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Geschäftsnummer: VB.2018.00669  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme


Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme: Bestellung einer Vertretung zur Prozessführung. Ist eine Partei offensichtlich ausserstande, den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie zur Beauftragung eines Vertreters auffordern. Leistet die Partei dem keine Folge, gebietet es die Fürsorgepflicht, dass das Gericht ihr ausnahmsweise eine Vertretung bestellt (vgl. Art. 69 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsverfahren analog anzuwenden (E. 2.2). Indem die Vorinstanz erwog, es sei nicht eindeutig, gegen welchen Rechtsakt sich die Eingaben des Beschwerdeführers richteten, und es sei für sie nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen meinen könnte, weshalb sie auf den Rekurs nicht eintrat, verletzte sie ihre Fürsorgepflicht. Die offensichtliche Unbeholfenheit des Beschwerdeführers liess sich aus seinen Eingaben im Rekursverfahren als auch den Vollzugsakten ableiten. Seine schriftlichen Ausführungen liessen darauf schliessen, dass er sich nicht adäquat mit den Erwägungen eines von ihm angefochtenen Entscheids auseinandersetzen kann. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen Beistand für administrative Angelegenheiten, und es ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund seines Krankheitsbilds eine stationäre Massnahme ausgesprochen wurde (E. 4). Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren der anwaltlichen Vertretung bedarf. Gutheissung. Rückweisung. Gewährung URB.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
FÜRSORGEPFLICHT
NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG
PROZESSFÄHIGKEIT
PROZESSFÜHRUNG
RÜCKWEISUNG
STATIONÄRE MASSNAHME
UNFÄHIGKEIT
VERTRETUNG
Rechtsnormen:
Art. 59 StGB
§ 69 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00669

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,
zzt. Zentrum B,
vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1986) wurde am 12. Januar 2018 vom Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen, wobei aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen wurde. Jedoch wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Am 20. November 2017 wurde A im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts ins Zentrum B eingewiesen, wo er sich seither befindet.

Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4 (fortan: JUV), das Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ab.

II.  

Mit Schreiben vom 18. August 2018 erklärte A gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern, dass er freizusprechen sei. Nachfolgende Abklärungen des JUV ergaben, dass A damit Rekurs gegen die Verfügung vom 14. August 2018 habe erheben wollen und reichte die entsprechende Verfügung nach. Zudem wurde ein weiteres Exemplar eben dieser Verfügung nachgereicht, welche handschriftliche Anmerkungen von A enthielt, worin er unter anderem seinen Antrag auf Freispruch wiederholte.

Mit Schreiben vom 4. September 2018 setzte die Direktion der Justiz und des Innern A Frist zur Nachbesserung seiner Rekursbegründung an. A reichte daraufhin ein Schreiben datierend vom 8. September 2018 ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete im Folgenden darauf, dem JUV Frist zur Stellungnahme anzusetzen und die massgeblichen Vollzugsakten beizuziehen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 trat sie auf den Rekurs von A gegen die Verfügung des JUV vom 14. August 2018 nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018, eingegangen am 17. Oktober 2018, erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. Oktober 2018.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wurde dem JUV als auch der Direktion der Justiz und des Innern Frist zur Einreichung ihrer Akten angesetzt.

Da die Beschwerdeschrift von A die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde nicht erfüllte (fehlende Originalunterschrift, ungenügende Begründung) und da unter Berücksichtigung seiner Eingaben vor der Direktion der Justiz und des Innern der Beschwerdeführer als offensichtlich ausserstande anzusehen ist, den Prozess eigenhändig zu führen bzw. rechtsgenügende Rechtsschriften einzureichen, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 Frist angesetzt, im Zusammenwirken mit seinem Beistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu mandatieren und die Mandatierung gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftlich auszuweisen; unter dem Hinweis darauf, dass ihm ansonsten seitens des Gerichts eine Vertretung bestellt würde.

Mit Vollmacht vom 9. November 2018 legitimierte sich Rechtsanwältin E als Vertreterin von A.

Am 16. November 2018 reichte A eine weitere eigene Eingabe ein.

Am 22. November 2018 stellte seine Rechtsvertreterin das Gesuch, A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2018 wurde A Frist angesetzt, um seine Mittellosigkeit zu belegen. Dem kam seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 nach.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2018 wurde A eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte, den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Zudem wurde ihm zur Erstellung der Beschwerdeschrift die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Am 18. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin von A die verbesserte Beschwerde innert Nachfrist ein.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf ihre Begründung der Verfügung vom 4. Oktober 2018. Am 23. Januar 2019 beantragte das JUV die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, gebietet es die Fürsorgepflicht, dass das Gericht ihr ausnahmsweise eine Vertretung bestellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO).

2.2 Diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsverfahren analog anzuwenden (VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.4.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, aus den Eingaben des Beschwerdeführers sei nicht eindeutig hervorgegangen, gegen welchen hoheitlichen Akt sich sein Rechtsmittel gerichtet habe. Gegenstand des Verfahrens könne einzig die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2018 sein, doch liessen die Vorbringen des Beschwerdeführers, "er wolle freigesprochen werden" vermuten, dass sich seine Eingaben auch gegen die Strafurteile bzw. gegen die zitierten Bundesgerichtsentscheide richten könnten. Ein Anfechtungswille sei somit unzweifelhaft vorhanden, doch sei unklar, gegen welchen Hoheitsakt sich dieser konkret richte. Selbst nach Aufforderung zur Verbesserung seiner Rekursschrift sei der Beschwerdeführer der Forderung, anzugeben, in welchen Punkten er die gegen ihn ergangene Verfügung anfechte oder als fehlerhaft betrachte, nicht nachgekommen. Er habe sich nur darauf beschränkt, seine Anträge auf Freispruch bzw. auf Freilassung zu wiederholen. Diese Anträge habe er lediglich mit der nicht nachvollziehbaren Aussage begründet, dass er an der Weltmacht sei und sich freigesprochen habe. Zudem habe er wiederholt und ohne weitere Erklärung auf Verbrechen verwiesen, welche ihm angetan würden, sowie einen nicht näher definierten "Krieg". Für sie, die Rekursinstanz, sei nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer damit meinen könnte.

3.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, aufgrund des chronologischen Ablaufs wie auch aufgrund der Aktennotiz vom 31. August 2018 sei klar, dass er sich gegen die Verfügung vom 14. August 2018 zur Wehr gesetzt habe. Er habe damit klar geäussert, gegen welchen Hoheitsakt sich sein Rechtsmittel gerichtet habe. Er hätte sich jedoch offensichtlich nur mit einem Rechtsbeistand sachbezogen und nachvollziehbar mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen können. Bereits die Vorinstanz hätte ihm aufgrund ihrer Fürsorgepflicht die Gelegenheit geben müssen, einen Rechtsbeistand zu beauftragen. Indem sie auf den Antrag nicht eingetreten sei, habe sie ihre Fürsorgepflicht verletzt.

3.3 Der Beschwerdegegner äusserte sich zu der Frage der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes für den Beschwerdeführer nicht. Er machte vollständigkeitshalber Ausführungen zum materiellen Streitgegenstand, worauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist (vgl. unten E. 4.6–7).

4.  

4.1 Die Vorinstanz prüfte – soweit ersichtlich – im Rekursverfahren nicht weiter, ob der Beschwerdeführer zur Führung des Rechtsmittelverfahrens tatsächlich im Stande ist. Die Feststellungen, welche zum angedrohten Nichteintreten führten, bezogen sich darauf, dass nicht klar sei, gegen welchen Hoheitsakt der Rekurs sich richte und dass keine sachbezogene oder nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Entscheid erfolgt sei.

4.2 Eine Partei ist immer dann als zur Prozessführung offensichtlich unfähig zu qualifizieren, wenn ihr die hierfür erforderlichen Fähigkeiten aus physischen, intellektuellen oder vergleichbaren Gründen fehlen. Dabei darf Unfähigkeit zur Prozessführung nicht leichthin angenommen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 69 Abs. 1 ZPO restriktiv zu handhaben. Die Fähigkeit, die eigene Sache gehörig zu führen, ist danach zu bemessen, ob die betreffende Partei fähig ist, ihre Sache als Ganzes – und nicht isoliert auf einzelne Prozesshandlungen – zu führen (Luca Tenchio, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017 [BSK ZPO], Art. 69 ZPO N. 8).

4.3 Wurde im erstinstanzlichen Verfahren Art. 69 ZPO nicht angewendet, wird die Postulationsfähigkeit in der Regel weiterhin anzunehmen sein (Tenchio, BSK ZPO, Art. 69 N. 3). Im vorliegenden Fall wäre jedoch – wie unten zu zeigen sein wird – solch eine Annahme nicht vertretbar gewesen, selbst wenn ein grosser Ermessensspielraum der
Vorinstanz besteht. Die Vorinstanz erachtete mit ihrem Entscheid den Beschwerdeführer als postulationsfähig, obschon ihre Zweifel daran aus der Begründung erkennbar sind. Namentlich die Bemerkung, es sei nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben meine, hätte die Vorinstanz zur Prüfung seiner Unbeholfenheit und damit der Notwendigkeit einer Vertretung veranlassen müssen.

4.4 Die Vorinstanz erkundigte sich telefonisch beim Beschwerdeführer, wie sein Schreiben vom 18. August 2018 zu werten sei, worauf er gemäss Aktennotiz vom 31. August 2018 mitgeteilt habe, dieses sei ein Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2018 betreffend Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung. Dennoch führte die Vorinstanz – folglich nicht nachvollziehbar – aus, es sei letztlich unklar, gegen welchen Hoheitsakt sich der unzweifelhaft vorhandene Anfechtungswille konkret richte.

Eine Kontaktaufnahme mit dem Beistand des Beschwerdeführers erfolgte nicht, ebenso wenig die Aufforderung mit Fristansetzung an diesen oder den Beschwerdeführer, selber einen Rechtsvertreter für das Rekursverfahren zu beauftragen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer dazu überhaupt selbst in der Lage gewesen wäre, scheint ebenso wenig beantwortet worden zu sein, wie auch keine Androhung erfolgte, dass andernfalls die Rekursinstanz ihm eine Vertretung bestellen würde (vgl. Tenchio, BSK ZPO, Art. 69 N. 18, wonach zusammen mit der Fristansetzung der Hinweis angebracht werden muss, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist der Partei durch das Gericht eine Vertretung bestellt wird).

4.5 Die Eingaben des Beschwerdeführers als eines juristischen Laien waren überdies nicht einfach lückenhaft oder liessen erforderliche Formvoraussetzungen vermissen, auch äusserte er nicht einfach eine unrichtige Rechtsauffassung oder machte unsubstanziierte Behauptungen, vielmehr liess ihr Inhalt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich konkret in Bezug auf die strittige Sache oder die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu äussern. Seine wiederholten Ausrufe nach einem Freispruch und seine die "Weltmacht" bzw. gegen ihn gerichtete "Verbrechen" und "Krieg" betreffen-
den Äusserungen sprechen zudem mit der aus den Akten bekannten Diagnose (gemischte schizoaffektive Störung) und dem beschriebenen Verhalten dafür, dass er nicht in der Lage ist, ohne Beistand einen Prozess gehörig zu führen.

Die offensichtliche Unbeholfenheit liess sich auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Rekursverfahren sowie aus den Vollzugsakten ableiten. Seine bisherigen schriftlichen Eingaben in den Vollzugsakten, welche sich sinngemäss darauf konzentrierten, wie alle gegen ihn eingenommen seien liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht adäquat mit den Erwägungen eines von ihm angefochtenen Entscheids auseinandersetzen kann (vgl. zur Unbeholfenheit: Tenchio, BSK ZPO, Art. 69 N. 12). Die Vorinstanz unterliess es jedoch, die Vollzugsakten beizuziehen, was gerade in einem Fall, der eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB betrifft und mit unklaren Eingaben bestückt ist, welche geeignet sind, beim – insbesondere juristisch geschulten – Leser zu Verwirrung und damit zu weiterer Abklärung zu führen, angezeigt gewesen wäre.

Dafür, dass der Beschwerdeführer mit der gehörigen Wahrnehmung seiner Rechte in einem Rechtsmittelverfahren klar und kontinuierlich überfordert gewesen wäre, spricht auch die Tatsache, dass er über einen Beistand zur Erledigung administrativer Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, verfügt. Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes eine stationäre Massnahme ausgesprochen wurde.

4.6 Es lagen folglich genügend besondere Anhaltspunkte vor, welche die Vorinstanz zur Prüfung der Beigabe einer Vertretung hätten veranlassen sollen. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Prozessführung wird damit auch nicht leichthin angenommen. Somit wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ihm in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter zu bestellen bzw. zunächst hierzu Frist anzusetzen. Der Nichteintretensentscheid ist folglich nicht zu schützen.

Ein Entscheid in der Sache ist unter diesen Umständen nicht zu fällen. Für den Beschwerdeführer würde dies zudem einen nicht zumutbaren Instanzenverlust bedeuten. Demzufolge ist auch auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers zur Stellungnahme sowie auf die weiteren summarischen Ausführungen betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme nicht näher einzugehen.

4.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2018 ist demzufolge aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren der anwaltlichen Vertretung bedarf.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss würde nach der Regel der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen haben (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz hat im Allgemeinen keine Verfahrenskosten zu tragen. Ausnahmsweise kann es sich aber rechtfertigen, einer Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen, nämlich wenn das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine solche Kostenauflage zulassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48). Gestützt auf das Verursacherprinzip ist dies hier als zulässig zu erachten, da die Aufhebung des Entscheids im Beschwerdeverfahren allein auf die mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. das Nichtwahrnehmen der Fürsorgepflicht der Vorinstanz zurückzuführen ist (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Selbst wenn dieser konkrete Verfahrensfehler nicht als derart grob wie beispielsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Rechtsverweigerung bezeichnet werden kann, rechtfertigt er im vorliegenden Fall die Kostenauflage an die Vor­instanz.

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird folglich gegenstandslos. Zu beurteilen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wobei diese mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2018 für die Erstellung der Beschwerdeschrift bereits gewährt wurde.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde mittels der eingereichten Dokumente wie Bankauszug und Ersuchen um wirtschaftliche Hilfe bei der Fürsorgebehörde, glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit einer Vertretung ist durch das vorliegende Prozessthema ebenfalls ausgewiesen. Die Beschwerde war überdies nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Mit Eingabe vom 26. März 2019 wies die Vertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass sie per Ende März 2019 den Beschwerdeführer nicht weiter vertreten könne, dass an ihrer Stelle jedoch Rechtsanwalt C, anscheinend vom selben Rechtsanwaltsbüro, das Mandat übernehme. Allerdings fällt mit Ausnahme des Aufwands für das Durchlesen des vorliegenden Entscheids kein weiterer Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren an. Da die Rechnung ohnehin auf das Konto von Rechtsanwalt F zu bezahlen ist, ist davon auszugehen, dass bürointern ein allfälliger nicht auf die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entfallender Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt C entschädigt wird. Im Rubrum ist dagegen vorzumerken, dass ab April 2019 der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt C vertreten wird, und entsprechend ist er als solcher zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

5.4 Der in der Honorarnote vom 18. Februar 2019 ausgewiesene Zeitaufwand von 9,5 Stunden und das dafür geltend gemachte Honorar von Fr. 2'090.- erweisen sich als gerechtfertigt, ebenso die Barauslagen in Höhe von total Fr. 27.10. Demnach ist die Rechtsvertreterin mit Fr. 2'117.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 163.-), insgesamt Fr. 2'280.10, zu entschädigen.

5.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar. Beschwerde an das Bundesgericht kann nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-- ;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 1'200.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'280.10 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Dem Beschwerdeführer wird ab April 2019 Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und auf diesen Zeitpunkt hin Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entlassen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …