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Geschäftsnummer: VB.2018.00674  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EG_EFTA


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; Wegweisung]

Die Beschwerdeführerin war während ihres gesamten Aufenthalts überwiegend erwerbslos und sozialhilfeabhängig. Sie gilt nicht als Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb sie aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann. Somit kommt auch dem Beschwerdeführer kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 4).

Die Eltern des Beschwerdeführers hatten sich getrennt, bevor dieser drei Jahre alt war bzw. seine Ausbildung begann. Er hat daher gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich kommt auch der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 5).

Die von der Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt ist nicht erstellt, weshalb sie auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann (E. 6).

Der Eingriff in das Familienleben ist angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit gerechtfertigt und erweist sich als verhältnismässig, zumal das Besuchsrecht im Rahmen von grenzüberschreitenden Kurzaufenthalten ausgeübt werden kann (E. 7).

Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 ist nicht angezeigt (E. 8).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
AUSBILDUNG
AUSREISEFRIST
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
FAMILIENLEBEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 50 Zus. 1 Ziff. b AuG
Art. 64d Abs. I AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 Abs. Vi FZA
Art. 6 Abs. I FZA
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00674

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

 

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Aus der Beziehung zwischen A, Staatsangehörige von Kroatien, geb. 1969, und ihrem späteren Ehemann, dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten D (slowenischer Staatsangehöriger), ging am 18. März 2010 der gemeinsame Sohn, B hervor. A und D heirateten am 3. Dezember 2011 in Slowenien. Die Familie reiste am 18. Dezember 2011 in die Schweiz ein. A sowie B erhielten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug, zwecks Verbleibs beim Ehemann und Vater. Mit Urteil vom 18. Oktober 2012 stellte das Bezirksgericht G fest, dass sich die Ehegatten getrennt hatten. A und B erhielten daraufhin gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis zum 15. September 2016. Die Ehe von A und D wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 28. Mai 2015 geschieden.

B. Am 29. Januar 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass die Aufenthaltsbewilligungen von A und B nicht verlängert und auch keine Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden. Es setzte A und B zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. April 2018.

II.  

Den gegen diese Verfügung am 1. März 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September 2018 ab und setzte A und B zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 31. Dezember 2018.

III.  

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 18. Oktober 2018. Mit dieser beantragten A und B, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2018 aufzuheben und ihnen je eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) zu erteilen sei. Für den Fall, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, sei die Ausreisefrist zu erstrecken. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung sei nicht vollständig wiedergegeben worden.

2.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein (VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 1.1; BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

2.3 Die Beschwerdeführenden machen – im Gegensatz zu ihrem Rekurs vom 1. März 2018 – unter dem Titel "Beschwerdegründe" (Rz. 9 Ziffer A./V. der Beschwerde) nicht mehr geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Soweit sie unter dem Titel "Sachverhalt" (Rz. 10 Ziffer B./I. der Beschwerde) anschliessend vorbringen, in der Verfügung des Migrationsamts sei der Sachverhalt nicht vollständig wiedergegeben worden, ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 29. Januar 2018 vorliegend nicht direkt Anfechtungsobjekt ist. Zudem zitieren die Beschwerdeführenden weitestgehend wortwörtlich ihre im Rekurs vom 1. März 2018 vorgebrachten Beanstandungen, ohne dabei auf den angefochtenen Entscheid einzugehen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwieweit der von der Sicherheitsdirektion festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig sein soll. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen vermissen und genügt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG folglich nur bedingt. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzugehen, als sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.

3.  

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt das FZA auch für kroatische Staatsbürgerinnen und -bürger, wenngleich derzeit noch keine volle Freizügigkeit besteht und insbesondere noch Zulassungsvoraussetzungen (wie der Inländervorrang) und Höchstzahlen (Kontingente) hinsichtlich des Zugangs zum hiesigen Arbeitsmarkt gelten. Soweit ihre sofortige Anwendung nicht durch das erwähnte Protokoll III FZA ausgeschlossen wird, sind die Bestimmung des FZA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die bereits hier ansässigen kroatischen Bürger und Bürgerinnen anzuwenden, sodass diese gegenüber anderen Unionsbürgerinnen nicht schlechter gestellt sind (vgl. zum Ganzen: BGr, 22. Dezember 2017, 2C_471/2017, E. 2.1, mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, sie habe gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere die neueren Entwicklungen zeigten, dass sie Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn sei.

4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung).

Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des FZA ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Dieses muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) interpretiert werden (BGE 131 II 339 E. 3.1; BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.1). Massgebend ist die unionsrechtliche Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers, nach dem sich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsprinzips bestimmt, weit, während die Ausnahmen und Abweichungen von dieser Grundfreiheit eng auszulegen sind (BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.1). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Rechtsprechungsgemäss kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Ob eine solche besteht, ist gestützt auf objektive Kriterien zu beurteilen, wobei – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung zu tragen ist, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EuGH). Wer sich auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden beruft und auf Stellensuche ist, muss insbesondere in der Anfangsphase über hinreichende Mittel verfügen, um seine Existenz im Aufnahmestaat absichern zu können (BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2). Wenn die Frage zu prüfen ist, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, sind die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und marginal sind (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2 – je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In Konkretisierung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass eine mit einem Pensum von 80 % ausgeübte und monatlich mit Fr. 2'532.65 entlöhnte Tätigkeit keine untergeordnete und marginale Tätigkeit sei, die aus dem Anwendungsbereich von Art. 6 Anhang I FZA fallen würde (vgl. BGr, 14 Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4). Im Gegensatz dazu erachtete es eine Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 600–800.- einbrachte, als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal und nebensächlich gelten müsse (BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). Gleiches gelte für eine temporäre Anstellung, die monatlich mit Fr. 345.25 entgeltet werde (vgl. BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

4.3 Die Beschwerdeführenden beziehen unbestrittenermassen seit April 2012 Sozialhilfe. Bis zum 19. Dezember 2017 belief sich die bezogene Sozialhilfe gesamthaft auf Fr. 205'630.75. Vom 4. Juli 2012 bis zum 21. September 2012 war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 25 % als Aushilfe in der Raumpflege tätig. Aus den Akten geht hervor, dass sie dabei einzig im Juli 2012 zum Einsatz kam. Welchen Lohn sie erzielt hatte, ist nicht erstellt. Aus ihrem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2013 geht sodann hervor, dass sie ab 1. Juni 2013 für Reinigungsarbeiten im Umfang von maximal acht Stunden pro Woche angestellt war. Wie viel sie im Rahmen dieser Tätigkeit verdient hatte bzw. ob sie im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses überhaupt je tätig geworden war, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls hätte sie per 15. Juli 2014 bereits ein neues Engagement als Raumpflegerin im 50%-Pensum antreten sollen, was sie nach eigenen Angaben aufgrund ihrer Mutterpflichten indessen nie tat. Aus demselben Grund sei es der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ab Oktober 2015 nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erst ab dem 9. September 2016 war sie wiederum als Hausdienstmitarbeiterin angestellt, wobei sie monatlich rund Fr. 340.- netto verdiente. In der Zeit von Februar 2017 bis Mai 2018 ging sie offenbar – zumindest teilweise auch krankheitsbedingt – keiner Erwerbstätigkeit nach. Erst seit Juni 2018 ist sie wiederum als Raumpflegerin angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie von Juli bis Oktober 2018 einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich rund Fr. 606.-.

4.4 Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 2012 überwiegend erwerbslos war. Auch als sie auf Stellensuche war, verfügte sie nie über hinreichende Mittel, um ihre Existenz absichern zu können (vgl. zu diesem Erfordernis vorne E. 4.2). Soweit sie einer Erwerbstätigkeit nachging, war diese derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal und nebensächlich gelten muss. Das gilt auch für ihr aktuelles Anstellungsverhältnis, mit dem sie monatlich bislang weniger als Fr. 800.- verdient hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anforderungen des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs bis heute nicht, weshalb sie aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Dementsprechend ist auch Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Dass den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zusteht, bringen sie zu Recht nicht vor, weshalb dies offenbleiben kann.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass dem Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zukomme.

5.2 Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung verschafft einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Das Bundesgericht verneinte indessen den Anspruch des Kindes eines Wanderarbeitnehmers aus den Vertragsstaaten, die begonnene Ausbildung abzuschliessen, weil die eheliche Beziehung zur drittstaatsangehörigen Mutter im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bereits inhaltslos geworden war und nur noch formell Bestand hatte. Ferner erwog es, Sinn und Zweck des selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setze voraus, dass die Kinder über diesen – bei (noch) intakter Familiengemeinschaft – tatsächlich bereits in nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Gemäss Bundesgericht ist dies bei Kleinkindern, die in erster Linie noch auf den familiären Bereich bezogen lebten, selbst dann nicht der Fall, wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gingen (BGr, 5. März 2018, 2C_145/2017, E. 3).

5.3 Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich getrennt, bevor dieser drei Jahre alt war bzw. seine Ausbildung in Angriff nahm. Er kann sich daher nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen, was die Sicherheitsdirektion zutreffend erkannte (vgl. auch BGr, 5. März 2018, 2C_145/2017, E. 3). Somit kommt in diesem Zusammenhang auch der Beschwerdeführerin kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht angewendet worden. Aus den Akten des Migrationsamts ergebe sich, dass sie langdauernder erheblicher psychischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen sei, weshalb ihr ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf diese Bestimmung zustehe.

6.2 Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin unstreitig als gescheitert zu erachten ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 44 AIG abstützen. Die Ehe hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestanden, sodass ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls entfällt.

6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den Ansprüchen nach Art. 50 AIG um solche, die aus dem früheren Familienleben abgeleitet werden und insofern noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug aufweisen, aufgrund dessen der Aufenthalt ursprünglich bewilligt worden war. Es geht gewissermassen um Nachwirkungen des Familiennachzugsanspruchs des EU-Angehörigen. Auch wenn für die früheren Ehegatten kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr besteht, rechtfertigt es sich daher, Art. 2 FZA (Nichtdiskriminierung) auf solche Situationen anzuwenden und in diesem Sinn die ehemaligen Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Der weitergehende landesrechtliche Art. 50 AIG ist folglich auch dann anwendbar, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass (BGE 144 II 1 E. 4.7, mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin war sowohl zum Zeitpunkt, als die Ehe geschlossen wie auch als sie geschieden wurde, Drittstaatsangehörige. Ihr Aufenthaltsrecht leitete sich ursprünglich aus dem Aufenthaltsrecht EU/EFTA ihres damaligen Ehemannes ab; letzteres besteht nach wie vor. Da sie und ihr Ehemann sich getrennt hatten, bevor das FZA auf Kroatien ausgedehnt wurde, erhielt die Beschwerdeführerin folgerichtig eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG (mit Erwerbstätigkeit), nicht eine solche gemäss FZA. Insoweit hätte sie sich seinerzeit auf Art. 50 AIG berufen können. Das muss immer noch gelten, soweit sie sich heute auf dieselbe Ehe- bzw. Familiengemeinschaft beruft und sofern ein allfälliger diesbezüglicher Anspruch nicht schon rechtskräftig beurteilt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich EU-Bürgerin geworden ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass sie sich nicht mehr auf Art. 50 AIG berufen kann. Dies gilt umso mehr, als das FZA für nacheheliche Härtefälle keine Bestimmung bereithält. Somit ist zu prüfen, ob der gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG behauptete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist.

6.4 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche liegen etwa vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Bestimmung erfasst grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt. Sie kann auch unterhalb der Schwelle strafrechtlich relevanten Verhaltens angesiedelt sein und ist nicht ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes Verfahren eingestellt worden ist (BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015, E. 2.4.1, m. w. H.). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen jedoch von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt damit bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls. Eine einmalige Ohrfeige, eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits oder einmalige Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, erfüllen den Begriff der häuslichen Gewalt beispielsweise nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011, 2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 4.2 und 5.2). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft etwa zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2, mit Hinweis auf BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.2).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 2b/cc und BGE 124 II 361 E. 2b; Art. 90 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis reicht blosses Glaubhaftmachen für sich allein jedoch nicht aus. Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinn verlangt werden kann, führt glaubhaft gemachte Gewalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss dazu, dass die Umstände gegebenenfalls näher abzuklären sind (BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 5.4.2, mit Hinweis auf BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.3; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4.2 und E. 4.3.2).

6.5 Aus der Sistierungsverfügung vom 1. März 2013 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2012 bei der Stadtpolizei F gegen ihren damaligen Ehemann wegen Drohung Anzeige erstattete. Erstellt ist diesbezüglich, dass Letzterer der Beschwerdeführerin gleichentags eine SMS mit dem Wortlaut "Jetzt wirst du sehen, wer und was ich bin" gesendet hatte. Gegen den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein Rayon- und Kontaktverbot ausgesprochen. Am 26. April 2012 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Kontaktverbot nicht verlängert werden müsse. Am 19. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Zürich erneut um ein Kontakt- und Rayonverbot, weil ihr damaliger Ehemann sie mehrfach verbal und per SMS bedroht und auch Todesdrohungen geäussert hätte. Ausserdem soll er sie in der ehelichen Wohnung in den Kopf getreten haben, während sie am Boden geschlafen hatte. Einen Strafantrag stellte sie nicht. Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin bestritt anlässlich der ebenfalls am 19. September 2012 durchgeführten polizeilichen Einvernahme, dass er die Beschwerdeführerin je bedroht oder geschlagen hätte. Vertreten durch seine Anwältin stellte er sodann am 1. Oktober 2012 gegen die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen falscher Anschuldigung. Dieser wurde damit begründet, dass sein Begehren um Aufhebung der Schutzmassnahmen mit Urteil vom 28. September 2012 des Zwangsmassnahmengerichts H gutgeheissen worden war, weil u. a. in den Aussagen der Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten festgestellt worden waren bzw. ihre Aussagen nicht glaubhafter erschienen als seine. Dass die Beschwerdeführerin Zuflucht im Frauenhaus gesucht haben soll, ergibt sich aus den beiden erwähnten Verfügungen nicht. Dies lässt sich bloss dem Eheschutzgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2012 entnehmen. Von wann bis wann sich die Beschwerdeführerin im Frauenhaus aufgehalten haben sollen, wird daraus – oder aus der polizeilichen Befragung vom 22. April 2017 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs – jedoch nicht klar. Belege wie Arztzeugnisse oder Zeugenaussagen der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, welche die behauptete Intensität der häuslichen Gewalt als glaubhaft erscheinen liessen, wurden weder eingereicht noch offeriert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit durch nichts belegt. Sie bleibt in ihren Ausführungen oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen wenig glaubhaft. Die Vorinstanz kam daher zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Dass ihre bzw. die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Kroatien stark gefährdet wäre, macht die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht geltend, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2.2).

7.  

7.1 Ob den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) ein Aufenthaltsrecht zukommt, soll gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde dahingestellt bleiben, weil ohnehin ein Anspruch aus dem FZA abgeleitet werden könne. Unter den Beschwerdegründen (Rz. 9 Ziffer A./V. der Beschwerde) führen sie diese Bestimmungen denn auch nicht auf. Da so oder anders zu prüfen ist, ob sich eine Wegweisung als verhältnismässig erweist, ist darauf gleichwohl einzugehen.

7.2 Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).

Da sich die Beschwerdeführenden weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufhalten und sie zu Recht keine über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur behaupten, ist nicht zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben durch die Anordnung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme verletzt sein könnte (vgl. BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, [zur Publikation vorgesehen], E. 3.4; mit Hinweisen).

7.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Vater des Beschwerdeführers das geteilte Sorgerecht vereinbart haben. Die Beschwerdeführerin ist zudem obhutsberechtigt. Der Beschwerdeführer kann sich im Verhältnis zu seinem Vater, der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht EU/EFTA in der Schweiz verfügt, auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen. Der Anspruch des (minderjährigen) Beschwerdeführers gilt indessen nicht absolut (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt jedoch, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.2). Erforderlich ist dabei (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat. Geht es darum, dass der Sorge- und Obhutsberechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (BGE 143 I 21 E. 5.2, mit Hinweisen).

Das Kindeswohl ist ausländerrechtlich nach wie vor nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Elementen (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik usw.). Doch ist es – insbesondere auch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Neuerungen und der erforderlichen Koordination der aufenthaltsrechtlichen Aspekte mit diesen – im Rahmen der Interessenabwägung von zusehends grundlegenderer Bedeutung. Die zuständige Behörde hat Art und Umfang der faktischen Ausübung der Kontakte zwischen den Eltern und dem Kind – im Rahmen entsprechender Beweisanträge und unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 AIG) – deshalb mit geeigneten Mitteln im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren sorgfältig abzuklären, soweit die Frage zivilrechtlich nicht bereits entschieden ist; dabei sind die (zivilrechtlich) tatsächlich gelebten Vorgaben zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen Entscheids über die Bewilligungsfrage massgebend. Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall die gemeinsame elterliche Sorge als Regel vor (Art. 133 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]); massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt jedoch – wie bisher – jeweils der Umfang des persönlichen Kontakts, d. h. die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).

7.4 Das unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar, liegt gar kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor. Zumutbar ist die Ausreise grundsätzlich dann, wenn sich das Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet, zumal wenn es mit der heimatlichen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben reicht es grundsätzlich aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten im Ausland ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 21 E. 5.3 f., mit zahlreichen Hinweisen).

7.5 Besondere Umstände, aufgrund derer eine Bewilligung erteilt werden müsste (vgl. vorne E. 7.3), sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kam im Alter von knapp zwei Jahren in die Schweiz und ist heute knapp acht Jahre alt. Er verfügt über keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch, insbesondere ist er nicht Schweizer Bürger. Er befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter und verfügt neben der Staatsbürgerschaft auch über weitere erkennbare Bezüge zu Kroatien. So spricht er mit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, ihren Angaben zufolge nur die gemeinsame Muttersprache. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die persönlichen Kontakte zu Familienmitgliedern und Verwandten in ihrem Heimatland sehr gut und die Beschwerdeführenden diese im Rahmen von Ferienaufenthalten regelmässig gepflegt haben. Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist der Beschwerdeführer mit der Familie und Verwandtschaft im Heimatland sehr verbunden. Eine Übersiedlung in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Dass der Beschwerdeführer mit seinem hier aufenthaltsberechtigten Vater in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine gute Beziehung unterhält, wird von den Beschwerdeführenden zwar nicht geltend gemacht, ergibt sich jedoch aus den Akten. Die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden rechtfertigt indessen einen Eingriff in das Familienleben. Da das Besuchsrecht auch im Rahmen von Kurzaufenthalten in Kroatien bzw. in der Schweiz ausgeübt werden kann, erweist sich die Wegweisung als zumutbar. Die Beschwerdeführenden können nach dem Gesagten aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.  

Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflicht­gemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz sinngemäss zutreffend aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kein Jahr gedauert hat und sie sich während ihrem siebenjährigem Aufenthalt weder in beruflicher noch in sprachlicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert hat. Sie spricht kroatisch und ist gelernte … bzw. …. Diese Berufe kann sie möglicherweise im Heimatland wieder ausüben. Auch mit Blick auf den Beschwerdeführer erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig (vgl. vorne, E. 7.5). Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihnen eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen wäre. Dies umso weniger, als eine solche auch nicht beantragt wurde.

9.  

9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen vor dem Verwaltungsgericht erstmals, dass die Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 zu erstrecken sei.

9.2 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis).

Die Beschwerdeführenden müssen seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres liefe zudem darauf hinaus, dass dem Beschwerdeführer faktisch eine (befristete) Bewilligung zur Teilnahme am Unterricht erteilt wird, obschon er auf eine solche keinen Anspruch hat (vgl. vorne E. 5). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass der Beschwerdeführer seine schulische Ausbildung in Kroatien nicht fortsetzen könne. Soweit sie sich auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers berufen, substanziieren sie nicht weiter, inwiefern diese die schulische Integration in Kroatien erheblich erschweren würde. Dass er das Schuljahr nicht hier in der Schweiz beenden kann, stellt somit keinen besonderen Umstand im Sinn des Gesetzes dar, der die Gewährung der beantragten langen Frist rechtfertigen könnte. Es ist daher den Beschwerdeführenden eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Entscheids zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.3 Sollte dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen und dem Rechtsmittel vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt werden, haben sich die Beschwerdeführenden binnen eines Monats ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Den Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 60 Tagen nach Zustellung dieses Urteils bzw. im Sinn von Erwägung 9 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …