{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00669_2019-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219124&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6937598b8c06ff552b322b7df0797516"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00669"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2019  VB.2018.00669"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2019  VB.2018.00669"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2019  VB.2018.00669"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme | Bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme: Bestellung einer Vertretung zur Prozessf\u00fchrung. Ist eine Partei offensichtlich ausserstande, den Prozess selbst zu f\u00fchren, kann das Gericht sie zur Beauftragung eines Vertreters auffordern. Leistet die Partei dem keine Folge, gebietet es die F\u00fcrsorgepflicht, dass das Gericht ihr ausnahmsweise eine Vertretung bestellt (vgl. Art. 69 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsverfahren analog anzuwenden (E. 2.2).  Indem die Vorinstanz erwog, es sei nicht eindeutig, gegen welchen Rechtsakt sich die Eingaben des Beschwerdef\u00fchrers richteten, und es sei f\u00fcr sie nicht erkennbar, was der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen Ausf\u00fchrungen meinen k\u00f6nnte, weshalb sie auf den Rekurs nicht eintrat, verletzte sie ihre F\u00fcrsorgepflicht. Die offensichtliche Unbeholfenheit des Beschwerdef\u00fchrers liess sich aus seinen Eingaben im Rekursverfahren als auch den Vollzugsakten ableiten. Seine schriftlichen Ausf\u00fchrungen liessen darauf schliessen, dass er sich nicht ad\u00e4quat mit den Erw\u00e4gungen eines von ihm angefochtenen Entscheids auseinandersetzen kann. Schliesslich verf\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber einen Beistand f\u00fcr administrative Angelegenheiten, und es ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass aufgrund seines Krankheitsbilds eine station\u00e4re Massnahme ausgesprochen wurde (E. 4). Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Rekursverfahren der anwaltlichen Vertretung bedarf. Gutheissung. R\u00fcckweisung. Gew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:10:01", "Checksum": "91a702d5726a13294a9adf9d387245e7"}