{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.01.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00674_09-01-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218897&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3d2846d24b44c8dc283a41f40f8881a2"}, "Num": [" VB.2018.00674"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00674"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00674"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00674"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EG_EFTA | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit; Wegweisung] Die Beschwerdef\u00fchrerin war w\u00e4hrend ihres gesamten Aufenthalts \u00fcberwiegend erwerbslos und sozialhilfeabh\u00e4ngig. Sie gilt nicht als Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb sie aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann. Somit kommt auch dem Beschwerdef\u00fchrer kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 4). Die Eltern des Beschwerdef\u00fchrers hatten sich getrennt, bevor dieser drei Jahre alt war bzw. seine Ausbildung begann. Er hat daher gest\u00fctzt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich kommt auch der obhutsberechtigten Beschwerdef\u00fchrerin kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 5). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin behauptete h\u00e4usliche Gewalt ist nicht erstellt, weshalb sie auch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann (E. 6). Der Eingriff in das Familienleben ist angesichts der langj\u00e4hrigen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit gerechtfertigt und erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal das Besuchsrecht im Rahmen von grenz\u00fcberschreitenden Kurzaufenthalten ausge\u00fcbt werden kann (E. 7). Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 ist nicht angezeigt (E. 8). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:04", "Checksum": "2155d8d6d59628923cfbc7ba0b1f7ef8"}