten erzielte die Mitbeteiligte hier 1,75 Punkte und die Beschwerdeführerin 1,458 Punkte.

Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, weshalb es zu einer unterschiedlichen Bewertung der Anbieterinnen gekommen sei, lasse sich der Bewertungstabelle nicht entnehmen, weshalb sie mindestens gleich zu bewerten seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Evaluationsbericht hervorgeht, fällt der Notenspiegel der Mitbeteiligte insgesamt besser aus. Sodann kann den ebenfalls angeführten "Konsolidierungsbemerkungen" entnommen werden, dass die Einzelnoten im Team diskutiert und im Ergebnis angepasst wurden. Das damit an den Tag gelegte methodische Vorgehen spricht für die pflichtgemässe Ermessensbetätigung der Beschwerdegegnerin. Gründe, welche dies infrage zu stellen vermöchten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der beschwerdeführerische Einwand erweist sich demnach als unbegründet.

10.2.5 Unterkriterium 2.5 "Vertragsgestaltung"

10.2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots beim Unterkriterium ZK 2.5.3, wo sie nur 5,25 von 8,75 Punkten erzielte. Besagtes Unterkriterium lautet: "Der Anbieter beschreibt und erläutert transparent und nachvollziehbar sein Lizenzmodell. Insbesondere soll daraus ersichtlich sein, wie sich die Lizenzkosten bei einem Wachstum des Mengengerüstes (insb. Benutzer) auswirken".

Die Beschwerdeführerin macht geltend, wie es zur unterschiedlichen Bewertung gekommen sei, lasse sich der Bewertungstabelle nicht entnehmen, offensichtlich seien ihre Angaben falsch verstanden worden. – Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bewertungsunterschiede ergeben sich primär aus der Notenskala. Darüber hinaus zeigen die Kommentare, dass die Beschreibung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu derjenigen der Mitbeteiligten als nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar beurteilt wurde, was bei Angaben wie "... Für eine genauere Aufgliederung der Lizenzen fehlt die Anzahl Mitarbeiter pro Bereich" und "Schnittstellen und sonstig[e] Produktlizenzen sind einmalig zu leisten"] denn auch nicht weiter erstaunt. Die Angebotsbeurteilung bei diesem Kriterium erscheint ohne Weiteres als vertretbar.

10.2.6 Unterkriterium 2.6 "Qualität der Offerte"

10.2.6.1 Beim Unterkriterium ZK 2.6.1 wurde bewertet, "ob das anbietende Unternehmen sein Angebot klar, transparent, vollständig und nachvollziehbar eingereicht hat […]. Dazu gehört auch, dass verlangte Dokumente, Nachweise etc. den Anforderungen entsprechend an der richtigen Stelle mitgegeben wurden und keine Nachforderungen […] eingeholt werden mussten". Die Beschwerdeführerin hat hier 3 von 5 Punkten erzielt.

Zu den im Evaluationsbericht aufgelisteten Beanstandungen nimmt die Beschwerdeführerin nicht konkret Stellung. Sie wendet lediglich ein, "dass der Umfang und die Komplexität der Offerte eher einer Individualentwicklung als der Beschaffung einer Standardsoftware entspricht". Dieser Einwand tut an sich hier nichts zur Sache bzw. spricht eigentlich sogar für einen erhöhten Erläuterungsbedarf seitens der Anbieter. Interessant ist auch, dass die Hauptargumentation der Beschwerdeführerin in der Sache selbst grundsätzlich dahin geht, ihr Angebot erfülle die Anforderungen zur Hauptsache bereits in der Standardversion. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin noch auf die "umfangreiche Dokumentation" zu ihrem Standardprodukt, welche sie mit ihrem Angebot eingereicht habe. Was sie daraus ableiten will, ist nicht ersichtlich, zumal sie zu Recht nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte dort die einschlägigen Lösungsansätze selber nachschlagen können. Ihre Rügen erweisen sich denn auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.3 Zuschlagskriterium 3 "Anforderungen an das Projekt"

10.3.1 In der Beschwerdeschrift wandte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein, beim Debriefing sei erklärt worden, der Mitbeteiligten werde aufgrund ihrer Grösse mehr zugetraut als der Beschwerdeführerin. Dies sei sachlich unhaltbar, zumal "bekannt sei", dass es andernorts bei der Einführung von H 2 Probleme und Verzögerungen gebe.

Wie bereits ausgeführt (vorne E. 9.1), tun angebliche Probleme bei der Umsetzung nicht referenzierter Projekte hier nichts zur Sache. Zum Argument der Unternehmensgrösse hat die Beschwerdegegnerin sodann mit der Beschwerdeantwort richtiggestellt, dieses sei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant gewesen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Aussage habe sich wahrscheinlich auf das Zuschlagskriterium 2.1.3 bezogen. Dort seien die für Softwareentwicklung, Wartung und Pflege sowie Support vorhandenen Personalressourcen abgefragt und bewertet worden. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Darstellung in den nachfolgenden Rechtschriften nicht mehr entgegengetreten ist und auch die Bewertung des Zuschlagskriteriums 2.1.3 unangefochten blieb, erweist sich der entsprechende Einwand ohne Weiteres als unbegründet.

10.3.2 Unterkriterium 3.1 "Vorgehen"

Dieser Bereich umfasst zwei Muss-Kriterien und sieben Fragestellungen. Von diesen Fragestellungen liegen deren drei (3.1.7, 3.1.8 und 3.1.9) im Streit. Da die Beschwerdeführerin in allen drei Punkten die gleiche Bewertung wie die Mitbeteiligte anstrebt, liegt das maximale Aufwertungspotential gesamthaft bei 1,991 Punkten (0,381 bei ZK 3.1.7, 0,439 bei ZK 3.1.8, 1,171 bei ZK 3.1.9).

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten indes immer noch bei 57,239 Punkten, sodass auf eine nähere Prüfung dieser Beschwerdepunkte verzichtet werden kann.

10.3.3 Unterkriterien 3.2 "Schnittstellen", 3.6 "Personensynchronisation", 3.7 "Migration der Dokumentenvorlage"

In diesen Kriterienbereichen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots bei den Unterkriterien 3.2.4, 3.6.2 und 3.7.3. Auch hier strebt sie in allen drei Punkten die gleiche Bewertung wie die Mitbeteiligte an. Das maximale Aufwertungspotenzial liegt damit bei insgesamt 16,250 Punkten (2,933 bei ZK 3.2.4, 11,2 bei ZK 3.6.2, 2,117 bei ZK 3.7.3).

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten immer noch bei 40,989 Punkten, sodass auf eine nähere Prüfung dieser Beschwerdepunkte ebenfalls verzichtet werden kann.

10.4 Zuschlagskriterium 4 "Betrieb, Wartung, Support"

10.4.1 Unterkriterium 4.2 "Systemtechnische Anforderungen"

In diesem Kriterienbereich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots bei den Unterkriterien ZK 4.2.2 und ZK 4.2.3. Auch hier strebt sie in beiden Fällen ausdrücklich die gleiche Bewertung wie die Mitbeteiligte an. Das maximale Aufwertungspotenzial liegt damit bei insgesamt bei 2,117 Punkten (1,176 bei ZK 4.2.2, 0,941 bei ZK 4.2.3).

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten immer noch bei 38,872 Punkten, sodass auch in bei diesen Unterkriterien auf eine nähere Prüfung der Beschwerdepunkte verzichtet werden kann.

10.4.2 Unterkriterium 4.3 "Wartung und Support"

10.4.2.1 Das Unterkriterium ZK 4.3.4 lautet: "Der Anbieter gewährleistet ein professionelles Release Management […]". Dazu wurden sechs Fragenkomplexe vorgegeben, anhand derer die Anbieterinnen ihr Vorgehen darlegen sollten, wobei Beispiele, sogenannte "Release-Notes etc." ausdrücklich verlangt wurden. Die Beschwerdeführerin hat laut unbestrittener Feststellung im Evaluationsbericht keine Beispiele geliefert und erhielt daher nur 7 Punkte, was angesichts der klaren Vorgabe ohne Weiteres als gerechtfertigt erscheint.

Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch hauptsächlich gegen die Bewertung der Mitbeteiligten, welche die maximalen 8,75 Punkte erzielte. Sie hält diese Bewertung für "unverständlich", habe sie doch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Mitbeteiligte das "Release Management nicht beherrscht. Insbesondere was den Major Release von H 1 auf H 2 betrifft". – Es ist wiederum festzustellen, dass angebliche Probleme bei der Umsetzung nicht referenzierter Projekte hier nichts zur Sache tun (vorne E. 10.3.1 und 9.1). Massgebend für die gute Bewertung der Mitbeteiligten waren die umfangreichen, strukturierten und mit Beispielen veranschaulichten Ausführungen in Kapitel 5.3 ihres Angebots. Diese Darlegungen wurden von allen Bewertern mit der Bestnote bewertet, was von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt wird. Ihr Einwand erweist sich somit als unbegründet.

10.4.2.2 Beim Unterkriterium ZK 4.3.6 verlangt die Beschwerdeführerin wiederum "nur" eine bessere Bewertung ihres eigenen Angebots. Das maximale Aufwertungspotenzial liegt hier bei 1,458 Punkten.

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten immer noch bei 37,414 Punkten, sodass auch in bei diesem Unterkriterium auf eine nähere Prüfung der Beschwerdepunkte verzichtet werden kann.

10.4.3 Unterkriterium 4.4 "Outsourcing technischer/applikatorischer Betrieb"

10.4.3.1 Das Unterkriterium ZK 4.4.2 lautet: "Der Anbieter legt dem Angebot einen nachvollziehbaren Muster-Betriebsvertrag für den technischen und applikatorischen Betrieb gemäss SLA in Beilage B.09.01 Grobkonzept_SLA_Betrieb bei. Er beschreibt dabei die übernommenen Leistungen und insbesondere die sicherheitsrelevanten Aspekte (z.B. Verschlüsselung Datenleitung und Datenbank etc.)." Weiter heisst es: "Der Anbieter spezifiziert ausdrücklich allfällige Abweichungen seines Muster-Betriebs­vertrages zu den SLA […]". Von 10,588 Punkten erhielten die Mitbeteiligte 9,176 und die Beschwerdeführerin 7,765 Punkte.

Die Beschwerdeführerin moniert, die bessere Bewertung der Mitbeteiligten sei nicht nachvollziehbar, zumal sie "einen leeren Mustervertrag eingereicht hat und nicht klar ist, ob sie das Kriterium SLA erfüllt". Dabei übergeht die Beschwerdeführerin, dass sie entgegen den klaren Vorgaben gar keinen Mustervertrag beigelegt hat und dementsprechend auch nicht, wie verlangt, allfällige Abweichungen ihres fehlenden Mustervertrags zu den SLA-Vorgaben spezifiziert hat. Mithin hat sie zumindest eine ausdrückliche Vorgabe weniger erfüllt als die Mitbeteiligte, was die gerügte Bewertungsdifferenz jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.

10.4.3.2 Beim Unterkriterium ZK 4.4.3 verlangt die Beschwerdeführerin wiederum "nur" eine bessere Bewertung ihres eigenen Angebots. Das maximale Aufwertungspotenzial liegt hier bei 2,353 Punkten.

Damit läge der Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten immer noch bei 35,061 Punkten, sodass auch in bei diesem Unterkriterium auf eine nähere Prüfung der Beschwerdepunkte verzichtet werden kann

10.5 Zuschlagskriterium 5 "Lösungspräsentation"

10.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang vorab, nachdem H 2 für den Justizvollzug noch nicht existiere, sei es gar nicht möglich, dass die offerierte Lösung zu mehr als 10 % basierend auf H 2 "Live" demonstriert worden sei.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwidert, war dies auch nicht verlangt. Im Drehbuch zur Offertpräsentation wird ausdrücklich festgehalten, falls eine Funktionalität in der offerierten Lösung noch nicht zur Verfügung stehe, könne diese entweder in einer früheren Version der Lösung oder mittels "Mockups" (Screenshots in einer Powerpoint-Präsentation) der geplanten Lösung nachvollziehbar gezeigt werden. Diese Vorgabe ist nicht zu beanstanden, entspricht sie doch der Umschreibung des Beschaffungsgegenstands (hierzu vorne E. 4.2) sowie den als sachgerecht beurteilten allgemeinen Vorgaben zum Eignungsnachweis (E. 5.2.2) und zur qualitativen Leistungsbeurteilung (E. 9.1).

10.5.2 Das Zuschlagskriterium 5 umfasst drei Kriterienbereiche mit zahlreichen Unterkriterien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf fünf dieser Unterkriterien, die Bewertung bei den übrigen Unterkriterien blieb dagegen unbestritten.

Bei den Unterkriterien ZK 5.1.1.5 und ZK 5.2.3.1 verlangt die Beschwerdeführerin eine Besserbewertung ihres eigenen Angebots: bei ZK 5.1.1.5 um 1,622 Punkte auf die maximalen 2,027 Punkte; bei ZK 5.2.3.1 um 0,5 Punkte besser auf 1,625 Punkte. Das entspricht einem maximalen Aufwertungspotenzial von insgesamt 2,122 Punkten und würde den Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten auf 32,939 Punkte verringern.

Bei den Unterkriterien ZK 5.1.1.1, ZK 5.1.2.2 und ZK 5.1.3.1 verficht die Beschwerdeführerin dagegen eine Kürzung der Punktezahl zulasten der Mitbeteiligten: bei ZK 5.1.1.1 um 2,919 auf 0 Punkte; bei ZK 5.1.2.2 um 5,333 auf 2,667 Punkte und bei ZK 5.1.3.1 um 2,667 auf 1,333 Punkte. Das entspricht einem maximalen Korrekturpotential zugunsten der Beschwerdeführerin von 10,919 Punkten und würde den Gesamtvorsprung der Mitbeteiligten auf 22,020 Punkte verringern.

10.5.3 Zusammenfassend vermöchte somit auch die Gutheissung all dieser Beanstandungen am Gesamtergebnis nichts zu ändern, weshalb sich deren Prüfung erübrigt.

Dabei bleibt anzufügen, dass sich ein solcher Vorsprung der Mitbeteiligten von 22,020 Punkten bei Gleichbewertung der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten im Unterkriterium ZK 1.3.18 (Opferhilfe, vgl. vorne E. 10.1.3.16) zwar um 3 Punkte auf 19,020 Punkte verringert. Auch unter Berücksichtigung dieser Korrektur verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten im Gesamten jedoch klar vor demjenigen der Beschwerdeführerin.

11.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

11.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Indessen hat die Beschwerdegegnerin durch die verspätete Erstattung der Beschwerdeantwort zusätzlichen Aufwand verursacht hat. Dies rechtfertigt es, der Beschwerdegegnerin 1/10 und der Beschwerdeführerin 9/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen.

11.2 Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist; angemessen sind Fr. 8'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

11.3 Gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte erhebt die Beschwerdeführerin Einwände. Der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten verfüge über keinen "bundesrechtskonformen Registereintrag", da er in einer "bundesrechtswidrigen" "gemischten Anwaltsgesellschaft" tätig sei. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf allfälligen Ersatz der Anwaltskosten, zumal "keine gültige berufsmässige Vertretung im Sinn des BGFA" vorliege.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Laut Vollmacht erfolgte die Mandatierung ad personam und der mandatierte Rechtsvertreter wird im Anwaltsregister des Kantons Zürich geführt. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass der Anspruch auf Umtriebsentschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht auf bestimmte Vertretungsverhältnisse beschränkt ist. So steht es einer rechtssuchenden Person im Bereich Staats- und Verwaltungsrecht nach wie vor frei, sich auch durch nicht patentierte Juristen oder Dritte vertreten zu lassen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was gegen eine "gültige" Vertretung der Mitbeteiligten und einen entsprechenden Anspruch auf Umtriebsentschädigung sprechen würde. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Zahlung einer solchen an die Mitbeteiligte zu verpflichten, wobei sich angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands für die Mitbeteiligte Fr. 8'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

12.  

Da der Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    18'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.         555.--    Zustellkosten,
Fr.    18'555.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten je eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …