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Geschäftsnummer: VB.2018.00671  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe aufgrund nachträglich ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen. Wirtschaftliche Hilfe, die an das fremdplatzierte Kind, das einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründete, ausgerichtet wurde, kann nicht nach § 27 SHG von den Eltern, denen nachträglich Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zurückgefordert werden (E. 4.2). Die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) können im öffentlichen Recht analog angewendet werden (E. 5.3). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf die analogen Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung sind vorliegend erfüllt (E. 5.4). Dabei dürfen aber keine zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts (insb. familienrechtliche Ansprüche) verletzt werden, ein solcher Konflikt besteht vorliegend nicht (E. 5.5). Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR analog (E. 5.7). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEREICHERUNG
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FREMDPLATZIERTES KIND
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
KINDESUNTERHALT
KONGRUENZ
LEGITIMATION DER GEMEINDE
LÜCKENFÜLLUNG
RES IUDICATA
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
SUBSIDIARITÄT
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
UNTERHALTSBEITRAG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
VERJÄHRUNG
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. II ATSG
§ 22 Abs. IV ELV
Art. 62 OR
Art. 67 OR
Art. 120 Abs. III OR
§ 27 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 21 Abs. II VRG
§ 49 VRG
Art. 279 ZGB
Art. 289 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00671

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

       vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C,

2.    D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. C und D bezogen zwischen März 2011 und September 2017 wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde A. C ist die Mutter von E (Jahrgang 2004), welche bis Mai 2014 bei C und D wohnte, ab Juni 2014 bei einer Pflegefamilie fremdplatziert wurde und seit September 2015 bei ihrem Vater lebte. Per 30. September 2017 wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt, da C eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen worden sind.

B. Der Gemeinderat A wies am 10. Juli 2017 einen Antrag von C um Auszahlung von IV-Kinderrenten über Fr. 4'591.00 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat F mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 gut und wies den Gemeinderat A an, C die Kinderrenten für die Zeit von Juni 2014 bis August 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 4'591.00 auszuzahlen. Eine durch die Gemeinde A dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde am 4. Dezember 2017 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (VB.2017.00742).

C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 beschloss der Gemeinderat A über die Rückerstattung der an D und C geleisteten Sozialhilfe, weil C rückwirkend eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden. Der Gemeinderat A erklärte in seinem Beschluss die diesem beiliegende Abrechnung als integrierenden Bestandteil des Beschlusses (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete D und C zudem, die ausgerichtete IV-Rente über Fr. 4'284.- für E der Gemeinde A zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 2).

II.  

A. Gegen den Beschluss des Gemeinderats A erhoben D und C am 17. Juni 2018 Rekurs beim Bezirksrat F.

B. Der Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom 19. September 2018 teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom 14. Mai 2018 auf. Im Übrigen trat er nicht auf den Rekurs ein. Zudem wies der Bezirksrat F den Gemeinderat A an, D und C den Betrag von Fr. 32'890.15 auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer I). Einer Aufsichtsbeschwerde gab der Bezirksrat F keine Folge (Dispositiv-Ziffer II). Für den Beschluss wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziffer III).

III.  

A. Dagegen gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats F vom 19. September 2018 und die Bestätigung des Entscheids des Gemeinderats A vom 14. Mai 2018. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, das Verfahren bis zum Abschluss der zivilrechtlichen Verfahren zu sistieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

B. Der Bezirksrat F verweist in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018 auf den angefochtenen Beschluss und auf den Beschluss vom 5. Oktober 2017, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 beantragen C und D die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Beschlusses des Bezirksrats F vom 19. September 2018; die Rückweisung an den Bezirksrat zur Sistierung des Verfahrens sei abzulehnen. Die Kosten seien vollumfänglich der Gemeinde A aufzuerlegen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zudem beantragen sie, dass die Abrechnungen differenzierter zu erstellen seien, gegen die Gemeinde A eine Beschwerde wegen übler Nachrede, Ehrverletzung, Diskriminierung und Verleumdung zu erheben sowie das ihnen zustehende Guthaben von weit mehr als Fr. 300'000.00 seit dem 30. September 2017 mit 4 % zu verzinsen sei.

C. Die Gemeinde A liess sich am 30. November 2018 nochmals vernehmen. Die Stempelverfügungen, womit C und D Frist zur Duplik angesetzt wurden, wurden von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Verwaltungsgericht retourniert.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.- fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).

1.2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).

1.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die präjudizielle Wirkung der Streitfrage, ob IV-Kinderrenten mit Fremdplatzierungskosten verrechnet werden können. Sodann ist vorliegend von einem nicht unerheblichen Streitwert auszugehen. Somit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.

1.3 Über die Verrechnung der IV-Kinderrente ab Juni 2014 mit einer allfälligen Rückerstattungsforderung wurde bereits mit Entscheid des Bezirksrats vom 5. Oktober 2017 rechtskräftig befunden (eine dagegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde zurückgezogen; VB.2017.00742), weshalb diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vorliegt und die Verrechnung der Rückforderung mit den IV-Kinderrenten ab Juni 2014 im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand ist. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, soweit sie mit den IV-Kinderrenten für die Zeit ab Juni 2014 in Zusammenhang stehen, ist deshalb nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung auf die IV-Kinderrente eingeht, ist deshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie sich dabei jeweils auch auf die Zusatzleistungen bezieht, welche nicht Gegenstand des genannten Entscheids des Bezirksrats sind und welche deshalb Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können.

1.4 Auf die Anträge der Beschwerdegegnerschaft, wonach eine differenziertere Abrechnung zu erstellen, das ihnen zustehende Guthaben zu verzinsen sowie gegen die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen diverser strafrechtlich relevanter Tatbestände zu erheben sei, ist ebenfalls nicht einzutreten. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. September 2018 sowie die Bestätigung der von ihr erlassenen Verfügung vom 14. Mai 2018 und im Eventualpunkt die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt, geht der Antrag der Beschwerdegegnerschaft über diese Rechtsbegehren hinaus; es handelt sich um eine unzulässige Anschlussbeschwerde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Der Beschwerdegegnerschaft wäre es unbenommen gewesen, ihre Anträge unter Einhaltung der Beschwerdefrist mittels eigener Beschwerde vorzubringen.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das von der Beschwerdegegnerschaft mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 gestellte Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hinfällig.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die IV-Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden sei, weshalb es stossend wäre, die Kinderrente der Beschwerdeführerin (recte: der Beschwerdegegnerschaft) zukommen zu lassen, ohne dass diese während dieser Zeit für den Unterhalt der Tochter aufgekommen seien. Aufgrund Art. 285 Abs. 2bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) stehe während einer Fremdplatzierung die IV-Kinderrente dem subsidiär leistungspflichtigen Gemeinwesen zu, da das Gemeinwesen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch der Tochter der Beschwerdegegnerschaft subrogiert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stelle § 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht auf das Bestehen einer Unterstützungseinheit ab, weshalb auch Leistungen, die an fremdplatzierte Minderjährige erfolgt seien, zurückgefordert werden könnten. Anderenfalls hätte die Vorinstanz die sich stellenden familienrechtlichen Rechtsfragen vorfrageweise zu entscheiden oder das Verfahren bis zu deren Klärung zu sistieren gehabt.

2.2 Die Vorinstanz hob die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdeführerin auf, weil E während der Zeit ihrer Fremdplatzierung (Juni 2014 bis August 2015) eine eigene Unterstützungseinheit gebildet habe und Sozialhilfebeträge, die während dieser Zeit für E ausgerichtet worden seien, nicht von der Beschwerdegegnerschaft zurückgefordert werden könnten. Die Beschwerdeführerin hätte diese Beträge mit einer Unterhaltsklage beim Zivilgericht geltend zu machen (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Die Dispositiv-Ziffer 2 hob die Vorinstanz auf, da bereits ein rechtskräftiger Entscheid des Bezirksrats F dazu vorliege, woran die Beschwerdeführerin gebunden sei (E. 4 des angefochtenen Entscheids).

2.3 Auch die Beschwerdegegnerschaft stützt sich darauf, dass E während der Zeit ihrer Fremdplatzierung nicht Teil ihrer Unterstützungseinheit gewesen und deshalb die Forderung der Beschwerdeführerin auf dem Zivilweg geltend zu machen sei. Im Weiteren hätten sie keine Kopien der Verfügungen erhalten, mit welchen Kostengutsprache für die Besuchsbegleitung gesprochen worden sei, weshalb ihnen dagegen auch nie ein Rechtsmittel offengestanden habe.

3.  

3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf (Sozialversicherungs-) Leistungen weder abtret- noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

3.2 Öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Leistungen, die für dieselbe Zeitspanne rückwirkend ausgerichtet werden, bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung direkt an sie ausbezahlt wird (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Als Vorschussleistungen gelten grundsätzlich sämtliche wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3). Sofern sich aus dem Gesetz ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht infolge der Nachzahlung ergibt, bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person zur Drittauszahlung der Leistung gem. Art. 22 ATSG.

Die Sozialbehörde kann an sie erfolgte Drittauszahlungen mit den durch sie geleisteten Sozialhilfeleistungen verrechnen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 6. Januar 2019, Kap. 6.2.06, Ziff. 5), aber immer unter der Voraussetzung, dass ihr eine (Rückerstattungs-)Forderung gegenüber den Sozialhilfeempfängern zukommt.

3.3 Die Voraussetzungen der Drittauszahlung sind vorliegend nicht zu überprüfen. Dass die Drittauszahlung nicht zulässig sei bzw. nicht in diesem Umfang, wäre im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen; das Verwaltungsgericht ist für diese Überprüfung jedenfalls nicht zuständig. Sofern bisher keine solche Verfügung ergangen ist, wie es die Beschwerdegegnerschaft behauptet, wäre eine solche Verfügung zu verlangen und entsprechend anzufechten.

3.4 Vorliegend ist umstritten, wie sozialhilferechtlich mit rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen umzugehen ist, welche den Eltern eines Kinds zustehen, mit dem sie nicht zusammenwohnen, wenn diesen Sozialversicherungsleistungen wirtschaftliche Hilfe gegenübersteht, die dem nicht mehr mit den Eltern zusammenwohnenden Kind geleistet wurde.

4.  

4.1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

4.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Ziff. 2, Version vom 13. Februar 2017). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt oder gar verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00574, E. 2.5). Die zeitliche Kongruenz verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche (oder gar eine jährliche) Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss (VGr, 15. Juni 2009, VB.2009.00251, E. 3.3). Vielmehr bedeutet die gleiche Periode bzw. zeitliche Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2). Die sachliche Kongruenz ergibt sich in der Regel daraus, dass sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch Sozialversicherungsleistungen zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2).

Die Beschwerdegegnerschaft wurde seit März 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Rückwirkend per 1. Oktober 2011 wurden der Beschwerdegegnerin 1 einerseits eine Rente der Invalidenversicherung und andererseits Zusatzleistungen zur AHV/IV zugesprochen. Insofern, als seit Oktober 2011 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, ist die zeitliche Kongruenz vorliegend gegeben.

4.2.1 Zur Beurteilung der sachlichen Kongruenz ist zuerst darauf einzugehen, inwiefern die Sozialversicherungsleistungen dem Lebensunterhalt der versicherten Person dienen. In der Regel dienen diese im gesamten Umfang dem Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten. Dazu gehören aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch die Leistungen, die für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen minderjährigen Kinder gesprochen wurden. Denn dem Kind steht grundsätzlich kein direkter Anspruch auf direkte Ausrichtung eines Teils auf Ergänzungsleistungen zu – auch nicht im Sinn einer Drittauszahlung nach Art. 22 ATSG; der Anspruch leitet sich vorrangig aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht ab (vgl. BGE 123 V 118 E. 5b). Insofern stellen Ergänzungsleistungen, die für Leistungen ausgerichtet werden, für welche der anspruchsberechtigte Ergänzungsleistungsbezüger aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen, indirekt Zuwendungen an dessen eigenen Lebensunterhalt dar; der Umfang der familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Ergänzungsleistungsbezügers ist – mangels eines entsprechenden Zivilurteils – durch die Sozialversicherungsorgane vorfrageweise zu prüfen (BGE 123 V 118, E. 5b und 6). Demnach gehören vorliegend aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch die Kosten der Fremdplatzierung zum Lebensunterhalt der leistungsberechtigten Beschwerdegegnerin 1.

4.2.2 Aus sozialhilferechtlicher Sicht ist § 14 SHG bedeutsam, der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe umschreibt. Demnach kann für Familienangehörige nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn und Zweck kann dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die Familienangehörigen eine Unterstützungseinheit bilden müssen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt auch die Rückerstattungspflicht nach § 27 SHG für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zur Zeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 5.3; VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.2). Auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil ist in dieser Hinsicht zu verstehen; zwar stellte das Verwaltungsgericht darin fest, dass eine solch enge Auslegung nicht in allen Fällen ein befriedigendes Resultat zu liefern vermöge. Unbefriedigende Resultate würde es aber in anderen Fallkonstellationen genauso geben, wenn man für die Rückerstattung nach § 27 SHG nicht an das Bestehen einer Unterstützungseinheit anknüpfte. Deshalb hielt das Verwaltungsgericht an der Voraussetzung der Unterstützungseinheit fest (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.3).

4.2.3 Unmündige, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft (d.  h. für mehr als sechs Monate) nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben, begründen einen selbständigen Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 3 lit. c SHG) und bilden keine Unterstützungseinheit mit den Eltern (Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG] e contrario; VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.2).

4.2.4 Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F vom 28. Mai 2014 wurde einerseits die elterliche Obhut der Beschwerdegegnerin 1 über die Tochter E aufgehoben und andererseits E bis auf Weiteres bei einer Pflegefamilie platziert. Dort hielt sich E bis August 2015 auf, ab September 2015 zog sie zu ihrem Vater nach G. Demnach begründete die Tochter E ab Juni 2014 einen selbständigen Unterstützungswohnsitz und gehörte nicht mehr derselben Unterstützungseinheit wie die Beschwerdegegnerschaft an.

4.2.5 Die der beschwerdegegnerischen Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe umfasste nach dem eben Ausgeführten ab Juni 2014 keine Kosten mehr, die dem Lebensunterhalt der Tochter dienten, da diese ab diesem Zeitpunkt eine eigene Unterstützungseinheit bildete. Zur Überprüfung ist stets zu fragen, ob die geleisteten Sozialversicherungsleistungen bei laufender Auszahlung Auswirkungen auf das sozialhilferechtliche Budget der Sozialhilfeempfänger gehabt hätte. Insbesondere die für die Fremdplatzierung gesprochenen Sozialversicherungsleistungen hätten jedenfalls bei laufender Auszahlung keinen Einfluss auf die an die beschwerdegegnerische Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt; ihr Anspruch wäre dadurch nicht geschmälert worden, weil diese Einnahmen nur das Unterstützungskonto der Tochter beeinflusst hätten. Demzufolge war es aufgrund der fehlenden sachlichen Kongruenz richtig, dass die Vorinstanz für die Berechnung der sich im Rahmen der Rückerstattung nach § 27 SHG gegenüberstehenden Forderungen die wirtschaftliche Hilfe, die dem Lebensunterhalt der Tochter ab Juni 2014 diente, nicht berücksichtigte.

4.2.6 Dahingegen sind die Kosten für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts zwar als Kindesschutzmassnahme angeordnet worden und standen auch im Interesse der Tochter, in erster Linie waren sie aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdegegnerin 1 erforderlich und kamen hauptsächlich auch ihr zugute, indem der Beschwerdegegnerin 1 so ermöglicht wurde, ihre Elternrechte wahrzunehmen. Die Kosten waren somit im Unterstützungsbudget der Beschwerdegegnerschaft aufzunehmen, und es besteht sachliche Kongruenz, weshalb die Rückforderung sich auf § 27 SHG stützen konnte (vgl. VGr, 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 2 m. w. H.).

4.3 Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, dass ihr diese Verfügungen über die Kostengutsprache der Sozialbehörde (unter anderem auch für das begleitete Besuchsrecht) nie zugestellt worden seien. In der Tat ist die Beschwerdegegnerschaft im Mitteilungssatz der entsprechenden Beschlüsse nicht aufgeführt. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu bzw. legt keinen Nachweis für die Zustellung der Verfügungen an die Beschwerdegegnerschaft zu den Akten.

4.3.1 Die Eröffnung der Verfügung, d. h. die individuelle Mitteilung des Inhalts der Verfügung an den Adressanten, ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1066, auch zum Folgenden). Die Rechtsmittelfristen beginnen im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts durch den Adressaten zu laufen. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigen Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird. Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung (BGE 113 Ib 296 E. 2 m. w. H.; VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857, E. 1.2.2). Aus einer mangelhaften behördlichen Zustellung dürfen einem Betroffenen keine Nachteile erwachsen; in der Regel ist aber nicht von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen. Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist einer Anordnung, welche einer empfangsberechtigten Partei zu Unrecht nicht zugestellt wird, für diese Partei nicht zu laufen beginnt. Nach Treu und Glauben darf die Partei aber mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht beliebig zuwarten. Sie ist gehalten, sich innert angemessener Frist ab Kenntnis des für sie nachteiligen Entscheids mit geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen. Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Partei der Entscheid oder zumindest sein wesentlicher Inhalt bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte bekannt sein müssen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 108; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1079; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.3).

4.3.2 Die Beschwerdegegnerschaft legte die entsprechenden Verfügungen mit ihrem Rekurs zu den Akten. Folglich hatten sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den Verfügungen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin Kostengutsprache für das begleitete Besuchsrecht geleistet hatte, fand sodann auch im Beschluss des Bezirksrats vom 5. Oktober 2017 Erwähnung. Ob die Beschwerdegegnerschaft bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom genauen Inhalt der Verfügungen hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, kann letztlich aber auch offenbleiben, da sie spätestens zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Treu und Glauben mit entsprechender Nachfrage bei der Beschwerdeführerin von den Verfügungen hätte Kenntnis nehmen und diese allenfalls hätte anfechten können; insofern ist durch die allenfalls fehlerhafte Eröffnung kein Nachteil entstanden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Umstand, wonach die Beschwerdegegnerschaft nicht im Mitteilungssatz der Verfügungen betreffend die Kostengutsprache für das begleitete Besuchsrecht aufgeführt wurde, zum heutigen Zeitpunkt keinen Hinderungsgrund für den Eintritt der Rechtskraft darstellt.

4.4 Bei Ehegatten ist jeweils derjenige Ehegatte nach § 27 Abs. 1 SHG rückerstattungspflichtig, bei welchem sich ein Rückerstattungsgrund realisiert. Dieser trägt die gesamte Rückerstattungsforderung der Unterstützungseinheit allein. Insofern gibt es bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen keine solidarische Haftung (Art. 166 Abs. 3 ZGB) zwischen den Eheleuten (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 9. Februar 2016, Kap. 15.2.01, Ziff. 4). Das Sozialhilfeorgan kann also nur den nach § 27 Abs. 1 SHG pflichtigen Ehegatten zur Rückerstattung anhalten. Die Beschwerdegegnerin 1, bei welcher sich der Rückerstattungsgrund in Form der rückwirkenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen realisiert hat, hat somit auch die von ihrem Ehemann während des Zusammenlebens erhaltene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten. Beim Beschwerdegegner 2 realisierte sich kein Rückerstattungsgrund, weshalb er nicht persönlich rückerstattungspflichtig ist. Somit besteht die Rückerstattungsforderung nach § 27 Abs. 1 SHG nur gegenüber der Beschwerdegegnerin 1.

4.5 Bezüglich der Kosten für das begleitete Besuchsrecht ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen (insofern, als die Rückforderung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gerichtet war). Es rechtfertigt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht an der ohnehin schon schwer verständlichen Berechnung auch noch Korrekturen vornimmt. Die Sache ist deshalb zur Neuberechnung der der Beschwerdeführerin zukommenden Rückerstattungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.  

5.1 Zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Der Beschwerdegegnerschaft wurde kein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen, weshalb diese Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung gelangt.

5.2 Ebenso wenig liegt den Akten eine Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerschaft für die Sozialversicherungsleistungen bei, woraus sich ebenfalls eine Verrechnungsmöglichkeit ergeben hätte.

5.3 Da die Sozialhilfeleistungen an die nicht im selben Haushalt lebende Tochter geflossen sind, ergibt sich bei rückwirkender Zusprechung von Zusatzleistungen aus dem SHG keine Rückforderung. Es bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich eine (echte) Lücke im Sozialhilfegesetz besteht.

5.3.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 135 III 385 E. 2.1, BGE 135 V 279 E. 5.1). Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 138 II 1 E. 4.2; BGr, 6. Juli 2010, 6B_17/2010, E. 2). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Die Korrektur unechter Lücken ist dem Gericht nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3).

5.3.2 Offensichtlich dachte der Gesetzgeber nicht an solche Fälle wie den hier interessierenden. Da es nicht dem Sinn und Zweck des SHG entsprechen dürfte, dass an fremdplatzierte Kinder geflossene Sozialhilfeleistungen bei rückwirkender Zusprechung von Zusatzleistungen nicht zurückgefordert werden können, ist von einer (echten) Lücke im kantonalen Gesetz auszugehen. Auch die Möglichkeit, dass dem Gemeinwesen gegenüber der Tochter der Beschwerdegegnerin 1 ein spezialgesetzlich geregeltes Rückforderungsrecht zukommen könnte, schliesst die Lückenfüllung jedenfalls nicht aus (vgl. BGE 138 V 426 E. 5.2.3).

5.3.3 Sodann anerkennt das öffentliche Recht den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 148 f.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 667 und 677). Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR) analoge Anwendung (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.3; Wiederkehr/Richli, Rz. 713).

5.4 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

5.4.1 In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und Stipendien (SKOS-Richtlinien, Kap.A.4–1 f.).

Sozialhilfe, die im Hinblick auf Drittleistungen, welche nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, ausgerichtet wird, ist – soweit sie kongruent mit den später fliessenden Leistungen der Sozialversicherungen ist – stets als Vorschussleistung zu betrachten. Werden die kongruenten Leistungen später durch den Dritten erbracht, fällt aufgrund der geltenden Subsidiarität der Grund für die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe dahin, und die nachträglichen Leistungen können zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen, die sich unter den Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62 Abs. 2 OR subsumieren lässt (VGr, 12. August 2013, VB.2013.00424, E. 4.3).

5.4.2 Indem der Beschwerdegegnerin 1 ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen zusteht, hat sich ihr Vermögen vergrössert, auch wenn ihr die Leistungen (bisher) nicht zugeflossen sind. Insofern steht der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ein Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Da die Bereicherung bei der Beschwerdegegnerin 1 eingetreten ist, rechtfertigt es sich vorliegend auch, die Rückforderung ihr (und nicht der wirtschaftlich unterstützten Tochter) gegenüber geltend zu machen (vgl. dazu BGE 129 III 646 E. 4.2). Damit soll auch eine Gleichstellung angestrebt werden zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe oder ihrer Leistungsfähigkeit im Allgemeinen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2).

Beim Beschwerdegegner 2 ist keine Bereicherung eingetreten, weshalb der Beschwerdeführerin ihm gegenüber von vornherein keine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zukommt.

5.5 Eine Rückforderung gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereicherung auf dem Weg einer Verfügung der Beschwerdeführerin kommt sodann von vornherein nicht infrage, wenn das Zivilrecht zwingend vorsieht, dass der Unterhalt mittels Klage geltend zu machen ist.

5.5.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kinds zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen die Kosten einer Kindesschutzmassnahme in diesem Umfang zu übernehmen. Kommt das Gemeinwesen so für den Kindsunterhalt auf, steht der Anspruch auf Unterhalt nicht mehr dem Kind zu, sondern geht – im Sinn einer Legalzession – mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; § 19 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012). Die Legalzession soll die familienrechtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch das Gemeinwesen gegenüber den Unterhaltspflichtigen erleichtern und verhindern, dass Eltern die Unterhaltslast auf das Gemeinwesen abwälzen (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB [BK ZGB], Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, 1997, Art. 289 N. 76). Durch die Subrogation ändert sich an der rechtlichen Natur des Anspruchs allerdings nichts, dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, und zwar durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu machen (BGr, 19. März 2014, 8D_4/2013, E. 5.3 m. w. H.).

5.5.2 Soweit sich das Gemeinwesen jedoch nicht auf den subrogierten Unterhaltsanspruch des Kinds, sondern auf einen davon unabhängigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach kantonalem öffentlichem Recht stützt (vgl. vorn E. 5.3.3), handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht auf dem Zivilweg geltend gemacht werden kann, sondern von der Beschwerdeführerin mittels Verfügung geltend zu machen war. Damit verhält es sich nicht anders als mit einem auf öffentlichem Recht beruhenden Rückerstattungsanspruch für Leistungen des Gemeinwesens, welche die Unterhaltspflicht der Eltern übersteigen (BGr, 19. März 2014, 8D_4/2013, E. 5.4; vgl. auch VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5.1). Zudem war die Beschwerdegegnerin 1 mangels finanzieller Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen an die Tochter gar nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu entrichten (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Demnach besteht vorliegend kein Konflikt zwischen dem auf Bundeszivilrecht basierenden Unterhaltsanspruch und dem kantonalen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch.

5.6 Die Beschwerdegegnerschaft wendet ein, dass in den Verfügungen über die Kostengutsprache für die Fremdplatzierung jeweils explizit festgehalten worden sei, dass sie keinen Elternbeitrag zu leisten hätten.

Weisen Eltern und Kind einen unterschiedlichen Unterstützungswohnsitz auf, rechtfertigt es sich, dass das Gemeinwesen, welches anstelle der Eltern für den Unterhalt eines Kinds aufkommt, die Unterhaltskosten im Streitfall nicht mit Beschluss einfordern darf, sondern gestützt auf Art. 279 ZGB auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen muss (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00579, E. 4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. F.3–5). Insofern erweist sich eine über einen Elternbeitrag getroffene Verfügung ohnehin als unverbindlich, weshalb die Beschwerdegegnerschaft davon von vornherein keine Rechte ableiten kann.

5.7 Wird die Grundlage für die Rückforderung – wie hier – in den Art. 62 ff. OR erblickt, muss diese Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.4) unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR (BGE 130 V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3).

5.7.1 Nach der zu Art. 67 OR ergangenen Rechtsprechung ist für den Beginn der einjährigen Frist vorausgesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, sodass er ihn mit Erfolg geltend machen kann. Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Angesichts der kurzen Dauer der Verjährungsfrist darf nicht leichthin angenommen werden, der Gläubiger sei über die massgebenden Sachverhaltselemente genügend im Bild gewesen, um den Anspruch durchsetzen zu können. Allerdings schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. BGr, 28. August 2012, 2C_88/2012, E. 4.3.1, und 22. August 2003, 2A.553/2002, E. 4.3; einlässlich zum Ganzen Bruno Huwiler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. A. 2015, Art. 67 OR N. 9).

5.7.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte zum Zeitpunkt, von welchem an die Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrem Anspruch hatte. Da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigen sich hierzu weitere Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz wird die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und über die Verjährung und bei einer allfälligen eingetretenen Verjährung unter Berücksichtigung von Art. 120 Abs. 3 OR über die Verrechenbarkeit der Forderung zu entscheiden haben. Kommt sie zum Schluss, der Anspruch sei nicht verjährt bzw. er sei verrechenbar, hat sie den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die ungerechtfertigte Bereicherung entsprechend zu berechnen.

6.  

Gesamthaft betrachtet steht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 2 keine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen zu, weshalb die Verfügung vom 14. Mai 2018, soweit sie ihn betraf, zu Recht aufgehoben wurde. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur Sachverhaltsabklärung und neuen Berechnung der Rückerstattungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Dabei wird sie insbesondere die Kosten für das begleitete Besuchsrecht und – bei gegebener Verrechenbarkeit – die wirtschaftliche Hilfe, welche ab Juni 2014 für den Lebensunterhalt der Tochter geleistet wurde, zu berücksichtigen haben.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt überwiegend; aufgrund des teilweisen Unterliegens sind ihr die Gerichtskosten zu 1/3 aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 1 sind angesichts ihres überwiegenden Unterliegens die Gerichtskosten zu 2/3 aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdegegner 2 grundsätzlich nicht von der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen betroffen ist, rechtfertigt es sich, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 63 ff.).

Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Höhe der umstrittenen zurückzufordernden Leistungen (rund Fr. 100'000.- für die an die Tochter geleistete Sozialhilfe während deren Fremdplatzierung) auf Fr. 6'000.- festzusetzen (§ 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

7.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung. Auch wenn das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens im Grundsatz zulässt, kommt eine solche nur unter besonderen Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (Plüss, § 17 N. 53 f.). Solches liegt hier nicht vor; insbesondere waren die rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen bereits für die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, und es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufwand für die Beschwerde den Aufwand, den das Gemeinwesen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen musste, wesentlich übertraf (Plüss, § 17 N. 51). Der Beschwerdeführerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.3 Obwohl der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 2 keine Rückforderung zukommt, steht diesem gemäss den vorstehenden Erwägungen auch die von der Vorinstanz zugesprochene und vorliegend hauptsächlich umstrittene Auszahlung von Fr. 32'890.- nicht zu. Somit ist dem Beschwerdegegner 2 – sowie auch der Beschwerdegegnerin 1 – mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.4 Der Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen sind.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats F vom 19. September 2018 soweit aufgehoben, als Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats A vom 14. Mai 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufgehoben und die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, den Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 32'890.15 zu bezahlen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Rückforderung an den Bezirksrat F zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    6'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.       190.--       Zustellkosten,
Fr.     6'190.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Beschwerdeführerin und zu 2/3 der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …