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VB.2018.00664
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA F, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 3. Juni 2018 bis und mit 2. Juli 2018 den Führerausweis inkl. der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 12. Januar 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, er sei in Abänderung des Einspracheentscheids im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu verwarnen. Mit Entscheid vom 6. September 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST), er sei in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheide im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 SVG zu verwarnen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 22. Oktober 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Mit Eingabe vom 19. November 2018 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung. 2. 2.1 Am 11. Februar 2017, um 10.10 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen. Gemäss dem Polizeirapport vom 21. März 2017 hat er auf der mittleren Fahrspur der dreispurigen Autobahn auf dem Gemeindegebiet B über eine Strecke von ca. 300 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h lediglich einen Abstand von drei Wagenlängen (ca. 15 m) bzw. ca. 20 m (Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme) zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk C vom 23. Oktober 2017 wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 650.- bestraft. Der Strafbefehl erwuchs am 14. November 2017 (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die Dauer von einem Monat. 3. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai 2015, 1C_61/2015, E. 2.3; 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.2). 3.2 Vorliegend besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren abzuweichen. Diese stellt auf den Polizeirapport vom 21. März 2017 ab, welcher auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten D und E (welche zum Vorfall im Rahmen des Strafbefehlsverfahren überdies als Zeugen einvernommen wurden) beruht und sich zudem auf eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage des Beschwerdeführers stützt. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Daher ist im vorliegenden Verfahren auf weitere Beweiserhebungen (etwa in Form der beschwerdeführerisch offerierten Zeugenbefragung) zu verzichten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren massgeblich auf den Strafentscheid abgestellt werde, da ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. 4. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 4.2 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV) (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1). Bei der Beurteilung des ausreichenden Abstands sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho", d. h. halb soviele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1), bzw. 1,8 Sekunden ausgegangen werden (BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 4.1). Das Bundesgericht qualifizierte mit Urteil vom 21. Juni 2013 einen bei trockener Strasse während mehreren hundert Metern eingehaltenen Abstand von maximal 26 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h – was einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0,8 Sekunden entspricht – als mittelschwere Widerhandlung (1C_183/2013, insb. E. 4.1). Ebenso als mittelschwere Widerhandlung stufte das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 den Sachverhalt ein, als ein Fahrzeugführer unter guten Bedingungen (trockene Fahrbahn, übersichtliche Strecke, gute Sicht, Sonne im Rücken) bei regem Verkehr mit ca. 100 km/h und einem Abstand von ca. 25 m bzw. 0,9 Sekunden auf den Vordermann auf der Autobahn unterwegs war (1C_424/2012, insb. E. 3.2). 4.3 Wie vorstehend (E. 3) ausgeführt, besteht vorliegend für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h über eine Distanz von ca. 300 m zum voranfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von ca. 15–20 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel "halber Tacho" (oben E. 4.2) sah die Vorinstanz zu Recht den vorliegend erforderlichen Abstand von 50 m bzw. 1,8 Sekunden um rund 60 % (20 m bzw. 0,72 Sekunden) unterschritten an. Bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen durch den Vordermann wäre – trotz optimaler Verhältnisse und geringem Verkehrsaufkommen – ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen. Daran ändert nichts, dass angeblich neben dem den Vorgang rapportierenden Polizeiauto nur noch das vor ihm fahrende Fahrzeug auf der Autobahn gewesen ist, da auch dieser Umstand ein überraschendes Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs nicht auszuschliessen vermag. Es liegt ferner auf der Hand, dass eine Auffahrkollision nicht nur den Beschwerdeführer und das beteiligte Fahrzeug selbst gefährdet hätte; vielmehr bedeutet eine Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch eine Gefahr für nachfolgende Lenker. Damit hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung in der Beschwerdeschrift – weitere Verkehrsteilnehmer nicht lediglich in geringem Masse abstrakt gefährdet, sondern vielmehr eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen (weshalb Art. 16a SVG auch beim vorgebrachten leichten Verschulden des Beschwerdeführers nicht einschlägig ist). Auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht auf die Überholspur wechseln können, da der Überholvorgang des auf der Überholspur fahrenden Polizeiautos länger als erwartet gedauert habe, ist er zur Wahrung ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeugs verpflichtet. Wer vor Einleitung des Überholmanövers zu nahe auf den Vordermann aufschliesst, verletzt Art. 34 Abs. 4 SVG (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N. 46). Das auf der Überholspur fahrende Polizeifahrzeug verunmöglichte ihm nicht, die gefahrene Geschwindigkeit zu verringern; die Reduktion des Fahrtempos sowie die üblicherweise damit einhergehende Vergrösserung des Abstands zum voranfahrenden Fahrzeugs lag ungeachtet allfälliger Vorgänge auf der Überholspur in seinem Einflussbereich. Insofern ist auch die in der beschwerdeführerischen Nennung von Art. 35 Abs. 7 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV anklingende rechtfertigende Pflichtenkollision (dazu VGr, 17. Juli 2018, VB.2018.00091, E. 3.3) klarerweise abzulehnen. Angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (oben E. 4.2) hat die Vorinstanz insgesamt die Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen Art. 34 Abs. 4 SVG (Missachtung des ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Auto) zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. 4.4 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). 5. Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |