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VB.2018.00666
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
In Sachen
RA A, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnenund Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung im Anwaltsregister, hat sich ergeben: I. A ist seit 2002 als Rechtsanwalt tätig, seit 2017 bei B in Zürich. Das Gemeindeamman- und Betreibungsamt C meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) am 20. Juni 2018, dass es gegenüber Rechtsanwalt A provisorische Verlustscheine ausgestellt habe. Nachdem die Aufsichtskommission A Gelegenheit gegeben hatte, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, beschloss sie am 6. September 2018, den Eintrag von Rechtsanwalt A im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die Staatsgebühr von Fr. 600.- auferlegte sie A. II. Dagegen erhob A am 14./15. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, seinen Eintrag im kantonalen Anwaltsregister nicht zu löschen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 verzichtete die Aufsichtskommission auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gegen A sind laufende Pfändungsverfahren pendent. Das Betreibungsamt C musste provisorische Verlustscheine gemäss Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausstellen. Die Aufsichtskommission hat daher die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA beschlossen. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er seit Januar 2018 auf eine Abrechnung seiner von Januar bis August 2018 erbrachten und über B abgerechneten Leistungen in seinen Mandaten warte. Bislang habe er keine Akontozahlungen erhalten. Seit September 2018 rechne er die von ihm erbrachten Leistungen wieder selbst ab. Er würde gerne weiter als Anwalt arbeiten, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. 3. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen definitiven Verlustschein handelt (BGr, 17. Juni 2010, 2C_330/2010, E. 2). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht. 3.2 Die Streichung im Anwaltsregister wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist in diesem Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder erfüllt, wird das Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker, Art. 9 N. 14, auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht zweckdienlich, eine Löschung vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die Eintragung zu verfügen. 4. 4.1 Im Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. September 2018 bestand ein Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Dass er die Forderung in der Zwischenzeit abbezahlt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er verkennt, dass im Fall der Existenz von Verlustscheinen kein Ermessen der Behörde in Bezug auf die Löschung des Registereintrags besteht. Vielmehr geht aus Art. 8 Abs. 1 Ingress BGFA deutlich hervor, dass die aufgezählten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA verbietet ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und, wie erwähnt, der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00460, E. 3.2). 4.2 Da im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer bestehen, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht erfüllt. Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister zu streichen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dieser Eventualantrag in der Beschwerde auch in keiner Weise begründet wird. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt, eine solche stünde ihm ohnehin nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |