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VB.2018.00675
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Markus Huber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung von Leistungen
hat sich ergeben: I. A absolvierte im Jahr 1998 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich erfolgreich das Lizentiat I. Im Jahr 2004 bestand er das Lizentiat II wiederholt nicht und wurde vom Studium der Rechtswissenschaften ausgeschlossen. Im Herbstsemester 2010 nahm A den Hauptstudiengang Bachelor of Science in Psychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich auf und schrieb sich bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für das Nebenfachprogramm Recht im Umfang von 60 ECTS ein. Am 1. November 2017 ersuchte er die Rechtswissenschaftliche Fakultät um Anrechnung des Lizentiats I mit 60 ECTS für das Nebenfachprogramm Recht. Die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wies dieses Gesuch am 21. Dezember 2017 ab, da erworbene Studienleistungen nur während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs angerechnet würden. II. Am 20. Januar 2018 rekurrierte A hiergegen und begehrte, unter Entschädigungsfolge sei das Lizentiat I als Nebenfach Recht anzurechnen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. September 2018 ab. III. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie in Aufhebung der Entscheide der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Rekurskommission seien die Leistungen aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht im Umfang von 60 ECTS an den Studiengang Bachelor of Science in Psychologie anzurechnen. Am 30. Oktober/1. November 2018 liess sich die Rekurskommission mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen und reichte die Akten ein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verzichtete mit Schreiben vom 20. November 2018 auf eine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über die Anerkennung einer Studienleistung nach § 46 Abs. 2 sowie 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, § 19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss §§ 11 ff. der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 (Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät, LS 415.455.1), welcher gemäss deren übergangsrechtlicher Regelung in § 57 Abs. 3 Satz 1 auch der Beschwerdeführer unterstellt ist, umfasst das Psychologiestudium an der Universität Zürich ein Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS und ein darauf aufbauendes Masterstudium im Umfang von 120 ECTS. Im Bachelorstudium wird neben dem Hauptfachprogramm Psychologie (120 ECTS) ein Nebenfachprogramm im Umfang von 60 ECTS studiert (§§ 11 Abs. 2, 13, 18 Abs. 2 und Anhang 1 der Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät). Weiter bestimmt § 30 der Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät, dass die Vergabe von ECTS für die Nebenfachprogramme nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten erfolgt. Dieselbe Regelung enthielt auch § 38 der bei Aufnahme des Psychologiestudiums durch den Beschwerdeführer geltenden Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 in § 38 (OS 61 98 ff.). Damit sind vorliegend für das vom Beschwerdeführer gewählte Nebenfachprogramm Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Bestimmungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anwendbar und erweist sich diese als zuständig für den Entscheid über die Anerkennung der Leistungen aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweisen sich im vorliegenden Zusammenhang die Bezeichnungen Nebenfach, Nebenfachprogramm sowie Nebenfachstudienprogramm – wie sich auch im Folgenden zeigt – als kongruent. Nicht entscheidend ist, welche Regelungen andere Fakultäten für ihre Nebenfachprogramme getroffen haben. Die Universität und ihre Organe können aufgrund des autonomen Anstaltsrechts die mit der Anstaltsbenützung im Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz erlassen (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.1; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001, E. 5b). Die hierzu vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind deshalb unbehelflich. 2.2 Der Beschwerdeführer bestand das Lizentiat I im Jahr 1998. Die während seines Hauptstudiums der Rechtswissenschaften geltende Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (OS 56 634 ff.) wurde am 1. September 2007 durch die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 ersetzt (OS 61 85 ff.). Diese Rahmenordnung war bis am 31. Juli 2013 in Kraft. Dort war in § 12 mit dem Marginale "Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten" für Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät festgehalten, dass erworbene Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können. Gemäss den Übergangsbestimmungen in §§ 56 Abs. 1 und 2 sowie 58 Abs. 2 wurden die bisherigen Studienleistungen, welche unter der bis zum 1. September 2007 geltenden Promotionsordnung von 1994 erworben worden waren, deshalb nur unter Vorbehalt von § 12 anerkannt, mithin unter der Bedingung, dass sie nicht vor mehr als zehn Jahren erworben worden waren. Sollte die Regelung überhaupt eine Rückwirkung beinhalten, handelte es sich dabei jedoch um eine zulässige unechte Rückwirkung, indem die neue Rahmenordnung auf Dauersachverhalte, welche schon unter Geltung der Promotionsordnung von 1994 vorgelegen hätten, anwendbar erklärt worden wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 279 ff.; vgl. VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.2, und 23. April 2014, VB.2014.00082, E. 3.5 ff.). Sodann hält auch die geltende Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 (LS 415.415.1) in § 11 Abs. 3 mit dem Marginale "Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits" fest, dass erworbene Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können. Schliesslich sind Studienzeitbeschränkungen und Regelungen für die beschränkte Gültigkeit von Studienleistungen zulässig (BGE 103 Ia 369 E. 2; VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00683, E. 3 – 25. Oktober 2011, VB.2011.00492, E. 5.2 – 21. Januar 2015, VB.2014.00606, E. 4.1 f. [beides Letztere auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]). 2.3 Die Studienleistungen des Beschwerdeführers in Form des Lizentiats I hätten damit gestützt auf § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 der Rahmenordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 24. Oktober 2005 bis ins Jahr 2008 als bzw. ans Nebenfachstudienprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet werden können. Seither sind die aus dem Lizentiat I rechnerisch hervorgegangenen Kreditpunkte verfallen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Nebenfachstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erst im Jahr 2011 aufgenommen hat und aus diesem Grund gar nicht rechtzeitig ein Gesuch hat stellen können, kann er keine Vorteile ziehen. Die seit dem Jahr 2008 nicht mehr anrechenbaren Studienleistungen aus dem Jahr 1998 leben nicht wegen des erst nach ihrem "Verfall" erfolgten Studienbeginns wieder auf. Ebenso wenig muss sich das Nebenfachprogramm an die für das Hauptfachstudium geltenden Studienzeiten anpassen. Vielmehr gelten für das Nebenfach gemäss § 30 der Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät die Regelungen der das Nebenfachprogramm anbietenden Fakultät. Dadurch ist sichergestellt, dass alle Nebenfachstudierenden an der gleichen Fakultät gleich behandelt werden und es nicht je nach Hauptstudium zu ungleichen Regelungen im gleichen Nebenfach kommt. Ebenso erweist es sich als sachgerecht, die Neben- und die Hauptfachstudierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unter den gleichen Bestimmungen studieren zu lassen, da sie dieselben Module absolvieren. Schliesslich ist die "Verfallsregel" auch ohne Weiteres sachlich begründet, da das erworbene Wissen nach zehn Jahren nicht mehr aktuell ist. Hier liegt der Erwerb des Lizentiats I zwanzig Jahre zurück, womit sich die Nichtanerkennung auch als verhältnismässig erweist. 2.4 Da der Beschwerdeführer folglich über keine
Studienleistungen (mehr) verfügt, 2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die im Jahr 1998 erbrachten Studienleistungen des Beschwerdeführers korrekterweise nicht als bzw. nicht ans Nebenfach Recht angerechnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |