|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00665  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden. Es besteht hierfür auch kein Anlass (E. 1.3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Zunächst gibt er zu bzw. bestreitet er erneut nicht, das Sichtfenster der Zellentüre des eingeschlossenen Mitinsassen angehoben zu haben. Sodann wusste er, dass dies nicht erlaubt ist, und er war diesbezüglich bereits mehrfach verwarnt worden. Ferner ist die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gänzlich unbelegt (E. 3.2). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BUSSE
DISZIPLINARSTRAFE
ERMESSEN
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 30 Abs. III BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 164 Abs. II JVV
§ 165 Abs. I JVV
Art. 91 Abs. I StGB
Art. 91 Abs. II StGB
Art. 91 Abs. III StGB
§ 23 Abs. I lit. k StJVG
§ 23b Abs. I lit. k StJVG
§ 23c Abs. I lit. g StJVG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00665

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) A. Mit Disziplinarverfügung vom 27. Juli 2018 bestrafte ihn diese wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Weisung des Personals mit einer Busse von Fr. 40.-, nachdem ein Aufseher am 24. Juli 2018 festgestellt hatte, dass er bei einem eingeschlossenen Gefangenen die Abdeckung des Sichtfensters in der Zellentüre geöffnet und mit diesem gesprochen hatte.

II.  

Dagegen erhob A am 31. Juli 2018 (Datum des Poststempels) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Juli 2018. Mit Verfügung vom 18. September 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs jedoch ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. Am 15. Oktober 2018 gelangte A daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2018 und die Rückerstattung des bereits bezahlten Bussenbetrags, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie, "falls von Nöten", der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Ferner beantragte er Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens und der JVA A, insbesondere das Insassenstammblatt, sowie "entsprechend notierte mündliche Verwarnungen".

B. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und holte die Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2018 stellte es die eingereichten Akten dem Amt für Justizvollzug zu, um A Akteneinsicht zu gewähren. Nachdem dieser am 26. Oktober 2018 in der JVA A Einsicht in die Akten genommen hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 2. November 2018 den Schriftenwechsel.

C. Am 8. November 2018 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 23. November 2018. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche Anhörung, falls dies "gewünscht" werde.

1.3.1 Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung. Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableiten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 4). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGr, 7. März 2017, 2C_980/2016, E. 2.1.1; BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Schliesslich kann ein Anspruch vorliegend auch nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützt werden, da Disziplinarmassnahmen in Form einer Busse keine Anklage im Sinn dieser Bestimmung sind (BGr, 18. Juni 2009, 6B_962/2008, E. 2.2.1 und 2.3; VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00119, E. 2.1 [nicht publiziert]).

1.3.2 Für die Ansetzung einer persönlichen, mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer anzuhören wäre, besteht in diesem Fall kein Anlass. Die Akten geben in ausreichender Weise Auskunft über den Streitgegenstand, und von einer Anhörung ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 1 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben dem schriftlichen Verweis und anderen Masnahmen ist eine Busse bis zu Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe "plausibel und in sich stimmig" dargelegt, dass der Beschwerdeführer – sowohl im Rahmen des Eintrittsgesprächs als auch mehrmals im Vorfeld der Disziplinierung – auf das Verbot hingewiesen worden sei, dass er nicht mit eingeschlossenen Gefangenen durch das Sichtfenster der Zellentüre kommunizieren dürfe. Dies werde zudem durch die Eintrittserhebung vom 4. Juli 2018 bestätigt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass er, wenn er tatsächlich bereits mehrfach auf das Verbot hingewiesen worden wäre, schriftlich verwarnt worden wäre, sei nicht zu folgen. Auf weitere Beweiserhebungen sei zu verzichten, zumal an die Beweisführung in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt würden wie in einem Strafverfahren. Schliesslich erachtete die Vorinstanz die ausgesprochene Disziplinarmassnahme auch als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer nicht gleich beim ersten Verstoss mit einer Busse bestraft worden, sondern zuvor mehrfach mündlich verwarnt worden sei.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

3.2.1 Zunächst gibt der Beschwerdeführer zu bzw. bestreitet er erneut nicht, das Sichtfenster der Zellentüre des eingeschlossenen Mitinsassen angehoben zu haben.

3.2.2 Soweit er wie schon mit Rekurs vorbringt, er sei vor der Disziplinierung nicht schon mehrfach mündlich verwarnt worden, ist er auf die von ihm am 29. Juni 2018 im Rahmen des Eintritts unterzeichnete Weisung der JVA A hinzuweisen. Deren § 41 hält unmissverständlich fest, dass die Sichtklappen der Zellentüren von den Gefangenen nicht angehoben werden dürfen. Das Verbot war dem Beschwerdeführer damit unabhängig von allfälligen nachträglichen Verwarnungen seitens des Vollzugspersonals bekannt. Genauere Informationen zu diesen sind daher nicht notwendig. Im Übrigen ergibt sich aber – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – auch aus der Eintrittserhebung vom 4. Juli 2018, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt mehrfach hatte ermahnt werden müssen, nicht über das Zellenfenster mit anderen Insassen zu sprechen. Gleiches wird auch im Rapport vom 24. Juli 2018 festgehalten. Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

3.2.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer sinngemäss zwar eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. Seine Behauptung, dass die Gefangenen der JVA A in der Regel vorerst mündlich und danach "zwei bis drei Mal" schriftlich verwarnt würden, bevor rapportiert werde, ist jedoch gänzlich unbelegt und widerspricht der glaubhaften Darstellung des Beschwerdegegners, wonach es im Ermessen des Betreuungspersonals liege, ob eine mündliche oder schriftliche Verwarnung erfolge oder direkt ein Rapport erstellt werde.

3.3 Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 einer Rechtskontrolle stand. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2 Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

4.2.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde schon mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 abgewiesen (vorn III.B.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …