{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00673_22-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219457&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bd3abeed8a6f4f41c9b165961e5bcc9"}, "Num": [" VB.2018.00673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heimtaxen | Heimtaxen (vgl. VB.2015.00129). Der Rekursentscheid vom 28. Januar 2015 stellt insofern einen Teilentscheid dar, als damit die R\u00fcckerstattung f\u00fcr bezahlte Betreuungstaxen in den Monaten Januar bis April 2013 angeordnet wurde. Dieser Teilentscheid wurde von der Beschwerdegegnerin zwar angefochten, vom Verwaltungsgericht aber mit Urteil vom 5. November 2015 best\u00e4tigt und danach nicht an das Bundesgericht weitergezogen. Insoweit liegt somit eine res iudicata vor, weshalb der nunmehr angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in diesem Umfang nicht zu beanstanden ist (E. 2.5.3). Im \u00dcbrigen liegt indessen ein anfechtbarer Zwischenentscheid und keine res iudicata vor. Die Vorinstanz h\u00e4tte daher auf den Rekurs im Umfang des Zwischenentscheids eintreten und diesem dabei ihre materiell-rechtlichen Ausf\u00fchrungen des Beschlusses vom 28. Januar 2015 zugrundelegen m\u00fcssen (E. 2.5.4). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf eine R\u00fcckweisung zu verzichten und reformatorisch zu entscheiden (E. 2.6). Es besteht eine gesetzliche Grundlage, um von s\u00e4mtlichen Bewohnerinnen und Bewohnern des Alterszentrums Betreuungstaxen zu erheben (E. 3.2.2). Bei den Betreuungstaxen handelt es sich um Benutzungsgeb\u00fchren (E. 3.2.4). Die \u00c4nderung der Betreuungstaxen verst\u00f6sst weder gegen das \u00c4quivalenzprinzip noch das Kostendeckungsprinzip (E. 3.2.4). Die Schlussfolgerung des Bezirksrats in seinem Beschluss vom 28. Januar 2015, dass die Verrechnung einer Betreuungstaxe von Fr. 50.- pro Tag ab Mai 2013 keine Rechtsverletzung darstelle, ist nicht zu beanstanden, auch wenn die Vorinstanz auf den Rekurs h\u00e4tte eintreten und ihn materiell unter Bindung an ihren R\u00fcckweisungsentscheid beurteilen m\u00fcssen. Das \u00e4ndert  indes nichts daran, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Ergebnis unterliegt und die Beschwerde deshalb im Sinn der Erw\u00e4gungen abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen im Beschluss des Bezirksrats vom 28. Januar 2015korrigiert werden m\u00fcsste (E. 3.3).\r\rAbweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:46", "Checksum": "354a94ea3c1756919363213713961c40"}